Dies ist eine Diskussion zu Frage zu Aktienrecht bei Pharmakonzernen innerhalb des Forums Wirtschaftsrecht und Börse
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| Ich hab keinerlei Ahnung von Juristerei und so, und würd mich freuen, wenn jemand mir konkrete Link zu Paragraphen zu dem nachfolgenden Thema nennen könnte: Und zwar ist es doch so, daß eine AG an sich den Aktionären gegenüber verpflichtet ist, das "bestmögliche" aus dem Geld der Aktionäre zu machen. (Wie gesagt, kenn mich nicht aus, inwieweit das wirklich stimmt..) Wenn nun in der Forschung eine AG aus dem bereich Pharma/Medizin vor folgender Entscheidung stünde: A) entweder in eine Richtung weiterzuforschen, die ein Medikament zur endgültigen(sofortigen) Heilung einer Krankheit anstrebt. oder B) in die Richtung weiterzuforschen, ein Medikament zu entwickeln, welches der Patient ein Leben lang einnehmen muß. Wenn also eine Pharma AG vor der Entscheidung in der Forschung steht Fall A oder B zu forcieren, und natürlich bei Fall B eine wesentlich günstigere finanzielle Entwicklung für die AG und die Aktionäre eintreten würde, --> Wie sieht das nun rein rechtlich aus ? Muß die AG sich für Fall B entscheiden ? Kann sie sonst von Aktionären verklagt werden ? ect. Wie sieht dazu die rechtliche Lage aus - würd mich echt über eure fachkompetente Meinung dazu freuen. Grüße von Andreas |
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| AW: Frage zu Aktienrecht bei Pharmakonzernen Hi, Zu den gesetzlichen Regelungen: Vorstandsmitglieder sind der Aktiengesellschaft nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie ihr bei ihrer Geschäftsführung einen Schaden zufügen. Im Zweifel müssen sie nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG nachweisen, daß sie ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers erfüllt haben. Gegenüber Dritten haften Vorstandsmitglieder nach den allgemeinen Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB). Dritte können sich dann allerdings auch an die AG halten, die nach § 31 BGB für unerlaubte Handlungen ihrer Vorstandsmitglieder ebenfalls haftet, wenn diese in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen gehandelt haben. Aktionäre haben folgende Rechte: Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 118 I AktG) und damit an den in der Hauptversammlunggefassten Beschlüssen (§ 119 AktG), das Antragsrecht (§ 126 AktG), das Auskunftsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft (§§ 131, 132 AktG), das Recht auf Information über die Lage der Gesellschaft (§175 II AktG), das Stimmrecht (§§ 133-137 AktG) und Anfechtungsrechte (z.B. § 245 AktG). Zu den Voraussetzungen einer etwaigen Untreue und Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht der Vorstände find ich diesen Artikel sehr interessant: http://www.mannesmann-prozess.de/K200402.htm Das Unternehmensinteresse beschränkt die Entscheidungsfreiheit von Vorstand und Aufsichtsrat. Liegt daher eine der Alternativen nicht im Unternehmensinteresse? Ich würd sagen, dass egal welche Entscheidung ob A) oder B) gefällt wird, jeder wohl noch im Interesse der AG liegt... Viele Grüße |
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