Dies ist eine Diskussion zu Anspruchsverzicht vor und nach Anspruchsübergang auf die Staatskasse bei PKH innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Anspruchsverzicht vor und nach Anspruchsübergang auf die Staatskasse bei PKH RA R wird Mandant B im Wege der PKH (ohne Ratenzahlung) zur Verteidigung gegen die Klage des K beigeordnet. B obsiegt. K wird in die Kosten verurteilt. Wegen einer anderen Angelegenheit, die noch nicht anhängig ist, wollen B und K einen Vergleich schließen, mit dem u. a. alle wechselseitigen Ansprüche erledigt werden. Zwei Varianten: 1. R rechnet mit der Staatskasse ab wegen seiner Gebühren. Dann wird der Vergleich geschlossen. Ergebnis: Die Staatskasse setzt den auf sie übergegangenen Anspruch gegen K durch. 2. Der Vergleich wird geschlossen. Dann rechnet R mit der Staatskasse ab. Ergebnis: Die Staatskasse bleibt auf den Kosten sitzen (vorausgesetzt, die Bewilligung der PKH wird wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse des B nicht zulasten des B geändert), K muss die Gebühren von R nicht tragen. Richtig so? Variante 1 benachteiligt K, der mit dem Vergleich alle Kosten erledigt haben wollte. Hier könnte ich mir vorstellen, dass K den Vergleich anfechten könnte - sei es etwa wegen Täuschung (B hätte auf den Übergang des Anspruchs hinweisen müssen wie wenn er den Anspruch abgetreten hätte). Variante 2 benachteiligt die Staatskasse - wobei ich nicht sehe, wie die sich dagegen wehren könnte. Hier ließe sich also, wenn man Variante 2 wählt, die Vergleichsbereitschaft des K auf Kosten der Staatskasse erhöhen. Ergibt das so Sinn? Viele Grüße Soliton
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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