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5 Kläger, 5 Klagen ein Termin

Dies ist eine Diskussion zu 5 Kläger, 5 Klagen ein Termin innerhalb des Forums Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 20:13
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5 Kläger, 5 Klagen ein Termin

Hallo,

mal angenommen RA hat 5 Kläger im Sozialrechtsverfahren.

Jeder Kläger ist in seinem Verfahren am Tag 11.11.2179 um 14 Uhr zu einem Erörterungstermin geladen.

M.E. ist das ein gravierender Verfahrensfehler.

Die Kläger sind verwandt.
Die Kläger 3, 4 und 5 könnten und müssten sinnvollerweise im Verfahren der Kläger 1 und 2 als Zeugen geladen werden.
Die Kläger 1 und 2 können unmöglich im Verfahren der Kläger 3, 4 und 5 geladen werden (Art des Verfahrens gibt das nicht her).

Wie geht der fiktive RA nun am besten damit um?

Gehen wir mal davon aus der RA würde den vorsitzenden Richter sowieso loswerden wollen. M.m. nach gibt er o.g. Sachverhalt aber keinen hinreichenden Grund für einen Befangenheitsantrag her.


Welche Relevanz für die Beklagtenseite hätte der o.g. Verfahrensablauf bei einer möglichen Berufung?
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  #2 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 20:42
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AW: 5 Kläger, 5 Klagen ein Termin

ohne mich überhaupt auszukennen, nur als idee....

vielleicht sollen die verfahren hintereinander abgewickelt werden, blos dass man ja nie genau weiß, wie lang nun sowas dauert und man sich termine wie 14:12 und 14:24 und so sparen wollte und halt einen teil der leute etwas warten lässt?
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  #3 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 21:41
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AW: 5 Kläger, 5 Klagen ein Termin

Das ist sicher praktikabel.

Nur will mir noch nicht ganz in den Sinn, was der Richter in diesem fiktiven Fall bezwecken will.

Zumal der Richter abgrundtief böse und in jedem Falle klägerfeindlich ist.

In dem fiktiven Fall muss man tatsächlich davon ausgehen, dass der Richter den Klägern eins reinwürgen will. Der fiktive Richter würde sogar vor Lügen und versuchtem Betrug gegenüber den Klägern nicht zurückschrecken.


Daher wären weitere Ideen erwünscht.
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  #4 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 01:09
V.I.P.
 
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AW: 5 Kläger, 5 Klagen ein Termin

Ohne nähere Angaben zum Sachverhalt (insbesondere Grund und Zusammenhang der Klagen, Verfahrensart, Verfahrensstand) läßt sich dazu wenig sagen.

Ich verstehe auch das Problem bezüglich der Zeugenaussagen nicht - warum sollen 3, 4, und 5 nicht in den Verfahren von 1 und 2 als Zeugen aussagen können? Wenn das Gericht sie jetzt noch nicht als Zeugen in dem jeweiligen Verfahren geladen hat, holt es dies vielleicht nach. Oder es entscheidet in dem Termin, ob diese Personen relevante Zeugen sind und vernimmt sie dann (weil sie anwesend sind!) unmittelbar als Zeugen. Das ist im Rahmen der beschriebenen Vorgehensweise alles möglich.

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Nur will mir noch nicht ganz in den Sinn, was der Richter in diesem fiktiven Fall bezwecken will.
Zumindest Du solltest es wissen, wenn Du Dir den Fall ausgedacht hast. Für Sammel- oder Durchlauftermine einerseits und die Beiladung anderer Personen (die zufälligerweise auch Kläger anderer Verfahren sind) andererseits kann es viele gute Gründe geben. Hier hängen vielleicht (oder sogar sehr wahrscheinlich) die Lebenssachverhalte, aus denen geklagt wird, so eng zusammen, dass eine gemeinsame Erörterung zweckdienlich ist. Das Gericht könnte die Verfahren wonöglich auch verbinden, hat sie verbunden oder beabsichtigt, dies zu tun. Vielleicht sind die Kläger notwendige Streitgenossen, weil die Entscheidung ihnen gegenüber einheitlich ergehen muss. Vielleicht will das Gericht sich zunächst einen Eindruck verschaffen und dann 3, 4 und 5 als präsente Zeugen sofort vernehmen?

Das alles kann im Interesse der Prozeßökonomie und Beschleunigung - an der auch die Kläger ein Interesse haben - sinnvoll sein.

Allein der Umstand, dass fünf Parteien in ihren jeweiligen Verfahren auf den gleichen Termin geladen sind, heißt übrigens nicht, daß sie auch alle gleichzeitig aufgerufen werden (sollen). Wie zeiten schon schreibt, läßt sich die Dauer eines Termins nicht immer abschätzen, so daß es zweckmäßig sein kann, Termine zu bündeln (wie beim Arzt).

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Zumal der Richter abgrundtief böse und in jedem Falle klägerfeindlich ist.

In dem fiktiven Fall muss man tatsächlich davon ausgehen, dass der Richter den Klägern eins reinwürgen will. Der fiktive Richter würde sogar vor Lügen und versuchtem Betrug gegenüber den Klägern nicht zurückschrecken.
Selbst in einem fiktiven Fall vielleicht eine etwas überzogene Annahme.

Ablehnungsgesuch (wegen Besorgnis der Befangenheit) ist regelmäßig wegen Verfahrensfehler nicht begründet. Hier müssten sich schon Verfahrensfehler derart und zum Nachteil einer Seite häufen, dass daraus ausnahmsweise eine Absicht abgeleitet werden kann.

