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Anspruch eines Gläubigers auf Löschung einer Grundschuld

Dies ist eine Diskussion zu Anspruch eines Gläubigers auf Löschung einer Grundschuld innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.02.2009, 10:54
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Anspruch eines Gläubigers auf Löschung einer Grundschuld

Hallo!
Folgender Fall beschäftigt mit schon seit einiger Zeit und ich komme nicht weiter:
A ist Grundstückseigentümer und hat die durch eine Grundschuld (1. Rangstelle) gesicherte Forderung von B abgelöst, so dass eine Eigentümergrundschuld entstanden ist. Die Grundschuld wurde auch von B an den Eigentümer A abgetreten und die Abtretung im Grundbuch eingetragen. Nun nimmt A einen neuen Kredit bei C auf und tritt seine Eigentümergrundschuld dafür an C ab. Es erfolgt aber keine Eintragung der Abtretung im Grundbuch, sondern nur eine Übergabe des Grundschuldbriefes an C. Nun ist an zweiter Rangstelle eine Zwangssicherungshypothek für D im Grundbuch eingetragen. A zahlt offensichtlich nicht mehr an den Gläubiger D und dieser macht nun gegenüber C einen Anspruch auf Löschung nach § 1179 a BGB geltend. Ist dieser Anspruch rechtens? Kann es sein, dass die Grundschuld tatsächlich gelöscht werden muss und C damit nicht mehr gesichert wäre, obwohl die Forderungen noch bestehen?
Ich hoffe auf Antworten, auch wenn es nur Meinung oder Vermutungen sind.
Viele Grüße ...
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  #2 (permalink)  
Alt 09.02.2009, 10:05
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AW: Anspruch eines Gläubigers auf Löschung einer Grundschuld

meine überlegung wäre, dass 1196 III gilt. und sich dann die frage stellt, wie es zu bewerkstelligen ist, dass der im grundbuch aufrückt. denn die frage ist ja, ob dazu eine löschung im grundbuch reichen würde, wenn man mal annimmt der anspruch besteht.

denn hier wurde ja eine briefgrundschuld erteilt.

d.h. es müßten eigentlich zwei schritte notwendig sein

1. Herausgabe des Briefes
2. Löschung der nach wie vor eingetragenen Eigentümergrundschuld.



Man kann sich meiner Meinung nach auch nicht auf den Puplizitätsgrundsatz des GB stützen, denn das Gesetz sieht ja gerade einen Erwerb der Grundschuld /Hypothek auch Kraft erwerbes des Birefes vor. Denn das muss nicht eingetragen werden, wie mir scheint , so verstehe ich zumindest 1117 BGB.
__________________
so sind die spielregeln aber nicht !!!

Geändert von mini_cooper (09.02.2009 um 10:33 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 09.02.2009, 19:53
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AW: Anspruch eines Gläubigers auf Löschung einer Grundschuld

ach ja, 39 II GBO und 1155 könnten vllt auch noch hilfreich sein, aber von BGB habe ich gar keine ahnung :-(
__________________
so sind die spielregeln aber nicht !!!
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