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Börsenaufsichtsbehörde bei Private Placement über eigene Internet-Auktions-Plattform

Dies ist eine Diskussion zu Börsenaufsichtsbehörde bei Private Placement über eigene Internet-Auktions-Plattform innerhalb des Forums Wirtschaftsrecht und Börse

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  #1 (permalink)  
Alt 10.07.2008, 12:37
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Börsenaufsichtsbehörde bei Private Placement über eigene Internet-Auktions-Plattform

Hallo zusammen,

nehmen wir mal an, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht möchte im Rahmen eines Private Placements Aktien an interessierte Mitbürger aus der EU verkaufen. Die Gesellschaft erstellt hierzu einen Verkaufsprospekt, welcher den Anforderungen des Wertpapierverkaufsprospektgesetzes (WpPG) entspricht und von der BaFin erfolgreich geprüft wurde.

Der Handel mit den Aktien soll über die Internetseite der Gesellschaft per Auktionsverfahren stattfinden (vergleichbar mit eBay). Das heisst, jeder auf der Internetseite der Gesellschaft registrierte User kann sich dort Aktien ersteigern und sie anschliessend wieder versteigern. Er kann hierzu Mindestgebote festlegen, das heisst, der Verkauf findet nur dann statt, wenn im Rahmen der Auktion der vom Verkäufer festgelegte Mindestpreis erreicht bzw. überborten wird. Die Internetplattform wird von der Gesellschaft selbst programmiert.

Die Frage aus obenstehendem allgemeinen Fall ist nun, inwiefern der Handel mit eigenen Aktien für Aktiengesellschaften aus Deutschland a) per Auktionsverfahren generell nach deutschem Recht erlaubt ist und b) welche generellen rechtlichen Anforderungen an derartige Auktionsplattform gestellt werden, damit der Handel darüber legal ist?

Die Frage b) ist insbesondere vor dem Hintergrund des MiFID interessant. Früher gab es den § 59 im Börsengesetzt, welcher durch die Umsetzung der MiFID allerdings nicht mehr existiert. Im § 59 Börsengesetzt wurde vor der Umsetzung der MiFID-Richtlinie festgelegt, dass auch börsenähnliche Einrichtungen der Überwachung durch die Börsenaufsichtsbehörde unterstellt sind.

Was versteht bzw. verstand die Börsenaufsichtsbehörde unter „börsenähnlichen Einrichtungen“? Gibt es eine vergleichbare Regelung im aktuellen Börsengesetz oder sind börsenähnliche Einrichtungen jetzt nicht mehr der Überwachung der Börsenaufsichtsbehörde unterstellt?

Freue mich auf zahlreiches Feedback und ggf. eine schöne Diskussion.

Vielen Dank schonmal vorab.

Andi
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  #2 (permalink)  
Alt 11.07.2008, 16:04
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AW: Börsenaufsichtsbehörde bei Private Placement über eigene Internet-Auktions-Plattform

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Zitat:
nehmen wir mal an, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht möchte im Rahmen eines Private Placements Aktien an interessierte Mitbürger aus der EU verkaufen.
und
Zitat:
Der Handel mit den Aktien soll über die Internetseite der Gesellschaft per Auktionsverfahren stattfinden
Ist hier eine Kapitalerhöhung gemeint oder der „Börsengang“ an sich?

Im ersten Fall wird das schon an der HV scheitern, da der Umfang der Kapitalerhöhung nicht
bekannt ist und diese durch mögliche manipulierte Gebote anfechtbar wäre.
Im schlimmsten Fall käme sie sogar gar nicht zustande, dann nämlich wenn es keine
Gebote gäbe.

Im zweiten Fall vermute ich stark, auch in Verbindung damit:
Zitat:
Das heisst, jeder auf der Internetseite der Gesellschaft registrierte User kann sich dort Aktien ersteigern und sie anschliessend wieder versteigern.
dass dies von der BaFin, allein schon wegen mangelnder Transparenz untersagt werden würde.
Damit wird das ganze m.E. zu einer Handelsplattform und die Aktiengesellschaft zu einem
Finanzdienstleister im Sinne von § 1 a KWG.
Eventuell sind dies sogar Bankgeschäfte im Sinne § 1 Satz4, Satz 10 und Satz 12.
Beides ist genehmigungspflichtig gem. § 32 KWG.

Gr.
ZetPeO
P.S.
Wer überprüft die Liquidität der Bieter und dass die Anbieter auch
Inhaber der Aktien sind?
__________________
Klick mich! Nein zu Stuttgart 21
Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
Ich bin kein Jurist. Meine Beiträge drücken nur meine Meinung aus.

Geändert von ZetPeO (11.07.2008 um 16:48 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 22.07.2008, 01:52
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AW: Börsenaufsichtsbehörde bei Private Placement über eigene Internet-Auktions-Plattform

@ZetPeO:
Erstmal vielen herzlichen Dank für Deine ausführliche und sehr hilfreiche Antwort. Sorry, dass ich erst jetzt dazu kommen hierauf zu antworten.

