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§802d und §802l ZPO-E

Dies ist eine Diskussion zu §802d und §802l ZPO-E innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 17:08
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§802d und §802l ZPO-E

Hallo Zusammen,

bin grad auf die neuen Gesetze gestoßen die zum 01.01.2013 in Kraft treten und habe da mal Fragen. Hoffe jemand kennt sich aus

Fall 1 (§802d):

S hat Schulden und sein Vermögensstand ist im neuen Vermögensverzeichnis hinterlegt. Inkassounternehmen I hat mehrere offene Forderungen von S im Bestand.
I fragt beim Vermögensverzeichnis Informationen zu S ab.

Frage:
kann I die Informationen nur für das für die Abfrage verwendete Aktenzeichen verwenden oder darf I die Abfrage für alle bei sich hinterlegten Forderungen verwenden? Sprich ein Aktenzeichen für die Abfrage --> Nutzung für alle Aktenzeichen?


Fal 2 (§802l):

Es ist an sich gar kein Fall. Im Gesetz findet sich das Wort "Gesamtforderung". Genau gesagt "Das Auskunftsersuchen ist nur zur Vollstreckung von Ansprüchen zulässig, deren Gesamtforderung auf mindestens xxx Euro lautet".

Meint das Gesetz in diesem Fall Gesamtforderung = Hauptforderung? Oder Gesamtforderung = Hauptforderung + Zinsen + Kosten + etc?

danke
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  #2 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 21:38
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AW: §802d und §802l ZPO-E

Zitat:
Zitat von kraemaex Beitrag anzeigen
Inkassounternehmen I hat mehrere offene Forderungen von S im Bestand. I fragt beim Vermögensverzeichnis Informationen zu S ab.
Dafür muss I allerdings einen Vollstreckungstitel besitzen.

Zitat:
Zitat von kraemaex Beitrag anzeigen
kann I die Informationen nur für das für die Abfrage verwendete Aktenzeichen verwenden oder darf I die Abfrage für alle bei sich hinterlegten Forderungen verwenden?
Für alle Forderungen, für die es einen Vollstreckungstitel besitzt.

Zitat:
Zitat von kraemaex Beitrag anzeigen
Es ist an sich gar kein Fall. Im Gesetz findet sich das Wort "Gesamtforderung". Genau gesagt "Das Auskunftsersuchen ist nur zur Vollstreckung von Ansprüchen zulässig, deren Gesamtforderung auf mindestens xxx Euro lautet".
Die Passage habe ich SO nirgends gefunden. Was ich gefunden habe, spricht von den zu vollstreckenden Ansprüchen - und es wird ausdrücklich klargestellt, dass dies nur die Hauptforderung betrifft; Zinsen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sich die Vollstreckung nur auf sie bezieht.
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Alt 01.02.2012, 08:48
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Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Die Passage habe ich SO nirgends gefunden. Was ich gefunden habe, spricht von den zu vollstreckenden Ansprüchen - und es wird ausdrücklich klargestellt, dass dies nur die Hauptforderung betrifft; Zinsen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sich die Vollstreckung nur auf sie bezieht.
Die Passage findet sich in der Drucksache 16/10069, dem Gesetzesentwurf auf Seite 8. Bin mir jetzt nicht sicher ob es sich dabei um den aktuellen Entwurf handelt oder ob dieser schon wieder verändert wurde, denn dieser ist vom 30.07.2008.
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  #4 (permalink)  
Alt 01.02.2012, 15:39
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Zitat:
Zitat von kraemaex Beitrag anzeigen
Die Passage findet sich in der Drucksache 16/10069, dem Gesetzesentwurf auf Seite 8. Bin mir jetzt nicht sicher ob es sich dabei um den aktuellen Entwurf handelt oder ob dieser schon wieder verändert wurde, denn dieser ist vom 30.07.2008.
Dann guck Dir mal die Fassung an, die Gesetz geworden ist.
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Alt 02.02.2012, 08:46
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Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Dann guck Dir mal die Fassung an, die Gesetz geworden ist.
Hallo Soliton. Wo finde ich denn die entgültige Fassung des am 01.01.2013 in Kraft tretenden Gesetzes?
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