Dies ist eine Diskussion zu Verzug bei Lieferung innerhalb des Forums Wirtschaftsrecht und Börse
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Verzug bei Lieferung Die Zahlungsbedingungen der Firma A lauten "Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Lieferdatum" Also kommt Firma B doch gem. § 286 Abs. 2 (1) am 29. Mai in Verzug falls sie nicht zahlt. Oder? Wie wäre es, wenn die Zahlungsbedingungen nun "Zahlbar bei Lieferung" lauten würden? Kommt Firma B dann sofort am 15. Mai in Verzug falls sie nicht zahlt, ebenso §286 Abs. 2 (1)? Vielen Dank im Voraus |
| |||
| AW: Verzug bei Lieferung Ich finde die Definierung etwas schwammig, weiß nicht obs hierzu auch eine Rechtsprechung gibt. Ich würde im Zweifel sagen, dass hier § 286 III BGB gilt und man spätestens nach 30 Tagen in Verzug gerät. |
| |||
| AW: Verzug bei Lieferung Vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Fragen waren so in meiner Klausur formuliert. Naja, dann lag ich wohl mit der Antwort, dass sie sofort in Verzug gerät falsch. Kann man generell nicht sofort in Verzug geraten? Könntest du mir vielleicht noch kurz erklären, warum es gerade nicht § 286 Abs 2 (1) sein kann? Liebe Grüße |
| |||
| AW: Verzug bei Lieferung Ja also das ist nur meine Meinung, ich weiß nicht obs stimmt was ich geschrieben habe Also in der Praxis wäre es ja auf Rechnung unmöglich zu zahlen, da eine Überweisung ja auch ein paar Tage benötigt. Nur eine Barzahlung wäre hier möglich. Vll. weiß ja einer mehr dazu (huhu Atlantis ) |
| |||
| AW: Verzug bei Lieferung Ich bin zwar nicht Atlantis und hab auch keine ultimative Antwort, aber der Palandt meint dazu: "Eine Regelung, nach der "sofort" nach Lieferung gezahlt werden muss, fällt nicht unter II Nr.2, da der Leistungszeitpunkt hier nicht nach dem Kalender zu berechnen ist." Sprich, es lässt sich keine Entbehrlichkeit der Mahnung aus Absatz 2 herleiten, also bleibt es bei der Notwendigkeit einer Mahnung um den Verzug auszulösen oder eben dem Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung. Und... wenn das in Zahlungsbedingungen (=AGB) festgelegt war, dann gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders. Demnach also wieder kein Verzug ohne Mahnung. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Ort der Lieferung bei Versendung, Freigabeerklärung nach Zahlungseingang, Lieferung per Nachnahme (Änderung der Rechtsprechung) | Nachrichten: Steuern und Wirtschaft | 29.10.2008 16:30 |
| Verzug??? | Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht | 31.07.2008 21:56 |
| Verzug | Bürgerliches Recht allgemein | 20.03.2008 14:10 |
| Wer zahlt Anwaltskosten - Verzug oder nicht Verzug? | Kostenrecht | 27.09.2007 18:41 |
| Verzug | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 17.10.2005 00:30 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios