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HGB Ordnungsgeld statt Zwangsgeld

Dies ist eine Diskussion zu HGB Ordnungsgeld statt Zwangsgeld innerhalb des Forums Wirtschaftsrecht und Börse

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  #1 (permalink)  
Alt 21.09.2005, 11:21
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HGB Ordnungsgeld statt Zwangsgeld

Hallo,

kann man Ordnungsgeld statt Zwangsgeld erlassen, obwohl das Zwangsgeld beantragt wurde?

Grüße streaming
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  #2 (permalink)  
Alt 21.09.2005, 15:14
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AW: HGB Ordnungsgeld statt Zwangsgeld

Könntest Du uns auch mitteilen, in welchem Zusammenhang der Antrag gestellt wurde??
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  #3 (permalink)  
Alt 21.09.2005, 15:26
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AW: HGB Ordnungsgeld statt Zwangsgeld

Ein angenommener Fall:
Firma A beantrag beim Registergericht Bilanz von Firma B unter beantragung von Zwangsgeld nach §335 HGB. Firma B legt diese nicht vor .
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  #4 (permalink)  
Alt 21.09.2005, 15:48
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AW: HGB Ordnungsgeld statt Zwangsgeld

Die Antwort lautet: ja, man kann.

Die Grundlage findet sich in § 335a S. 2 HGB (Festsetzung von Ordnungsgeld).

Zitat:
Einem Verfahren nach Satz 1 steht nicht entgegen, dass eine in § 335 Satz 1 bezeichnete Pflicht nocht nicht erfüllt ist.
Gruß
Remby
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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  #5 (permalink)  
Alt 21.09.2005, 16:41
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AW: HGB Ordnungsgeld statt Zwangsgeld

Hmmm,

versteh ich nicht, ehrlich gesagt.

Im §335a steht: "Einem Verfahren nach Satz 1 steht nicht entgegen, dass eine in § 335 Satz 1 bezeichnete Pflicht noch nicht erfüllt ist. Das Registergericht schreitet jedoch nur auf Antrag ein"
Genau wie im §335 also nur auf Antrag.
Ich hätte das also so gelesen, daß man Ordnungsgeld beantragen und verhängen kann, auch wenn noch kein Zwangsgeld verhängt wurde. Also, daß man als Antragsteller Ordnungsgeld beantragen kann, ohne zuvor Zwangsgeld zu beantragen.

Oder nicht?

Gruß
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