Dies ist eine Diskussion zu Vertreter ohne Vertretungsmacht innerhalb des Forums Wirtschaftsrecht und Börse
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| Vertreter ohne Vertretungsmacht A ist Vater von B und C. B und C sind Gesellschafter einer OHG. A ist hoch verschuldet und arbeitet deshalb für die OHG ohne selbst Einnahmen daraus zu erzielen. Die OHG ist im Vertrieb tätig und schließt ausschließlich Geschäfte auf Provisionsbasis ab. A ist verantwortlich für die Kundenaquise und Auftragsabwicklung. B und C übernehmen den Schriftverkehr und die Rechnungstellung. Die Aufgaben sind nicht vertraglich festgeschrieben aber mündlich vereinbart. Nach einer Zeit beschließen B und C die Geschäfte ruhen zu lassen. A hält sich jedoch nicht daran und schließt ohne das Mitwissen von B und C weitere Verträge ab. Dabei kauft er ohne Genehmigung Waren auf Rechnung im Namen der OHG und erstellt selbst Geschäftsbriefe dazu ohne Mitwissen von B und C. A verkauft die Ware und nimmt das Geld selbst ein ohne die Rechnung dafür zu begleichen. A unterschlägt alle Mahnungen und den gesamten Schriftverkehr, so dass B und C keine Kenntnis von der Sache erlangen. Frage: Haften B und C für die entstandenen Schulden, obwohl A keine Vertretungsmacht für die OHG besaß, gegen den Willen der Gesellschafter gehandelt hat und diese keine Kenntnis davon besaßen? |
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| AW: Vertreter ohne Vertretungsmacht Das ist nicht so einfach zu sagen. Denn es hängt davon ab, ob C Verträge mit Geschäftspartnern schließt, mit denen er schon vorher Verträge geschlossen hat oder ob er neue Verträge geschlossen hat. Ersterenfalls wäre es andenkbar, dass die mögliche Außenvollmacht nicht wirksam widerrufen wurde (denkbar ist es aber auch hier von einer Innenvollmacht auszugehen). Im letzteren Fall jedoch wäre eine Zurechnung nur unter Rechtsscheinsgesichtspunkten denkbar. M. E. kommt hier insbesondere die Anscheinsvollmacht in Betracht, denn B und C haben dadurch, dass A offenbar Möglichkeit hatte, Geschäftsbriefe im Namen der OHG zu schreiben und auch vorher häufig im Namen derselben aufgetreten ist, einen Rechtsschein gesetzt, an dem sie sich nun festhalten lassen müssen. |
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| AW: Vertreter ohne Vertretungsmacht Letzterer Fall trifft zu, es handelt sich um einen erstmaligen und einmaligen Kontakt mit dem neuen Geschäftspartner. Zur Anscheinsvollmacht stellen sich mir zwei Fragen. 1. Hat sich der angeblich Bevollmächtigte seine auf Bevollmächtigung deutende äußere Stellung angemaßt, so entsteht kein Erfüllungsanspruch des Dritten (Quelle Wikipedia). Wann ist von einer Anmaßung auszugehen? Ist durch die unberechtigte Erstellung der Geschäftsbriefe und die Missachtung der Vereinbarung über die Stillegung der Firma eine Anmaßung erfolgt? 2. ...So verlangen die deutsche Lehre und Rechtsprechung in der Regel eine gewisse Häufigkeit des Auftretens des angeblichen Vertreters namens des Vertretenen sowie, zusätzlich, dass der Vertretene dieses Auftreten schuldhaft nicht verhindert hat (Quelle Wikipedia). Wann wäre hier eine Schuldhaftigkeit gegeben? |
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