Dies ist eine Diskussion zu §138 ZPO innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| §138 ZPO ich hatte das Thema schon im StGB-Blog, allerdings könnte es hier evtl. auch richtig sein. In 138 ZPO ist ja geregelt, dass die Angaben der Parteien vollständig und wahrheitsgemäß sein müssen. Woraus leitet sich aber der Straftatcharakter ab, wenn man es nicht tut ? Im StGB heißt es z.B. immer, dass ein Verhalten XY eine Straftat ist und welche Strafen möglich sind. Und wie ganz konkret kommt ein Verstoß nach 138 ZPO zur Anzeige ? Informiert der Richter den Staatsanwalt ? Und wird dieser Verstoß dann vor einem Zivilgericht oder einem Strafgericht verhandelt ? Gruß Stefan |
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| AW: §138 ZPO § 138 ZPO ist eine zivilprozessrechtliche Norm, kein Strafgesetz. Nach § 138 ZPO wird niemand bestraft. Verletzungen dieser Norm als solcher haben ausschließlich zivilrechtliche Folgen. Oft ist es aber so, dass ein Verhalten, welches § 138 ZPO verletzt, auch den Tatbestand einer Strafnorm ausfüllt. DIESE ist dann die Strafgrundlage. In der Regel: Betrug, spezifischer bezeichnet als: Prozessbetrug - letzterer wird aber auch (und nur) nach § 263 StGB bestraft. In anderen Fällen kommen weitere Strafnormen in Betracht, z. B. Urkundenunterdrückung. Prozessbetrug dürfte aber der überwiegende Fall sein.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: §138 ZPO Und was wären (rein fiktiv) zum Beispiel solche zivilrechtlichen Folgen ? Gruß Stefan |
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| AW: §138 ZPO Indem man ihn anzeigt. Allerdings sollte in dem Fall schon etwas mehr vorliegen, als die Tatsache, dass beide Parteien etwas unterschiedliches sagen, denn das aufzuklären, ist ja per se erstmal Sache des Zivilgerichts. Zitat:
Ein Richter gibt eine Zivilsache wegen Prozessbetruges daher idR. nur dann an die StA ab, wenn sich mit ziemlicher Sicherheit ergibt, dass eine Partei falsch vorgertragen hat. Das ist meist nur bei Sachverständigengutachten der Fall, bei denen festgestellt wird, dass der Vortrag so nicht zutreffen kann. Zitat:
Gruß Dea |
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| AW: §138 ZPO Ja okay, dann machen wir mal folgendes fiktives Beispiel: Eine der Parteien gibt eine unwahre EV ab, die andere Partei kann die Unwahreit der EV beweisen. Das wäre ja dann schon eher so ein "schwerwiegender" Fall, oder ? |
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| AW: §138 ZPO Da hilft aber § 138 ZPO nicht. Wie oben schon geschrieben, braucht man dafür ein Strafgesetz, hier: § 156 StGB.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: §138 ZPO Zitat:
Wobei, insoweit an den Fragesteller, das mit dem "Beweisen" immer so eine Sache ist. Ein Beweis ist zunächst mal meist ein Gegenbeweis, der dazu führen kann, dass das Gericht am Ende nicht weiß, wer die Wahrheit sagt, oder letztlich vielleicht sogar der anderen Seite eher glaubt, was nicht bedeutet, dass zwingend davon auszugehen ist, dass die eine Seite lügt. Nehmen wir einen normalen Zivilfall. Der Kläger behauptet etwas und hat dafür auch einen Zeugen, der das bestätigen kann. Hier höre ich dann oft, idR. von anwaltlich nicht vertretenen Gegenparteien, dass der Kläger lüge und der Zeuge auch und man das beweisen könne. Dieser Beweis ist nun ebenfalls ein Zeuge. In der Beweisaufnahme sagt nun der klägerische Zeuge aus, es war so, wie es der Kläger sagt, der Beklagtenzeuge sagt, es war so, wie es der Beklagte sagt. Damit ist aber letztlich garnichts bewiesen, weder das eine, noch das andere (es verliert also der, der beweispflichtig war). Für mich ist in diesen leider alltäglichen Fällen völlig klar, dass eine Partei hier lügt und, wenn es wie meist um Sachverhalte geht, über die man sich auch nicht irren konnte, einen vollendeten oder versuchten Prozessbetrug begangen hat. Ebenso hat ein Zeuge eine strafbare uneidliche Falschaussage begangen. Und was jetzt? Wenn ich die Sache jetzt zur StA gebe, dann werden die sich bedanken. Macht ne Menge Verwaltungsarbeit und bringt am Ende auch nichts, da die auch nicht mehr machen könnten, als die Beteiligten befragen, wie es war, und da kommt das selbe Ergebnis bei raus. Dass es noch irgendwelche anderen "Beweise" geben würde, die die StA dann ermittelt, aus denen sich ergibt, wer gelogen hat, ist ebenso unwahrscheinlich, denn die hätte die jeweilige Partei schon in den Zivilprozess eingebracht. Gruß Dea |
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| AW: §138 ZPO Zitat:
Wobei ich insgesamt davon ausgehe, dass allein die wechselseiten Kostenfolgen (der Gegner muss zahlen, man selber nicht) für den Betrug nicht genügen, weil sie in der Regel nicht der Zweck der falschen EV sind. Aber Strafrecht ist auch nicht mein Metier.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: §138 ZPO Zitat:
![]() Gruß Dea |
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| AW: §138 ZPO Zitat:
Was für typische Fälle führen denn dann auf eine Leistungsverfügung? Z. B. die kaputte Heizung im Winter, die der Vermieter nicht reparieren will?Viele Grüße Soliton
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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