Dies ist eine Diskussion zu Wettbewerbsverstoss eines Online-Auktionshauses innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| Wettbewerbsverstoss eines Online-Auktionshauses Er könnte sein, das dieser Jemand einem willkürlichen Bewertungssystem, durch seine Handelspartner, unterworfen ist, die ungeprüft und ohne Konsequenzen behaupten können, was sie wollen. Es besteht die Möglichkeit, dass das Auktionshaus in seinen AGB´s festgelegt hat, seine Nutzer, schon bei einer geringen Anzahl negativer Bewertungen zu sanktionieren, z.B. durch Ausschluss vom Handel, oder durch Einschränkung des Handels. Wenn so ein Auktionshaus nun rege von den Beschränkungsmöglichkeiten Gebrauch machte, hätte es bald keine zahlenden Kunden mehr - es sei denn man könnte dem Kunden großzügig eine Heilungsmöglichkeit anbieten. Wenn das Auktionshaus nun ein Schwesterunternehmen hätte, das zufällig sein Geld mit einem entgeltplichtigen Onlinebezahlsystem verdient, könnte man doch den Kunden zwingen, zur Aufhebung seiner Handelsbeschränkung, an diesem und nur diesem Bezahlsystem teilzunehmen. Das tolle an der Sache wäre - man könnte dem Kunden großherzig die Hand reichen, könnte weiterhin seine Provisionen kassieren und hätte zusätzliche Einnahmen bei dem schwächelnden Tochterunternehmen. Nun meine Fragen: Sollte es tatsächlich ein Unternehmen mit dieser Praxis geben - wie würde man das beschriebene Geschäftgebaren rechtlich korrekt zuordnen und wie könnte man dagegen erfolgversprechend vorgehen? Was wäre, wenn es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um tausende, gleichermaßen, Betroffene handeln würde? Viele Grüße - Knud |
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| AW: Wettbewerbsverstoss eines Online-Auktionshauses Hallo zusammen Hat niemand eine Idee? Gibt es hier, im Forum, keine mitlesenden Abmahnspezialisten - oder wenn ja, beschäftigen die sich lieber mit kleinen wehrlosen Onlineshop-Betreibern? Im beschriebenen Fall kann man sich doch mal ehrenhaft, im Sinne von echtem Verbraucherschutz, mit dem Thema beschäftigen. Viele Grüße - Knud |
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| AW: Wettbewerbsverstoss eines Online-Auktionshauses Zitat:
Unzutreffend ist dagegen, daß deswegen bewertunsgkommentierende Beleidigungen oder Unwahrheiten hingenommen werden müßten, ohne rechtlich gegen den Urheber ( Bewerter ) und/oder den Verbreiter ( Plattformbetreiber ) vorgehen zu dürfen. Zitat:
Allerdings wäre wohl die Vereinbarung eines Rechts zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen nicht zu beanstanden. Zitat:
Das Kammergericht Berlin sah weder eine marktbeherrschende Stellung von eBay, noch eine (technische) Monopolstellung, noch eine Abhängigkeit kleiner und mittler Unternehmen, die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen eBay zur Gestattung der Plattformnutzung "zwingen" könnten: "Der klagende Schmuckhändler hat schon nicht hinreichend dargetan, dass eBay eine marktbeherrschende Stellung innehat. Eine marktbeherrschende Stellung wird vermutet, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von 30% hat, § 19 Abs. 3 GWB. Ob eBay auf dem Gebiet der Internetaktionshäuser einen Marktanteil von 30% hat, liegt zwar nahe, denn eBay ist in den internationalen ebay-Konzern eingebunden, der weltweit operiert, und offenbar auch eine starke Finanzkraft hat, wie die enorme Werbepräsenz in Internet und Printmedien verdeutlicht. (...) Eine Marktbeherrschung kann jedoch nicht allein durch einen Vergleich der Auktionshäuser festgestellt werden, sondern es ist zunächst der sogenannte relevante Markt zu ermitteln. Die Klägerin handelt mit Schmuck, wobei sie nicht dargelegt hat, wie ihre Geschäftsaktivitäten gestaltet sind. Dass eBay auf dem Gebiet des Schmuckhandels eine markt- beherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 3 GWB hat, ist weder offensichtlich noch hat dies die Klägerin hinreichend substanziiert und mit Beweisantritt versehen vorgetragen. Die Internetplattform von eBay stellt keine wesentliche Einrichtung dar. Denn ein Zugangsrecht gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB setzt voraus, dass weder die Einrichtung aus eigenen Kräften selbst errichtbar ist (Duplizität) noch ein Zugang auf andere Art und Weise möglich ist (sog. Substituierbarkeit). Ein Kontrahierungszwang scheitert daran, dass die Möglichkeit der Duplizität der Plattform besteht. Zwar verlangt § 20 Abs. 2 GWB keine Marktbeherrschung, sondern greift bereits ein, wenn von einem Unternehmen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Ware oder gewerblicher Leistung abhängig sind, da ausreichende und zumutbare Möglichkeiten auf andere Unternehmen auszuweichen nicht bestehen. Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, welchen Anteil die von Januar 2003 bis Mai 2003 über die Beklagte durchgeführten Geschäfte am Gesamtumsatz und -gewinn gehabt hatten noch ist erkennbar, dass ein Ausweichen auf andere elektronische Marktplätze nicht möglich ist (z.B. Schmuckankauf über Großhändler u.a.). Die Klägerin hat eine derartige Abhängigkeit von der Beklagten nicht dargelegt. (...) Da das Nutzungsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten somit von dieser ordnungsgemäß zum 30.04.2004 gekündigt worden ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung des Accounts." Kammergericht Berlin, Urteil vom 05.08.2005 - 13 U 4/05 (Ebay - Kündigung - Ausschluss - Kontrahierungszwang - Monopolstellung - ) http://www.beckmannundnorda.de/ebay_ausschluss2.html 11 |
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| AW: Wettbewerbsverstoss eines Online-Auktionshauses Guten Morgen zusammen. Hallo once - danke für die Antwort. Im Wesentlichen geht es nur um folgenden Sachverhalt. Zitat: Wenn so ein Auktionshaus nun rege von den Beschränkungsmöglichkeiten Gebrauch machte, hätte es bald keine zahlenden Kunden mehr - es sei denn man könnte dem Kunden großzügig eine Heilungsmöglichkeit anbieten. Wenn das Auktionshaus nun ein Schwesterunternehmen hätte, das zufällig sein Geld mit einem entgeltplichtigen Onlinebezahlsystem verdient, könnte man doch den Kunden zwingen, zur Aufhebung seiner Handelsbeschränkung, an diesem und nur diesem Bezahlsystem teilzunehmen. Zitat Ende Kunden des Auktionshauses werden gezwungen ein Koppelgeschäft einzugehen, um die Handelsplattform weiter als Verkäufer nutzen zu können. Dabei ist die freie Wahl eines anderen Onlinebezahlsystems ausdrücklich ausgeschlossen. Als juristischer Laie vermute ich hinter dieser Praxis einen Wettbewerbsverstoss. Viele Grüße - Knud |
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