Dies ist eine Diskussion zu §802d und §802l ZPO-E innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| §802d und §802l ZPO-E bin grad auf die neuen Gesetze gestoßen die zum 01.01.2013 in Kraft treten und habe da mal Fragen. Hoffe jemand kennt sich aus Fall 1 (§802d): S hat Schulden und sein Vermögensstand ist im neuen Vermögensverzeichnis hinterlegt. Inkassounternehmen I hat mehrere offene Forderungen von S im Bestand. I fragt beim Vermögensverzeichnis Informationen zu S ab. Frage: kann I die Informationen nur für das für die Abfrage verwendete Aktenzeichen verwenden oder darf I die Abfrage für alle bei sich hinterlegten Forderungen verwenden? Sprich ein Aktenzeichen für die Abfrage --> Nutzung für alle Aktenzeichen? Fal 2 (§802l): Es ist an sich gar kein Fall. Im Gesetz findet sich das Wort "Gesamtforderung". Genau gesagt "Das Auskunftsersuchen ist nur zur Vollstreckung von Ansprüchen zulässig, deren Gesamtforderung auf mindestens xxx Euro lautet". Meint das Gesetz in diesem Fall Gesamtforderung = Hauptforderung? Oder Gesamtforderung = Hauptforderung + Zinsen + Kosten + etc? danke |
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| AW: §802d und §802l ZPO-E Zitat:
Zitat:
Die Passage habe ich SO nirgends gefunden. Was ich gefunden habe, spricht von den zu vollstreckenden Ansprüchen - und es wird ausdrücklich klargestellt, dass dies nur die Hauptforderung betrifft; Zinsen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sich die Vollstreckung nur auf sie bezieht.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: §802d und §802l ZPO-E Zitat:
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| AW: §802d und §802l ZPO-E Dann guck Dir mal die Fassung an, die Gesetz geworden ist.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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