Dies ist eine Diskussion zu Der abgezockte Fondsmanager innerhalb des Forums Wirtschaftsrecht und Börse
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Folgender Fall : A ist als Fondsmanager bei de K KG beschäftigt. Er ist damit beauftragt worden "sichere" Anlagegschäfte zu tätigen,jedoch hält er sich nicht dran und spekuliert mit dem Anlagebtrag des Kunden B in Höhe von 100.000 ,er erzielt zwar einen Gewinn von 100% , obwohl es ein sehr risikoreiches Geschäft war ,aber überweist sich selbst anschließend 70.000 auf sein eigenes Konto.Frage:Welche Vorschriften sind hier einschlägig?? |
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| AW: Der abgezockte Fondsmanager Zitat:
ich glaube 30% sind ja noch zulässig, wenn die vereinbart wurden... |
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| AW: Der abgezockte Fondsmanager Man muss schon mal auch gerecht teilen können,.... ein mir; eins Dir; zwei mir; eins Dir; drei mir; eins Dir; .... Immerhin trug ja auch der Fondmanager das Risiko Im Prinzip muss man ja nur die 30 % hochlobend und erfolgreich dem Kunden verkaufen! Die 70 % sind für schlaflose Nächte ebenso gedacht, wie die immensen Auslagen für Insidertipps. Lg. aus München Ps. Ein Küchenmöbelverkäufer hat schon auch mal 120 % vom EK, wobei er sich durch zähe Verhandlungen schon mal zu sagenhaften 50 % Rabatt hinreißen lässt
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Der abgezockte Fondsmanager Danke für die schnelle Antwort: Die 30% die der Kunde erhalten hat sind zwar natürlich mehr als ordentlich,aber wie verhält es sich ,daß der Fondsmanager rein vertraglich gesehen gar nicht dazu berechtigt war? Er durfte lediglich "sichere "Geschäfte tätigen ,die dem Kunden in diesem Fall einen Nettogewinn von 4 % gebracht hätten,er hat sich aber darüber hinwegsetzt und zwar mit dem Hintergrund in erster Linie ,selbst einen Gewinn zu erzielen. Die einzige Vorschrift bislang ,die mir dazu einfällt ist der 264a Stgb |
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| AW: Der abgezockte Fondsmanager Ist der § 264a Stgb oder der § 266 hier überhaupt einschlägig(ich weiß ,das würd jetzt eigentl.ins Strafrechtforum passen)? Man muß ja nur mal davon ausgehen,was passiert wär wenn das Geschäft daneben gegangen wär. |
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| AW: Der abgezockte Fondsmanager Hallo, auch wenn die Verteilung von 70% und 30% zu Gunsten des Fondsmanagers in der Tat etwas komisch anmutet, sollte man schon einmal die Details des Vertrages bezüglich der Erfolgsvergütung kennen. Ebenso ob es vertraglich gewisse Anlagebeschränkungen gab und welche diese sind. Erst dann ist es m.E. möglich sich Gedanken über das StGB zu machen. Gr. ZetPeO
__________________ Klick mich! Nein zu Stuttgart 21Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt David Hilbert Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten. Ich bin kein Jurist. Meine Beiträge drücken nur meine Meinung aus. |
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