Dies ist eine Diskussion zu Werbung - Klage auf Unterlassung des Vergleichshinweises innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| Werbung - Klage auf Unterlassung des Vergleichshinweises ich habe Probleme bei folgendem fiktiven Fall: Eine KG vertreibt ein Fenstertuch aus synthetischem Material. Sie versucht damit in einen Markt einzubrechen, der herkömmlicherweise von Tüchern aus dem Naturprodukt Leder beherrscht ist, das seine hervorragende Marktstellung seiner naturbedingten hohen Saugfähigkeit verdankt. Synthethiks gab es bis dahin auf diesem Markt nicht. In ihrem Werbematerial verweist die KG u.a. darauf, daß ihr Material "im Gegensatz zu Leder kochfest" ist und "mindestens ebenso saugfähig". Ein Hersteller von Fensterleder protestiert gegen diese Werbung und klagt auf Unterlassung des Vergleichshinweises. Halten Sie eine Klage für aussichtsreich? Hier geht es ja bestimmt um § 6 UWG. Die Aussagen des Werbematerials "im Gegensatz zu Leder kochfest" und "mindestens ebenso saugfähig" könnten als vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG angesehen werden. Ich weiß aber nicht, ob durch diese Hinweise nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 die Fensterleder von Mitbewerbern herabgesetzt oder verunglimpft werden und somit eine Klage Sinn machen würde. Ich bin mir auch nicht sicher, ob es sich um unlautere Werbung i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG handeln könnte. Könnte mir hier bitte jemand weiterhelfen? Grüße, golondrina |
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| AW: Werbung - Klage auf Unterlassung des Vergleichshinweises Vergleichende Werbung ist nicht verboten. Es kommt hier nur darauf an, ob die Aussagen "im Gegensatz zu Leder kochfest" und "mindestens ebenso saugfähig" sachlich richtig sind, was ich nicht beurteilen kann. Wenn der Fensterleder-Hersteller ein kochfestes Leder hätte, oder wenn er ein Leder hätte welches saugfähiger ist als das Synthetik-Produkt, dann wäre eine Abmahnung bzw. Klage gerechtfertigt. |
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| AW: Werbung - Klage auf Unterlassung des Vergleichshinweises Zitat:
Zitat:
Der Hinweis auf eine höhere Saugfähigkeit beinhaltet noch keine (ab-)wertende Herabsetzung. Zitat:
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| AW: Werbung - Klage auf Unterlassung des Vergleichshinweises Hallo, > Der Hinweis auf eine höhere Saugfähigkeit beinhaltet noch keine (ab-)wertende Herabsetzung. Das gilt aber nur unter der Annahme, dass das neue Material tatsächlich (und nachprüfbar) eine höhere Saugfähigkeit hat. teto |
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| AW: Werbung - Klage auf Unterlassung des Vergleichshinweises Zitat:
Auch wenn das eigene Produkt eine behauptete Eigenschaft tatsächlich NICHT hat, ist die Werbung mit auf diese Eigenschaften bezogenen Vergleichen keine Herabsetzung. Daß eine Werbung mit tatsächlich nicht vorhandenen höheren Leistungsmerkmalen selbstverständlich unzulässig ist, ergibt sich nicht aus dem merkmalsbezogenen Vergleichen. Ein Vergleich bezieht sich auch dann (noch) in zulässiger Weise auf nachprüfbare Eigenschaften, wenn die Nachprüfung ergeben sollte, daß sie beim Werbeprodukt doch nicht vorhanden sind. 11 |
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| AW: Werbung - Klage auf Unterlassung des Vergleichshinweises Hallo, > Auch wenn das eigene Produkt eine behauptete Eigenschaft tatsächlich NICHT hat, ist die Werbung mit auf diese Eigenschaften bezogenen Vergleichen keine Herabsetzung. Nun gut, es ist also keine Herabsetzung des Produkts des Wettbewerbers, sondern wohl eher eine "Heraufsetzung" des eigenen Produkts. Aber die Wirkung beim Kunden ist die gleiche. > Daß eine Werbung mit tatsächlich nicht vorhandenen höheren Leistungsmerkmalen selbstverständlich unzulässig ist, ... Kann der Wettbewerber denn nun dagegen vorgehen, oder nicht? Und wenn ja, mit welcher Begründung? teto |
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| AW: Werbung - Klage auf Unterlassung des Vergleichshinweises Hallo teto, hallo once, erst mal vielen Dank, dass Ihr geantwortet habt, auch wenn Ihr wohl nicht einer Meinung seid. Zitat:
Haltet Ihr jetzt eine Klage für aussichtsreich? Wäre toll, wenn Ihr Euch noch einmal melden könntet. Grüsse, golondrina |
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| AW: Werbung - Klage auf Unterlassung des Vergleichshinweises Zitat:
Und ist der Vergleich er überhaupt auf die von Konkurrenten angebotenen Fensterreinigungstücher bezogen, oder "nur" auf den von der Mehrzahl für ihre Reinigungstücher benutzten Grundstoff ( Leder )? Könnte deshalb ein Hersteller eines Lederfenstertuchs, der mit dem verwendeten Naturprodukt "Leder" wirbt, sein Naturledertuch jedoch feuer- und kochfest imprägniert und es durch zugesetzte giftige Chemikalien konkurrenzlos saugfähig gemacht hätte, gegen den Werbevergleich als "unzutreffend" vorgehen? Zitat:
Folgende vergleichende Werbung für einen Kleinstwagen: "V-max unseres Fahrzeugs ist höher als die eines Ferrari X : "Höchstgeschwindigkeit Ferrari X : 295 km/h Höchstgeschwindigkeit Daihatsu Sirion Sport 3-Zylinder: 357 km/h " stellt keine unlautere "Herabsetzung" des verglichenen Produkts bzw. seines Anbieters/Herstellers dar. ( Wegen der Geschwindigkeitslüge wäre die Werbung "nur" wg. Irreführung unzulässig ). Herabsetzende Vergleiche: Der Ferrari X hat eine schlechtere Höchstgeschwindigkeit. Verunglimpfende Vergleiche: Der Ferrari X kriecht wie eine Schnecke über die Geschwindigkeitsteststrecke. 11 |
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