Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Werbeverbotsaufkleber auf Briefkästen und an Wohnblocks

Dies ist eine Diskussion zu Werbeverbotsaufkleber auf Briefkästen und an Wohnblocks innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 15.12.2009, 22:08
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Jul 2007
Beiträge: 27
Keine Wertung, Johnny85 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Johnny85 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Johnny85 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Johnny85 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Johnny85 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Johnny85 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Johnny85 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Johnny85 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Johnny85 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Johnny85 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Werbeverbotsaufkleber auf Briefkästen und an Wohnblocks

Hallo,

Fall 1
Nehmen wir mal an ein Werbeverteiler W wirft in einer gut situierten Siedlung Werbeflyer ein obwohl die Briefkästen einen deutlich sichtbaren Werbeverbotsaufkleber tragen.
Die Werbeflyer sind allgemein gehalten und sind nicht adressiert.

Welche Konsequenzen könnte das für den Werbeverteiler habe?
Welche Folgen für die werbende Firma?
Welche Rechte hat der Inhaber des Briefkastens mit dem Werbeverbotaufkleber?

Fall 2
Nehmen wir an, an der Eingangstür eines Wohnblocks ist ein allgemeines Werbeverbotsschild angebracht. Dieses Schild besagt, dass in keinen Briefkasten des Wohnblocks Werbung eingeworfen werden darf.

Wäre solch ein Schild bindend?
Welche Folgen hätte ein "Verstoß" gegen dieses "Verbot" für den Verteiler?
Für die werbende Firma?

So, jetzt bin ich mal gespannt auf eure Antworten!

Greetings,
Johnny
__________________
Wir wollen die Waffen auf dem Fechtboden niederlegen, aber weggeben wollen wir sie nicht.
Otto Eduard Leopold Fürst von Bismarck, (1815 - 1898)
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 16.12.2009, 02:18
V.I.P.
 
Registriert seit: Apr 2007
Ort: Karlsruhe
Beiträge: 2.210
97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)  
AW: Werbeverbotsaufkleber auf Briefkästen und an Wohnblocks

Zitat:
Zitat von Johnny85
1) Briefkästen tragen einen deutlich sichtbaren Werbeverbotsaufkleber

2) an der Eingangstür eines Wohnblocks ist ein allgemeines Werbeverbotsschild angebracht. Dieses Schild besagt, dass in keinen Briefkasten des Wohnblocks Werbung eingeworfen werden darf.
In beiden Fällen wirbt derjenige Unternehmer unzumutbar belästigend und damit unzulässig, der dort Werbung einwirft/einwerfen läßt:

§ 7 Absatz 1 UWG
Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

----> Es droht eine (gerichtliche / außergerichtliche) Inanspruchnahme auf Beseitigung/Unterlassung:

§ 8 UWG
Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

---> Es droht, auf Erstattung der für eine außergerichtliche Abmahnung erforderlich gewordenen Aufwendungen ( = Rechtsverfolgungskosten ) in Anspruch genommen werden zu können:

§ 12 UWG
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

Der Eigentümer des Briefkastens kann gemäß § 823 Absatz 1 BGB wegen der aufgrund der ERKENNBAR ausdrücklich ungewollten Werbebefüllung "rechtswidrigen" Eigentumsverletzung Schadensersatz verlangen, bzw. gemäß § 1004 BGB zukünftige Unterlassung fordern.

11
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Widerufsrecht - Briefkasten Versicherungsrecht 31.10.2009 20:27
Der Briefkasten - in/out Mietrecht 21.09.2009 10:49
Sexbilder im Briefkasten Nachbarrecht 13.01.2009 18:36
Hundehaufen in Briefkasten Strafrecht / Strafprozeßrecht 31.10.2008 10:03
Briefkasten-Unternehmen Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 26.01.2007 10:53





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Wettbewerbsrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN