Dies ist eine Diskussion zu §§ 227 ZPO innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| Grundsätzlich ist die Entscheidung des Gerichts unanfechtbar. Jedoch ist A der Meinung, dass er gem. § 227 (1) Nr. 2 ZPO die Gründe für eine Terminverlegung dargelegt hat und diese auch gem. den Anforderungen als wesentlich zu betiteln sind. (Siehe Auszugsweise oben) Nun hätte A noch die Möglichkeit gem. § 68 VwGO gegen die Entscheidung vorzugehen, da gem. seiner Vorstellung ein sog. Ermessensnichtgebrauch (Ermessensfehler)vorliegt. Wie seht ihr das?! Sollte er diesen Weg gehen, oder den persönlichen Kontakt zur Vorsitzenden suchen?! Danke vorab für eine Antwort, gerne mehrere.... Yogi Geändert von yogi2006 (25.08.2011 um 15:51 Uhr). |
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