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Widerrufsbelehrung und Abmahnung

Dies ist eine Diskussion zu Widerrufsbelehrung und Abmahnung innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 18.03.2009, 17:12
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Widerrufsbelehrung und Abmahnung

Guten Tag,

Einmal angenommen, jemand handelt als Kleingewerbetreibender auf EBAY nebenher ohne ein Widerrufsrecht explizit auszusprechen, sondern nur ein Rückgaberecht auszuschließen.
Ferner angenommen, man bekomme eine Abmahnung von einem Anwalt, der im AUftrag eines Mandanten arbeitet, mit einer Zahlungsaufforderung von mehreren Hundert Euro. Gäbe es in dem theoretischen Falle eine Möglichkeit, die Zahlung zu entgehen, wenn vorher keine Abmahnung durch bspw. den Mandanten selbst ausgesprochen worden ist?


Ich bin einmal gespannt, was die Einschätzungen sind.
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Alt 19.03.2009, 21:39
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AW: Widerrufsbelehrung und Abmahnung

Zitat:
Zitat von dersandy
... angenommen, man bekomme eine Abmahnung von einem Anwalt, der im Auftrag eines Mandanten arbeitet, mit einer Zahlungsaufforderung von mehreren Hundert Euro.
Rechtlich gesehen könnte die Abmahnung nur von einem Wettbewerber kommen, der den Anwalt mit der Geltendmachung seiner wettbewerbsrechtlichen Ansprüche mandatiert haben müßte; und rechtlich gesehen könnte auch höchstens der Wettbewerber einen Anspruch auf Erstattung erforderlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abmahnung, etwa in Form der seinem mandatierten Anwalt geschuldeten Vergütung, gegen seinen berechtigt abgemahnten Wettbewerber geltend machen (bzw. durch seinen Anwalt geltend machen lassen).

Man könnte die Zahlungsforderung also unter folgenden Voraussetzungen zurückweisen:

a) bei fehlender Berechtigung der Abmahnung, etwa falls

- der abmahnende Wettbewerber überhaupt nicht unterlassungsklagebefugt wäre, etwa mangels Betroffenheit, Branchenferne, Unternehmereigenschaft usw.

- der Unterlassungsanspruch als solcher unbegründet wäre;

- oder falls die Abmahnung als solche mißbräuchlich wäre, etwa weil der abmahnende Wettbewerber damit hauptsächlich die Erzielung EIGENER Einnahmen bezweckt, indem er sich mit seinem Anwalt die Abmahngebühren teilt.

b) wegen der Unnötigkeit der vom Abmahner verschwendeten Anwaltskosten:

Vernünftigerweise müssen horrende Kosten von etlichen hunderten Euro als NICHT ERFORDERLICH bei einer Abmahnung wegen einer augenfällig nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beurteilt werden. ( Häufig werden jedoch die Kosten eines Anwalts im Zusammenhang mit Hinweisen auch auf die allersimpelsten Wettbewerbsverstöße blind als "erforderlich" durchgewunken, und damit als vom Abgemahnten zu ersetzender "nötiger" Abmahnungsaufwand eingeschätzt. )


Zitat:
Gäbe es in dem theoretischen Falle eine Möglichkeit, die Zahlung zu entgehen, wenn vorher keine Abmahnung durch bspw. den Mandanten selbst ausgesprochen worden ist?
Die Abmahnung "des Anwalts" kann ohnehin nur insoweit berechtigt sein, als sie eigentlich als "für" den als betroffener Wettbewerber wettbewerbsrechtlich unterlassungsklagebefugten Mandanten ausgesprochen angesehen werden könnte - in "eigenem Namen" könnte der Anwalt ohnehin nicht berechtigt abmahnen, mangels Betroffenheit als Wettbewerber.

(Nur) Wenn der Anwalt die Abmahnung "für" den Wettbewerber/Mandanten aussprechen würde, wäre sie berechtigt - dann könnte sie auch nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der "eigentlich" Abmahnbefugte ( = Mandant / Wettbewerber ) habe (noch) gar nicht selbst abgemahnt ...

