Dies ist eine Diskussion zu Werbeverbotsaufkleber auf Briefkästen und an Wohnblocks innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| Werbeverbotsaufkleber auf Briefkästen und an Wohnblocks Fall 1 Nehmen wir mal an ein Werbeverteiler W wirft in einer gut situierten Siedlung Werbeflyer ein obwohl die Briefkästen einen deutlich sichtbaren Werbeverbotsaufkleber tragen. Die Werbeflyer sind allgemein gehalten und sind nicht adressiert. Welche Konsequenzen könnte das für den Werbeverteiler habe? Welche Folgen für die werbende Firma? Welche Rechte hat der Inhaber des Briefkastens mit dem Werbeverbotaufkleber? Fall 2 Nehmen wir an, an der Eingangstür eines Wohnblocks ist ein allgemeines Werbeverbotsschild angebracht. Dieses Schild besagt, dass in keinen Briefkasten des Wohnblocks Werbung eingeworfen werden darf. Wäre solch ein Schild bindend? Welche Folgen hätte ein "Verstoß" gegen dieses "Verbot" für den Verteiler? Für die werbende Firma? So, jetzt bin ich mal gespannt auf eure Antworten! Greetings, Johnny
__________________ Wir wollen die Waffen auf dem Fechtboden niederlegen, aber weggeben wollen wir sie nicht. Otto Eduard Leopold Fürst von Bismarck, (1815 - 1898) |
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| AW: Werbeverbotsaufkleber auf Briefkästen und an Wohnblocks Zitat:
§ 7 Absatz 1 UWG Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. ----> Es droht eine (gerichtliche / außergerichtliche) Inanspruchnahme auf Beseitigung/Unterlassung: § 8 UWG Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. ---> Es droht, auf Erstattung der für eine außergerichtliche Abmahnung erforderlich gewordenen Aufwendungen ( = Rechtsverfolgungskosten ) in Anspruch genommen werden zu können: § 12 UWG Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Der Eigentümer des Briefkastens kann gemäß § 823 Absatz 1 BGB wegen der aufgrund der ERKENNBAR ausdrücklich ungewollten Werbebefüllung "rechtswidrigen" Eigentumsverletzung Schadensersatz verlangen, bzw. gemäß § 1004 BGB zukünftige Unterlassung fordern. 11 |
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