Dies ist eine Diskussion zu Welche Risiken bestehen für einen Treuhandnehmer (Geschäftsführung)? innerhalb des Forums Wirtschaftsrecht und Börse
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| Person A möchte eine Mini-GmbH/UG (mit 500€ Startkapital) gründen, aber nicht persönlich in Erscheinung treten, weshalb Student B die GEsellschaft treuhänderisch gründen und führen soll(als Geschäftsführer). Welche persönlichen Gefahren oder Risiken können für den Studenten enstehen? Kann er für Steuerschulden oder Gläubigerschulden persönlich haftbar gemacht werden? Kann die Firma als Besitz gewertet werden falls sie mal ein Auto o.ä. kauft oder zählen Gewinne der Firma als Einkommen des Studenten, sodass es zu Schwierigkeiten mit dem Bafögamt kommt? Was muss im Treuhandvertrag zwischen A und B stehen um B soweit wie möglich abzusichern, und welche Risiken bleiben bestehen?? Ich würd mich super über ne Antwort freuen, LG Sam |
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| AW: Welche Risiken bestehen für einen Treuhandnehmer (Geschäftsführung)? Da stellt sich natürlich die Frage, ob der Student seine ganze aufopferungsvolle Zeit natürlich dem Unternehmen widmet. In Deutschland gibt es eine Höchstgrenze an Wochenstunden, bei der die Beitragspflichten gesondert für Studenten berechnet sind( Krankenkasse, Pflegeversicherung, Befreiuung von der Sozialabgabe etc.) Widmet er sich dem Unternehmen wird er natürlich wie ein normaler Arbeitgeber behandelt. Da sehe ich dann keinen Grund, warum für ihn Sonderregelungen gelten sollten. So besteht auch dementsprechend die Gefahr, dass man als GmbH-ler das volle Risiko für die Geschäfte auf sich nimmt. Lohnausfall, Schulden, psychischer Stress… das sind alles Faktoren, die hierbei hineinfließen könnten. Bei einem Treuhandvertrag kommt noch Hinzu, dass durch die kurzzeitige Übernahme der Pflichten der Student eine große Last mit sich herumtragen muss (vgl. auch http://www.umschuldung-kredit.com/kr...besser#more-40). |
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| AW: Welche Risiken bestehen für einen Treuhandnehmer (Geschäftsführung)? Zitat:
Die "Mini-GmbH"/UG ist rechtlich einer GmbH gleichgestellt. Eine GmbH hat mindestens einen Gesellschafter und mindestens einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind per definitionem schon quasi "Treuhänder" für die Gesellschafter. Die Geschäftsführer einer GmbH vertreten die juristische Person GmbH nach außen wie nach innen, also auch gegenüber den Gesellschaftern. Die GmbH-Geschäftsführer unterliegen auch nur bedingt den Weisungen der Gesellschafter resp. der Gesellschafterversammlung - ein GmbH-Geschäftsführer muß z.B. bei Überschuldung das Konkursverfahren beantragen, da können ihm die Gesellschafter nicht reinreden. Zitat:
Zitat:
Ein Treuhänder darf über das Vermögen in eigenem Namen verfügen, ist aber im Innenverhältnis an die Weisungen und Auflagen des Treugebers gebunden. Treuhänder haften dem Treugeber gegenüber für eine korrekte Verwaltung des Vermögens nach "Treu und Glauben", schädigen sie das Vermögen des Treugebers, machen sie sich der Untreue strafbar. Das hebt aber nicht die durch BGB und HGB bestimmten Innen- und Außenverhältnisse einer GmbH auf. Bei einer GmbH kann ein Treuhänder selbstverständlich die Interessen des Gesellschafters vertreten - nicht aber die des Geschäftsführers. Darüber hinaus kann man nur sagen: solche Konstruktionen lässt man im konkreten Einzelfall von einem Anwalt entwerfen und prüfen. Alles andere erfüllt den Tatbestand Harakiri.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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