Dies ist eine Diskussion zu Widerrufsfrist strittig innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| folgender fiktiver Fall: Herr A ist Geschäftsführer eines Einzelunternehmens und verkauft Artikel in einem Online Auktionshaus mit bunten Buchstaben. Herr Z ist ebenfalls Geschäftsführer eines Einzelunternehmens und verkauft auch dort derartige Artikel. Herr A bekommt nach einigen Wochen eine Abmahnung vom RA des Herrn Z wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Es wird Bezug auf das Widerrufsrecht genommen, welches A auf zwei Wochen gesetzt hat. Zusätzlich wird angemerkt das die Telefonnummer aus der Belehrung entfernt werden muss. Herr A war vorher nichts über das Urteil 5 W 156/06 bekannt, wonach eine einmonatige Widerrufsfrist gegeben werden muss. Wäre es für Herrn A überhaupt ratsam in diesem Fall noch seinen RA aufzusuchen oder soll er die Kosten direkt tragen und die Änderungen vornehmen? |
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