Dies ist eine Diskussion zu § 775 innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht
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| § 775 Fiktiver Fall: Vermieter(V) verklagt Mieter (M), weil dieser die Nachzahlung der Nebenkosten 2009 verweigert. Begründung: fehlende Belegeinsicht und Fehler in der Abrechnung. M hat Einspruch gegen die Vollsteckung vor Gericht eingereicht. Ein Gerichtsvollzieher erwähnte § 775. Wie würde M diesen Antrag stellen? Was muss beachtet werden? Ist das Zuständige Gericht der Empfänger oder ein Prozessgericht? Es soll erreicht werden, dass die Vollstreckung bis zur Gerichtsverhandlung aufgehoben wird, sodass V vorher nicht pfänden kann. Geändert von Shox (11.01.2012 um 02:25 Uhr). |
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| AW: § 775 Da fehlen Informationen. Hat V Mahnbescheid beantragt, M nicht rechtzeitig widersprochen, wurde dann Vollstreckungsbescheid erlassen, M hat fristgerecht Einspruch eingelegt, aber V vollstreckt trotzdem schon? Falls das so ist, hat M (falls nicht ganz besonders schwerwiegende Gründe vorliegen - das ist fast nie so -, siehe § 765a ZPO) im Ergebnis nur dann eine Chance, sich gegen die Vollstreckung an sich zu wehren, wenn M schuldlos den Widerspruch versäumt hätte. § 775 ZPO ist insoweit zwar für den Gerichtsvollzieher bzw. das Vollstreckungsgericht interessant, aber nicht der Ausgangspunkt. Das ist § 719 ZPO. Der dort vorgesehene Antrag könnte von M (falls das AG für die Hauptsache zuständig ist) ohne Anwalt beim Prozessgericht gestellt werden; das Gericht würde aber eine Sicherheitsleistung von M verlangen. Alles, was M somit erreichen könnte, wäre, dass M das Geld vorläufig nur hinterlegen muss (also V noch keinen Zugriff erhält). Das wäre nur dann interessant, wenn zu befürchten wäre, dass im Falle der Stattgabe des Einspruchs und Klagabweisung V nicht zurückzahlen könnte. Soviel im Grundsatz. Worum geht es genau? Welche Pfändung soll konkret verhindert werden? Sachpfändung oder Kontopfändung? Droht ein unwiederbringlicher Nachteil, wenn die Pfändung fortgesetzt wird?
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: § 775 M hat gegen Mahnbescheid kein Einspruch eingereicht. (verpasst) Aber gegen den Vollstreckungsbescheid. Der Gerichtvollzieher war schon da, es wurde erklärt, dass M nicht zahlt, bis ein Gericht entschieden hat. GV hat M eine Hausaufgabe gegeben, §775 anzuwenden, damit V nicht vor der Gerichtsverhandlung pfänden kann. Im Vollstreckungsbescheid unter Hauptforderung ist auch ein Fehler drin. ( Gefordert werden Nebenkosten von 01.01.09 M wohnt aber erst seit dem 09.09.2009 in der Wohung) |
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| AW: § 775 Ich hatte meinen Beitrag #2 nachträglich noch ergänzt. Zitat:
Darüber entscheidet im Nachgang das Prozessgericht im Einspruchsverfahren. Für die Vollstreckung ist allein der Inhalt des Vollstreckungsbescheids "richtig".
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: § 775 Ein Mahnbescheid hat M nie bekommen. Es kam gleich der Vollstreckungsbescheid. Was genau M bei dem GV unterschrieben hat, ist M nicht klar. Kopie ist angefordert. Es wurde aber reingeschrieben, dass M nicht zahlt und die Begründungen. |
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| AW: § 775 Soweit mir bekannt, kann die vorläufige Vollstreckbarkeit, gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Forderung, abgewendet werden. Das Geld wäre bei Gericht zu hinterlegen. |
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| AW: § 775 Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: § 775 Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: § 775 Ich sollte so spät nicht mehr hier sein. |
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| AW: § 775 Werden diese Gerichtsschreiben nicht mit Einschreiben versendet? Einen Mahnbescheid hab ich wohl verpasst??! Wie kann das sein? Wie kann ich man das beweisen? Bezieht man sich im Schreiben einfach auf diesen § ? Quasie: "hiermit beantragt man auf § 775 und das war's ? |
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