Wobei ich schon jetzt vermuten möchte, dass in dem beschriebenen Vorgehen überhaupt kein gravierender Verfahrensmangel zu erblicken ist (weil es nicht unüblich ist und es gute Gründe dafür geben kann). Zu Verfahrensmängeln kommt es vermutlich allenfalls, wenn der Termin tatsächlich durchgeführt wird.
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"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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  #5 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 08:52
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AW: 5 Kläger, 5 Klagen ein Termin

Ich danke für deine, unter dem genannten Sachverhalt, objektive Einschätzung.
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  #6 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 09:24
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AW: 5 Kläger, 5 Klagen ein Termin

Hi,

Zitat:
Das Gericht könnte die Verfahren wonöglich auch verbinden, hat sie verbunden oder beabsichtigt, dies zu tun.
... würde dann nicht normalerweise seitens des Gerichts schon vorher ein Beschluss ergehen?


Zitat:
Ablehnungsgesuch (wegen Besorgnis der Befangenheit) ist regelmäßig wegen Verfahrensfehler nicht begründet. Hier müssten sich schon Verfahrensfehler derart und zum Nachteil einer Seite häufen, dass daraus ausnahmsweise eine Absicht abgeleitet werden kann.
...hmm aber könnte man einen Ablehnungsgesuch im Zweifel nicht damit begründen, dass der Richter nicht unparteiisch sei, da er wegen der offensichtlich zeitlich zu engen Terminierung nicht ein Mal bereit sei den einzelnen Klägern das Anrecht auf rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung einzuräumen? + Die Befangenheit würde auch anhand der Anhaltspunkte, die den fiktiven Anwalt schließen ließen dass der Richter voreingenommen sei, untermauert werden.


Also dann liebe Grüße
Siobhan
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  #7 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 09:41
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AW: 5 Kläger, 5 Klagen ein Termin

Zitat:
...hmm aber könnte man einen Ablehnungsgesuch im Zweifel nicht damit begründen, dass der Richter nicht unparteiisch sei, da er wegen der offensichtlich zeitlich zu engen Terminierung nicht ein Mal bereit sei den einzelnen Klägern das Anrecht auf rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung einzuräumen? + Die Befangenheit würde auch anhand der Anhaltspunkte, die den fiktiven Anwalt schließen ließen dass der Richter voreingenommen sei, untermauert werden.
Das ist ein verdammt gutes Argument!


Mit den weiteren prozessualen Ungereimtheiten, die sich seit dem Jahr 2177 (2 Jahre vor Termin) gehäuft haben, wäre es durchaus denkbar den Richter abzulehnen.
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  #8 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 10:28
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AW: 5 Kläger, 5 Klagen ein Termin

Zitat:
Zitat:
Zitat:
...hmm aber könnte man einen Ablehnungsgesuch im Zweifel nicht damit begründen, dass der Richter nicht unparteiisch sei, da er wegen der offensichtlich zeitlich zu engen Terminierung nicht ein Mal bereit sei den einzelnen Klägern das Anrecht auf rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung einzuräumen? + Die Befangenheit würde auch anhand der Anhaltspunkte, die den fiktiven Anwalt schließen ließen dass der Richter voreingenommen sei, untermauert werden. !
Das ist ein verdammt gutes Argument!
naja, ich bin mir da nicht so sicher. Der Richter könnte sich eventuell aufgrund der durchgeführten Vorverfahren auf den Standpunkt stellen, dass die Rechtslage eindeutig sei und mit einem die Rechtslage ändernden Vortrag nicht zu rechnen sei, zumal ein solcher wahrscheinlich als verspätet(ich weiß nicht ob es das im Sozialrecht gibt) zu bewerten sei.
Die Termierung sei deshalb anhand einer realistischen Prognose erfolgt. Darüber hinaus sei seine Terminierung zeitlich nicht verbindlich, insoweit er sich bezüglich seiner Einschätzung geirrt haben könnte, stünde es im frei eine Verhandlung weiter laufen zu lassen oder zu vertagen...
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  #9 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 10:55
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AW: 5 Kläger, 5 Klagen ein Termin

Verspäteten Vortrag gibt es, aber erst nach Fristsetzung.

Zitat:
dass die Rechtslage eindeutig sei und mit einem die Rechtslage ändernden Vortrag nicht zu rechnen sei,
Definitiv nicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2177 geht in diesem fiktiven Falle von einer Beweispflicht der Beklagten aus. Die Beklagte hat es jedoch unterlassen irgendeinen Beweis zu erbringen, trotz Amtsermittlungsgrundsatz.

Das ist ein gravierender Fehler der Beklagten, obwohl sie hätte Beweise schaffen können. In gleich gelagerten Fällen wird jedoch ausnahmslos, immer ermittelt.

Das weiß auch der Richter sehr genau, ist jedoch, wie schon erwähnt, grundsätzlich klägerfeindlich und nutzt alle Mittel Klagen "vom Tisch" zu bringen.


Zitat:
Darüber hinaus sei seine Terminierung zeitlich nicht verbindlich,

Das habe ich auch bedacht.

Alles in allem sehr schwierig. Leider habe ich keine Idee, wie man konstruktiv damit umgehen könnte.
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  #10 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 11:38
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AW: 5 Kläger, 5 Klagen ein Termin

hmm... das eigentliche Problem läge also vielmehr darin, dass der Richter bezüglich der Beweislast vermutlich eine der Rechtsprechung gegenüber gegenteilige Meinung vertreten wird.

Ich würde in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich schriftsätzlich auf die Auffassung der höchstrichlerlichen Rechtsprechung hinweisen und entsprechende Urteile bunt gemarkert samt freundlicher Grüße anhängen.

Meine Partei würde ich schon jetzt auf die nächste Instanz einstimmen.

Also dann liebe Grüße
Siobhan
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