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Geschäftsführer und Aufsichtsrat in Personalunion

Dies ist eine Diskussion zu Geschäftsführer und Aufsichtsrat in Personalunion innerhalb des Forums Wirtschaftsrecht und Börse

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Alt 23.03.2011, 10:09
Boardneuling
 
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Geschäftsführer und Aufsichtsrat in Personalunion

Nehmen wir an, es gibt zwei Unternehmen, die sich mit der Herstellung vergleichbarer Produkte beschäftigt und in direktem Wettbewerb stehen. Unternehmen A sei eine börsennotierte AG, Unternehmen B eine GmbH.

Nehmen wir weiter an, dem Aufsichtsrat von Unternehmen A gehört als stimmberechtigtes Mitglied der Geschäftsführer von Unternehmen B an. De facto entscheidet also ein Geschäftsführer von Unternehmen B über das Wohl und Wehe von Unternehmen A, weil er dort im Aufsichtsrat sitzt.

Die Frage, die sich mir stellt ist, wie in einer solchen fiktiven Konstellation die betreffende Person entscheidet. Egal wie und was, es besteht doch immer ein Interessenkonflikt. Kann der Person überhaupt am Erfolg von Unternehmen A gelegen sein, wenn die Person gleichzeitig bei Unternehmen B die Geschäfte führt?

Was würde z.B. die Börsenaufsicht oder auch die Kartellbehörde zu einer solchen Konstellation sagen? Wie wäre dies rechtlich zu beurteilen?
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Alt 02.05.2011, 17:31
V.I.P.
 
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AW: Geschäftsführer und Aufsichtsrat in Personalunion

Zitat:
Zitat von Pipatantana Beitrag anzeigen
Egal wie und was, es besteht doch immer ein Interessenkonflikt.
Interessenkonflikte bestehen an allen Ecken und Enden des Wirtschaftslebens und sind nicht per se gesetzeswidrig. Im Gegenteil: die Wirtschaft lebt von und durch Interessenskonflikten.

Zitat:
Kann der Person überhaupt am Erfolg von Unternehmen A gelegen sein, wenn die Person gleichzeitig bei Unternehmen B die Geschäfte führt?
Kann man nicht pauschal beantworten.

Zitat:
Was würde z.B. die Börsenaufsicht oder auch die Kartellbehörde zu einer solchen Konstellation sagen? Wie wäre dies rechtlich zu beurteilen?
Der Börsenaufsicht dürfte das egal sein, denn das AktG verbietet es nicht, wenn mich mein schneller Blick ins Gesetz nicht trügt.

Im übrigen sind Aufsichtsratsmitglieder Vertreter der Anteilseigner (und ggf. der Arbeitnehmer), und es ist Sache derjenigen, die sie entsenden, sicherzustellen daß sie die Interessen derer, die sie entsenden auch ordnungsgemäß vertreten. Ggf. könnte das Aufsichtsratsmitglied auf Grundlage des §103 AktG abberufen werden, wenn an einem vermuteten Interessenskonflikt Anstoß genommen wird.

Völlig unabhängig von der aktienrechtlichen Beurteilung müsste der Betreffende in beiden Personen natürlich die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gegen "Untreue" beachten.

Kartellrechtlich sehe ich ebenfalls keine Relevanz, weil die AG schließlich vom Vorstand geführt wird und nicht vom Aufsichtsrat, und es ja auch nicht zu einer Übernahme kommt.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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