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Wettbewerbsverbot - Kundenabwerbung

Dies ist eine Diskussion zu Wettbewerbsverbot - Kundenabwerbung innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 31.10.2009, 22:09
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Wink Wettbewerbsverbot - Kundenabwerbung

Angenommen A betreibt eine Musikschule und beschäftigt B als Honorarkraft (Dienstvertrag).
Nach einem Jahr während B noch laut Honorarvertrag arbeitet, wirbt er die ihm überlassenen Schüler/Kunden ab und kündigt, um danach diese privat zu unterrichten.

Ungeachtet daß er einen Vertragsklausel unterschrieben hat, in der er sich verpflichtet keine Schüler abzuwerben.
Ebenso daß er sich verpflichtet hat diese bis zu 2 Jahren nach Beendigung des Dienstvertrages nicht zu unterrichten.
Sollte er dies trotzdem tun ist er verpflichtet 500€uro Konventionalstrafe zu zahlen.

Kommt B damit durch, was sagt die Rechtsprechung ?

Beste Grüsse !
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Alt 09.11.2009, 12:04
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AW: Wettbewerbsverbot - Kundenabwerbung

Zitat:
Zitat von juraglass
Angenommen A betreibt eine Musikschule und beschäftigt B als Honorarkraft (Dienstvertrag).
Nach einem Jahr während B noch laut Honorarvertrag arbeitet, wirbt er die ihm überlassenen Schüler/Kunden ab und kündigt, um danach diese privat zu unterrichten.

Ungeachtet daß er einen Vertragsklausel unterschrieben hat, in der er sich verpflichtet keine Schüler abzuwerben.
Ebenso daß er sich verpflichtet hat diese bis zu 2 Jahren nach Beendigung des Dienstvertrages nicht zu unterrichten.
Sollte er dies trotzdem tun ist er verpflichtet 500€uro Konventionalstrafe zu zahlen.

Kommt B damit durch, was sagt die Rechtsprechung ?
Unabhängig von Vertrag und vereinbarter Konventionalstrafe möchte ich mal vermuten, daß das Abwerben der Kunden, während B noch im Auftrag von A tätig ist, in jedem Fall einen Verstoß gegen das UWG ("unlauterer Wettbewerb") darstellt, und also abmahnfähig ist. Was teurer werden dürfte als 500 Euro. (Davon abgesehen, daß die deswegen verlangte Unterlassungsverpflichtung eben auch enthalten würde, daß B eventuelle Verträge mit den abgeworbenen Kunden wieder kündigt.)

Was Wettbewerbsverbote nach Beendigung der Zusammenarbeit betrifft:

Bei Arbeitnehmern muß ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch angemessene Ausgleichszahlung ausgeglichen werden, sonst ist es unwirksam.

Bei Freiberuflern ist es komplexer und hat die Rechtsprechung schon oft beschäftigt:
http://www.gulp.de/kb/lwo/vertrag/we...ot_urteil.html
http://www.gulp.de/kb/lwo/vertrag/we...ot_karenz.html

oder einfach mal Tante Google anwerfen, oder einen Rechtsanwalt konsultieren.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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