Zu Deiner Frage, ob hier eine Kapitalerhöhung geplant ist oder ein „Börsengang“ an sich:
Nehmen wir an, dass eine Aktiengesellschaft mit 50.000 Euro Stammkapital gegründet wurde (50.000 Aktien zum Nennwert von 1,00 Euro). Die Gründungsaktionäre planen die Hälfte der Aktien zum Mindestgebot von 1,00 Euro (evtl. höherer Betrag) zu versteigern, um damit die Entwicklung und Umsetzung einer Idee zu finanzieren. Hierzu werden nach und nach Aktien der Gründungsaktionäre in den firmeneigenen Internetmarktplatz gestellt und versteigert (vergleichbar mit eBay).

Jeder Aktionär erhält durch die Ersteigerung von Aktien umfangreiche Mitspracherechte bei der Entwicklung der Gesellschaft (in der Satzung geregelt), die er über eine internetbasierte Plattform wahrnehmen kann. Die Aktionäre können sich also direkt an der Entwicklung der Gesellschaft beteiligen und so die Wertsteigerung ihrer Aktien proaktiv mitgestalten. Für den Fall, dass sie keine Lust mehr haben bzw. nicht mehr an die Vision der Aktiengesellschaft glauben, können sie ihre Aktien wieder auf dem firmeninternen Marktplatz an den höchstbietenden Versteigern.

In einem ersten Schritt zur Lösung meines fiktiven Falls würde mich nun interessieren, ob obenstehende Vorgehensweise aus rechtlicher Sicht generell realisierbar ist.

Oben beschriebener Fall wir in einem nächsten Schritt noch in Verbindung zu einer Kapitalerhöhung gesetzt: Angenommen, die Gesellschaft finanziert mit dem aus der Versteigerung zur Verfügung bekommen Finanzmitteln ein klasse Produkt und kann mit diesem erste Achtungserfolge auf dem Markt vorweisen. Zur weiteren Expansion benötigt die Gesellschaft allerdings von heute auf morgen eine deutlich höhere Kapitalisierung. Die Hauptversammlung hat einer Kapitalerhöhung in der Höhe vom zweifachen Stammkapital bereits zugestimmt (gleiche Art und Gattung der Aktien, gleicher Nennbetrag). Die Hauptversammlung hat beschlossen, dass die Kapitalerhöhung nur dann stattfinden darf, wenn für die neuen Anteilsscheine mindestens der Verkaufspreis erzielt wird, zu dem die Anteilsscheine in den vergangenen zwei Monaten durchschnittlich auf der firmeninternen Plattform gehandelt wurden.

Die Zeichnungsfrist beträgt zwei Monate. Die Altaktionäre können vorab exklusiv für zwei Wochen neue Aktien zum Fixpreis kaufen (maximal pro alter Aktie zwei neue Aktien zum durchschnittlichen Versteigerungsbetrag der vergangenen zwei Wochen). Anschliessend wandern die verbleibenden Anteilsscheine in mehreren zeitlich versetz startenden Tranchen in die Versteigerung (Mindestpreis ist der durchschnittliche Verkaufspreis der vergangenen zwei Monate, neue Aktionäre können nicht zum Fixpreis kaufen). Um Preistreiberei durch die Altgesellschafter zu verhindern, sind diese von der Auktion ausgenommen. Konnten alle neuen Aktien nach Ablauf der Zeichnungsfrist versteigert bzw. zum Fixpreis verkauft werden, dann gilt die Kapitalerhöhung als durchgeführt und jeder Ersteigerer muss den individuellen Ersteigerungsbetrag auf das Konto der Gesellschaft überweisen.

Soweit so gut. Was meint Ihr dazu? Könnte oben beschriebene Vorgehensweise rechtskonform in Deutschland vollzogen werden?

Zur von ZetPeO gestellten Frage, wer die Liquidität der Bieter überprüft und wer überprüft, dass die Anbieter auch tatsächlich Inhaber der Aktien sind: Nur Aktionäre gem. des elektronischen Aktienbuches werden zur Versteigerung von Anteilsscheinen zugelassen. Sie können maximal soviel Anteile verkaufen, wie im elektronischen Aktienbuch auf ihren Namen verzeichnet sind (dies wird technisch gewährleistet). Somit ist sichergestellt, dass die Anbieter auch Inhaber der Aktien sind.

Zur Liquidität der Biester: Ist es notwendig, dass die Liquidität der Bieter überprüft wird? Könnte im Ernstfall (Beschluss der Hauptversammlung vorliegend) die Gesellschaft selbst die Aktien übernehmen, wenn ein Bieter einmal ausfallen sollte und der Ersteigerungsbetrag auch nicht eingeklagt werden kann? Hierzu wird eine Reserve gebildet. Alternative Vorgehensweise: Wenn der Käufer den Kaufpreis nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auktionsende auf das Konto der Gesellschaft überweist, dann wird die Versteigerung annulliert. Der Verkäufer muss dann bei einem Verkaufswunsch seine Aktien erneut in den Marktplatz einstellen.

