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§ 91a ZPO ohne ursprünglichen Antrag des Beklagten?

Dies ist eine Diskussion zu § 91a ZPO ohne ursprünglichen Antrag des Beklagten? innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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Alt 16.07.2011, 14:56
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§ 91a ZPO ohne ursprünglichen Antrag des Beklagten?

Unterstellt, der Beklagte äußert auf eine Feststellungsklage, welche eine Zahlungsverpflichtung zur Folge hätte (mir ist klar, dass die Feststellungsklage uU unzulässig ist), dass er natürlich bereit sei zu zahlen, der Kläger ihn aber nie zur Zahlung aufgefordert hat, dann wäre das ja grds als Anerkenntnis zu sehen. Wenn jetzt der Kläger die Zahlungsaufforderung schickt und der Beklagte sich aber noch ne Weile Zeit lässt mit dem Bezahlen, bin ich bei § 93 ZPO raus, weil das Anerkenntnis ja auch quasi sofort erfüllt werden müsste. Nun erklärt der Kläger nach Zahlungseingang Erledigung und der Beklagte schließt sich dem an. Es ergeht also eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO. Für diese bedarf es eines Tatbestandes mit den ursprünglichen Anträgen.

Nun hat aber ja der Beklagte ursprünglich gar keinen Antrag gestellt.

Weiß jemand, wie ich in so einen Fall formulieren würde?

"Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass...

Der Beklagte hat beantragt,
???"

Danach klar, die erledigende Handlung, Erledigunserklärungen, wechselseitige Kostenanträge.

Rechtliche Würdigung kann hier gänzlich außen vor bleiben. Mich würd nur interessieren, wie formuliert wird, wenn aus der Akte kein Antrag hervor geht und es keine mündliche Verhandlung gab. Klageabweisungsantrag könnte man bei obigem Fall wohl nicht unterstellen, oder doch? Immerhin gibt der Beklagte dem Kläger ja quasi Recht mit seiner Forderung indem er zahlen will."
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Alt 16.07.2011, 15:50
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AW: § 91a ZPO ohne ursprünglichen Antrag des Beklagten?

Der Beklagte hat ja gerade keinen Antrag gestellt, sondern sofort anerkannt.
Also würde ich das auch so schreiben: "Der Beklagte erkennt den Antrag des Klägers an."
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