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§§ 227 ZPO

Dies ist eine Diskussion zu §§ 227 ZPO innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 25.08.2011, 14:32
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Question §§ 227 ZPO

Angenommen A und sein Partner müssen sich vor dem AG selbst vertreten. Ein Rechtsbeistand sei nicht vorhanden. Angenommen es ist ein mündlicher Verhandlungstermin verkündet worden. A selber sieht sich aber aus Zeitgründen nicht in der Lage(mangelnde Möglichkeit zur Vorbereitung zur mdl. Verhandlung und Hörung eines Sachverständigen), da A sich selbst auf eine schriftliche Prüfung an einer Universtität vorbereiten muss, (5 Tage nach dem Verhandlungstermin beim AG) sich ordentlich auf die Verhandlung beim AG vorzubereiten. Dies teilt er auch dem AG mit. Das AG entscheidet, keine Terminsverlegung und begründet dies an den zuvor genannten Beweggründen für den Terminverlegungswunsch von A vorbei. D.h. es werden andere Gründe angeführt, die die Zurückweisung begründen sollen.
Grundsätzlich ist die Entscheidung des Gerichts unanfechtbar. Jedoch ist A der Meinung, dass er gem. § 227 (1) Nr. 2 ZPO die Gründe für eine Terminverlegung dargelegt hat und diese auch gem. den Anforderungen als wesentlich zu betiteln sind. (Siehe Auszugsweise oben)
Nun hätte A noch die Möglichkeit gem. § 68 VwGO gegen die Entscheidung vorzugehen, da gem. seiner Vorstellung ein sog. Ermessensnichtgebrauch (Ermessensfehler)vorliegt. Wie seht ihr das?!
Sollte er diesen Weg gehen, oder den persönlichen Kontakt zur Vorsitzenden suchen?!

Danke vorab für eine Antwort, gerne mehrere....

Yogi

Geändert von yogi2006 (25.08.2011 um 15:51 Uhr).
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