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Werbung per E-Mail

Dies ist eine Diskussion zu Werbung per E-Mail innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 18.08.2010, 10:24
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Werbung per E-Mail

Hallo!

A hat sich als Hausmeister vorerst nebenberuflich selbstständig gemacht und möchte seine Dienstleistungen nun auch anbieten.

Ist es legal, wenn A bei einer Wohnungsverwaltung per E-Mail anfragt und damit seine Kontaktadresse angibt, ob diese eine Hausreinigungsfirma suchen?

LG
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  #2 (permalink)  
Alt 18.08.2010, 14:47
V.I.P.
 
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AW: Werbung per E-Mail

Zitat:
Zitat von wohnungsver Beitrag anzeigen
Ist es legal, wenn A bei einer Wohnungsverwaltung per E-Mail anfragt und damit seine Kontaktadresse angibt, ob diese eine Hausreinigungsfirma suchen?
Wenn mit dieser "Anfrage" beabsichtigt ist, die Inanspruchnahme fremder Dienstleistungen ( "... wenn Sie eine zuverlässige Hausreiningungsfirma suchen, ich könnte Ihnen da Herrn A.B. - WippWasch e.K. / die WischiWaschi GmbH / ... empfehlen ..." ) zu fördern, oder wenn die Förderung EIGENER Unternehmenszwecke ( "... Nehmen Sie mich! Ich bin günstig und zuverlässig! ..." ) bezweckt würde, dann fällt diese "Anfrage" unter die Wettbewerbsvorschriften.

Danach ist es unzulässig, mit unlauteren Methoden zu werben. Als unlauter gilt es, in unzumutbar belästigender Weise zu werben. Das Gesetz bestimmt, daß grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung anzunehmen sei, wenn bei einer Werbung unter Verwendung "elektronischer Post" keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, § 7 UWG.

Das Gesetz hält eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung von eMails ausnahmsweise dann für nicht anzunehmen, falls

- Du einem mit Dir schon in Kundenbeziehung stehenden Adressaten an eine Mail-Adresse schreibst, die Du von ihm im Zusammenhang mit eurer Geschäftsbeziehung erhalten hast;

- Deine Werbung sich auf von Dir Angebotenes bezieht was "ähnlich" ist wie der Inhalt eurer bisherigen Geschäftsbeziehung;

- Dein Kunde der Verwendung seiner eMail-Adresse zu Werbezwecken nicht widersprochen hat und falls er schon bei der Erhebung und jeder weiteren Verwendung seiner Adresse auf eine kostenlose Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde.

D.h.: Wenn Du einer Wohungsverwaltung bereits "Hausmeisterdienste" erbringst, und wenn Dir im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung die Wohnungsverwaltung ihre eMail-Adresse bekannt gegeben hatte, dann darfst Du an diese eMail-Anschrift Werbung für z.B. "Hausreinigungs-Dienste" und andere von DIR angebotene, den Hausmeisterdiensten "ähnliche" Dienstleistungen senden ( sofern Du darin klar und verständlich darauf hinweist, daß die Wohnungsverwaltung Deiner eMail-Werbung jederzeit widersprechen kann. )

( Nun wäre die Hausverwaltung für den Fall, daß Deine eMail-Werberei als "unzumutbar belästigende, unlautere Werbung" wettbewerbswidrig wäre, allerdings nicht befugt, gegen Dich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen zu dürfen ( weil sie nämlich kein von Deinem Wettbewerbsverhalten betroffener "Konkurrent" in der Branche "Hausreinigungsdienstleistungen" ist. )

Nun hat die Rechtsprechung allerdings ein (heftig kritisiertes) "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" ausgeheckt, das als "sonstiges Recht" nach der Vorschrift des § 823 Absatz 1 BGB vor Schädigungen aus widerrechtlicher "Verletzung" dieses Rechts geschützt sei.

Als rechtswidriges Verletzen eines Rechts am Gewerbebetrieb wurde es gesehen, wenn ein Gewerbetreibender Zeit und (Personal-)Kosten aufwenden müsse um unverlangt zugesandte eMail-Post daraufhin zu sichten und zu kontrollieren, ob es sich um interessierende Werbung handele und sie gegebenenfalls zu löschen.

Du müßtest im Falle einer als eMail-Werbeaktion damit rechnen, daß

a) ein konkret betroffener Konkurrent, ein Verband von Gewerbetreibenden ( Wettbewerbsverein ) oder IHKs wegen Mißachtung von Wettbewerbsvorschriften einschreiten;

b) daß ein Adressat von Werbe-eMails sich darauf beruft, sein "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" würde durch Deine unverlangte eMail-Zusendung mit uninteressanter Werbung dadurch widerrechtlich verletzt, daß er sich mit dieser geschäftlichen Werbung auseinandersetzen und sie löschen müsse.

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