Dies ist eine Diskussion zu AG Gründung Schweiz innerhalb des Forums Wirtschaftsrecht und Börse
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| AG Gründung Schweiz A soll 100% der GmbH in die AG einbringen, B und C das Gründungskapital als Bareinlage zu gleichen Teilen. A erhält 80 % B und C jeweils 10 % der Aktien. In der Annahme wird nun aber seitens der offiziellen Revisionsstelle in der Schweiz der Wert der GmbH mit 0 bewertet und kann daher auch nicht als Sachwert eingebracht werden. A, B und C sind vor Unterzeichnung des Vetrags darüber informiert. Könnte A nun trotzdem 80% der Aktien erhalten oder gibt es dafür ein rechtliches Hinderniss? |
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| AW: AG Gründung Schweiz Zitat:
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| AW: AG Gründung Schweiz Das Aktienkapital muss mindestens CHF 100'000 betragen, wovon mindestens 50'000 liberiert (einbezahlt) werden müssen. Bringt A einen Nonvaleur ein, kann die AG nicht gegründet werden; er müsste tatsächlich Cash einbringen. Ob B und C einverstanden sind oder nicht, ändert nichts, da es in diesem Zusammenhang um den Gläubigerschutz und nicht um das Verhältnis unter den Aktionären geht. Gruss |
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| AW: AG Gründung Schweiz herzlichen dank! |
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| AW: AG Gründung Schweiz noch eine frage ist der betrag den A einbringen muss, um 80% der aktien zu erhalten irgendwo (ausserhalb der absprache der gründungsbeteilgten) gesetzlich festgeschrieben? wäre es zum beispiel für A möglich, mit einer einlage von 5000.- euro 80% der aktien zu erhalten? |
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| AW: AG Gründung Schweiz Hallo Bei einer AG mit Grundkapital von CHF 100'000 muss das ganze Grundkapital gezeichnet sein. Dann müssen die Aktionäre mindestens CHF 50000 einzahlen (CHF nicht Euro) und bleiben verpflichtet, die restlichen CHF 50000 noch nachzuzahlen. Diese Nachzahlung wird regelmässig von der Konkursverwaltung (Insolvenzverwaltung) durchgesetzt, sollte sie bis dann noch nicht geleistet sein. Sollen beim obigen Bsp. A 80% und B sowie C je 10% halten, so zeichnen letztere je CHF 10000 und A CHF 80000, wovon alle die Hälfte einzahlen. Andernfalls wird die Gründung vom Handelsregisteramt abgelehnt und die AG besteht nicht. Woher der offenbar mittellose A seine sofort einzuzahlenden CHF 40000 nimmt (Eltern oder Geschäftspartner), interessiert natürlich niemanden. Wenn die Rechtsform der AG nicht ganz zum Vorhaben der drei passen sollte, was hier der Fall zu sein scheint, müsste man einen Aktionärsvertrag abschliessen. Der empfehlenswerte Inhalt desselben wird aber wohl kaum in einem Forum zu diskutieren sein. |
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