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Wettbewerbsverletzung wg. einer Referenz

Dies ist eine Diskussion zu Wettbewerbsverletzung wg. einer Referenz innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 02.09.2011, 16:01
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Wettbewerbsverletzung wg. einer Referenz

Folgender fiktiver Fall:

Ein Grafiker hat im Auftrag einer Internetfirma ein Webdesign erstellt. Verträge über diese Leistung wurden keine gemacht. Der Grafiker sieht sich als Urheber des Designs und stellt das Webdesign in seine Referenzen.

Die Internetfirma droht mit einer Unterlassungsklage und Schadensersatz. Grund: Der Grafiker erweckt damit den Anschein, als hätte der Kunde die Leistung bei ihm gekauft.

Darf der Grafiker das Webdesign, welches er für die Internetfirma erstellt hat als seine Referenz angeben? Wenn ja, muss er dies kennzeichnen?
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Alt 03.09.2011, 21:16
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AW: Wettbewerbsverletzung wg. einer Referenz

Zitat:
Zitat von frankeee Beitrag anzeigen
Grund: Der Grafiker erweckt damit den Anschein, als hätte der Kunde die Leistung bei ihm gekauft.
Aber das hat sie doch auch? Oder hat der Grafiker das Design kostenlos zur Verfügung gestellt. Und der Kunde hat das Design auch genutzt bzw. nutzt es noch?
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 05.09.2011, 10:49
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AW: Wettbewerbsverletzung wg. einer Referenz

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Aber das hat sie doch auch? Oder hat der Grafiker das Design kostenlos zur Verfügung gestellt. Und der Kunde hat das Design auch genutzt bzw. nutzt es noch?
Der Grafiker war im Auftrag der besagten Internetfirma tätig. Die Internetfirma hat den Grafiker bezahlt. Der Kunde ist bei der Internetfirma unter Vertrag.
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  #4 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 16:02
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AW: Wettbewerbsverletzung wg. einer Referenz

OK, Knoten beseitigt.

Grundsätzlich darf man m.E. mit seiner Leistung werben, und dazu gehört ggf. auch, darauf hinzuweisen, "Ich habe das Design für XY erstellt". Solange das zutreffend ist.

Daß der Grafiker bei einem Dienstleister angestellt war, ändert ja nichts daran, daß es seine schöpferische Leistung war, die er erbracht hat.

Der Grafiker ist Urheber und hat sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§13 UrhG). Daran ändert das Angestelltenverhältnis überhaupt nichts. Man wird ihm insofern nicht versagen können, mit seiner Leistung für sich zu werben. Wieweit er dabei darauf hinweisen muß, daß er zum Zeitpunkt der Schöpfung des Designs bei Unternehmen YZ angestellt war, sei mal dahingestellt.

Insofern kommt es darauf an, wie im konkreten Einzelfall geworben wird. Die Werbung muß schlicht zutreffend sein (und "Ich habe das Design für XY geschaffen" ist ja unbestritten zutreffend), dann ist sie auch nicht wettbewerbswidrig.
__________________
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Alt 07.09.2011, 12:51
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AW: Wettbewerbsverletzung wg. einer Referenz

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
OK, Knoten beseitigt.
Es ist da immer noch ein Knoten. Wie ich Eingangs geschrieben habe, geht es nicht um eine Urheberrechtsverletzung, sondern:
"Die Internetfirma droht mit einer Unterlassungsklage und Schadensersatz. Grund: Der Grafiker erweckt damit den Anschein, als hätte der Kunde die Leistung bei ihm gekauft"
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Alt 14.09.2011, 23:28
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AW: Wettbewerbsverletzung wg. einer Referenz

Zitat:
Zitat von frankeee Beitrag anzeigen
Es ist da immer noch ein Knoten. Wie ich Eingangs geschrieben habe, geht es nicht um eine Urheberrechtsverletzung, sondern:
"Die Internetfirma droht mit einer Unterlassungsklage und Schadensersatz. Grund: Der Grafiker erweckt damit den Anschein, als hätte der Kunde die Leistung bei ihm gekauft"
Ich sprach auch nicht von Urheberrechtsverletzung, sondern davon, daß der Grafiker unbestritten der Urheber ist, und das unbeschadet des Umstandes, daß er angestellt war, als er das Werk schuf.

Der Urheber, auch der angestellte, hat ein gesetzliches Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. (§13 UrhG)

Dieses Recht würde herzlich wenig Sinn machen, wenn man dem Urheber aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verböte, darauf hinzuweisen, daß er der Urheber ist.

Also, nochmal: der Urheber kann m.E. immer darauf hinweisen, daß er der Urheber ist. Insofern kann man seine Referenz nicht beanstanden, denn sie beruht auf seinem Recht nach §13 UrhG.

Daß der Urheber in seiner Werbung (Referenz) keine unzutreffenden Angaben machen darf, weil das dann ggf. als Wettbewerbsverstoß angesehen werden kann, ist ebenso klar.

Im Regelfall ist aber die Referenz ja "Ich habe das Design für XYZ entworfen" und nicht "XYZ hat das Design bei mir gekauft".
__________________
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