Last but not least zu den aufsichtsrechtlichen Beschränkungen des KWG:

Nehmen wir an, die oben beschriebene Gesellschaft verwendet das über die Aktienemission aufgenommene Kapital nicht zur Finanzierung einer eigenen Idee bis zur Produktreife, sondern finanziert damit als Beteiligungsgesellschaft andere Unternehmen, welche als eigenständige Gesellschaften eine Vielzahl an Produkten entwickeln. Die Finanzierungen der Beteiligungsgesellschaften erfolgen in Form von Eigenkapital, welches die Aktiengesellschaft zur diese im Gegenzug für Firmenanteile Verfügung stellt. Die Aktionäre der Aktiengesellschaft partizipieren somit aus einem grossen Pool an zukunftsträchtigen Ideen, über welchen wiederum eine Risikodiversifikation gegeben ist. Die Aktionäre der Aktiengesellschaft müssen sich über das Risiko der Anlageklasse „Aktie“ generell bewusst sein.

Nehmen wir weiterhin an, dass § 1 Satz 4, 10 und 12 KWG nicht zutreffend sind.

Aus welchem Satz des § 1a KWG kann man ableiten, dass es sich bei der oben beschriebenen Mustergesellschaft um einen Finanzdienstleister handelt? Meiner Meinung nach sind dann Satz 1b, Satz 1c und Satz 4 näher zu betrachten. Seht Ihr das genauso?

Um festzustellen, ob evtl. sogar § 1 Satz 4, 10 und 12 KWG einschlägig ist, müssen meiner Meinung nach zuerst die folgenden Begriffe definiert werden:

- Finanzinstrumente gem. § 1 Satz 4 KWG (zählen GmbH-Geschäftsanteile hierzu)? V.a. interessant in Verbindung mit letztem Absatz des § 1a KWG. Generell: warum wird für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rechnung handeln ein EK von mind. 125 T€ fällig und für solche, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, in Höhe von mind. 730 T€? -> Denke, dass dies mit Verlustpositionen zusammenhängt, bei denen der Verlust höher sein kann als das Eigenkapital -> beim Handel mit Geschäftsanteilen von z.B. GmbHs ist das systemimmanent allerdings gar nicht möglich, der maximale Verlust ist 100% des eingesetzten Kapitals.

- Emissionsgeschäft gem. § 1 Satz 10 KWG (betrachte den Ankauf eigener Aktien auf Grund von Zahlungsausfällen der Ersteigerer nicht als Emissionsgeschäft, sehe unter Emisionsgeschäft nur Market Maker im Rahmen der klassischen IPOs)

- „zentraler Kontrahent“ gem. § 1 Satz 12 KWG


Ich freue mich auf eine anregende Diskussion und zahlreiche Denkanstösse über viele Antworten.

Vielen Dank schonmal und schöne Grüsse
Andi
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  #4 (permalink)  
Alt 23.07.2008, 14:32
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AW: Börsenaufsichtsbehörde bei Private Placement über eigene Internet-Auktions-Plattform

Hallo,

sorry das geht nun eindeutig zu sehr in’s Detail und in Richtung Rechtsberatung.
Nur soviel, auch auf dem bekannten Internet- Auktionshaus dürfen
keine Aktien versteigert werden.
Selbst alte effektive Stücke dürfen nur versteigert werden wenn Mantel und Bogen
entwertet sind.
Ich kann hier nur dringend raten eine Kanzlei zu suchen die sich auf
Kapitalmarktrecht und Emissionsgeschäft spezialisiert hat.
Das wird bei vorliegender Problematik zwar nicht ganz günstig sein,
aber es ist immer noch besser, als sich vom BaFin eine Untersagung einzuhandeln.
Dann müssten sämtliche Geschäfte rückabgewickelt werden, von anderen möglichen
Folgen ganz zu schweigen.

Zitat:
Aus welchem Satz des § 1a KWG kann man ableiten, dass es sich bei der oben beschriebenen Mustergesellschaft um einen Finanzdienstleister handelt? Meiner Meinung nach sind dann Satz 1b, Satz 1c und Satz 4 näher zu betrachten. Seht Ihr das genauso?
Bei den vielen Ziffern und Buchstaben kann man schon einmal durcheinander geraten.
Mein Fehler, - ich meinte natürlich den kompletten § (1a) KWG.
Alleine schon mit dem ersten Satz
Zitat:
Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind .....
wurde das Gummi neu erfunden.
Im Zweifel wird einfach entschieden dass ein kaufmännisch eingerichteter
Geschäftsbetrieb erforderlich ist und schon hat man Genehmigungs – und Zulassungspflicht.

Gr.
ZetPeO
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