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Alt 20.03.2009, 00:53
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AW: Widerrufsbelehrung und Abmahnung

Sehr interessante Ausführungen, die ich da lese. Nun interessiert mich, wenn ich den theoretischen Fall weiter denke, ob man die Zahlungsaufforderung auch zurückweisen könnte, wenn der Mandant nur namentlich genannt werdn würde und also nicht ersichtlich werden würde, inwiefern er eine Betroffenheit zum Sachverhalt aufweisen würde? Könnte man dann von einem Formfehler sprechen, da nicht schlüssig ist, aus welchen Gründen der Mandant unterlassungsklagebefugt ist?
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Alt 21.03.2009, 02:26
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AW: Widerrufsbelehrung und Abmahnung

Zitat:
Zitat von dersandy
wenn der Mandant nur namentlich genannt werdn würde und also nicht ersichtlich werden würde, inwiefern er eine Betroffenheit zum Sachverhalt aufweisen würde?
Vermutlich enthält die Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung einschließlich einem Vorschlag, sich zur Bekräftigung der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechen freiwillig zur Zahlung eines horrenden Betrags X für jeden künftigen Fall einer Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen zu verpflichten.

Falls ja: wer ist denn als Empfänger der erbetenen freiwilligen Strafversprechens-Zahlungen in (vermutlich vorgeschlagener) vierstelliger Höhe vorgeschlagen? Der (angeblich) um die Einhaltung der Lauterkeit im Wettbewerb besorgte Wettbewerber/Mandant? Der nur über den Namen zu identifizieren sein soll?


Zitat:
Könnte man dann von einem Formfehler sprechen, da nicht schlüssig ist, aus welchen Gründen der Mandant unterlassungsklagebefugt ist?
Falls die mit der Abmahnung behauptete "Wiederholungsgefahr" nicht durch die Abgabe irgendeines(!!) ausreichenden strafbewehrten Unterlassungsversprechens beseitigt wäre ( es müßte nicht unbedingt das vom Abmahnanwalt vorformulierte sein; es müßte nicht immer eine Strafzahlung in Höhe der vorschlagenen versprochenen werden; es müßte überhaupt noch keine konkrete Strafhöhe versprochen sein, wenn ein (höchstrichterlich als ausreichend anerkanntes) Versprechen zur Zahlung einer Strafe in einer "im Zuwiderhandlungsfall gerichtlich festzusetzenden Höhe" versprochen würde; und es müßte eventuell auch nicht versprochen werden, daß die Strafzahlung zu Gunsten des Wettbewerbers geleistet würde ) -

und wenn deshalb bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt würde, dann müßte die mit der vollen Anschrift des Klägers u. (angeblichen) Wettbewerbers versehen sein; und es bräuchte (im Verfahren wg. vorläufigen Rechtsschutzes) bloß GLAUBHAFT gemacht zu werden, daß der Kläger tatsächlich in derselben Branche tätiger, d.h. vom Wettbewerbsverstoß betroffener Unternehmer ist.

Das Argument "ich habe nicht glauben wollen, daß der (nur unidentifizierbar) genannte Mandant tatsächlich ein in derselben Branche tätiger Unternehmer, d.h. unterlassungsklagebefugt ist" kann möglicherweise nicht als Rechtfertigung dafür herhalten, die Dir zum Vorwurf gemachte "Aufrechterhaltung der Unsicherheit darüber, ob alsbaldige Wiederholungen des beanstandeten Verhaltens [ = Fernabsatzvertragsangebote mit fehlerhaften/fehlenden Widerrufsbelehrungen ] ernsthaft zu befürchten stehen" einfach fortdauern lassen zu dürfen ...

Wende Dich einfach an den Anwalt, und bitte ihn, "der guten Ordnung halber möge er Dir die volle Anschrift seines Mandaten zur Überprüfung von dessen Unterlassungsklagebefugnis" mitteilen, um auszuschließen, einer bei eBay grassierenden Welle von Abmahnungen durch nicht unterlassungsklagebefugte Personen aufzusitzen.

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