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Werben aber mit welchen Unternehmensdaten?

Dies ist eine Diskussion zu Werben aber mit welchen Unternehmensdaten? innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 16.03.2008, 12:45
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Question Werben aber mit welchen Unternehmensdaten?

Hallo, nehmen wir mal an, Person A will eine Werbeaktion mit Werbebrief und Flyer planen, muß Person A im Werbebrief die Steuernummer, UStId-Nr, Bankdaten etc mitangeben, wie bei einer Rechnung? Oder ist das nicht notwenig, da ja der Werbebrief keine Zahlungsaufforderung ist...
Muß Person A jeden Werbebrief einzeln Unterschreiben oder reicht es, wenn Person A seine Unterschrift einscannt und mit dem Werbebrief ausdruckt?

Geändert von dejavue1984 (16.03.2008 um 20:17 Uhr).
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Alt 07.06.2008, 11:13
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AW: Werben aber mit welchen Unternehmensdaten?

Zitat:
Zitat von dejavue1984
Hallo, nehmen wir mal an, Person A will eine Werbeaktion mit Werbebrief und Flyer planen, muß Person A im Werbebrief die Steuernummer, UStId-Nr, Bankdaten etc mitangeben, wie bei einer Rechnung? Oder ist das nicht notwenig, da ja der Werbebrief keine Zahlungsaufforderung ist...
Muß Person A jeden Werbebrief einzeln Unterschreiben oder reicht es, wenn Person A seine Unterschrift einscannt und mit dem Werbebrief ausdruckt?
1.: Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen haben nur Vollkaufleute, d.h. ins Handelsregister eingetragene Kapital- und Personengesellschaften.

Die IHK Hamburg meint dazu:

Zitat:
" Was wird als Geschäftsbrief bezeichnet?
Als Geschäftsbrief gelten in der Regel:
Ihr gesamter externer Schriftverkehr, d.h. jede schriftliche Mitteilung, die Sie an einen oder mehrere Empfänger richten;

* alle Nachrichten, die Sie mit Hilfe neuer Telekommunikationssysteme übermitteln, wenn sie beim Empfänger in Schriftform (Papier oder Bildschirm) ankommen;
* alle Rechnungen Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen.

Grundsätzlich jedoch muss jeder "Geschäftsbrief", der geeignet ist, im Einzelfall den ersten schriftlichen Kontakt zwischen den Geschäftspartnern herzustellen, die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Für Rechnungen wurden die Pflichtangaben durch das am 1.1.2004 in Kraft getretene Steueränderungsgesetz 2003 neu gefasst. Welche Pflichtangaben Sie auf Rechnungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Zwecke angeben müssen, können Sie unserem Merkblatt "Umsatzsteuer: Pflichtangaben in Rechnungen" entnehmen.

Nicht als Geschäftsbrief gelten in der Regel:
der interne Schriftverkehr zwischen einzelnen Abteilungen, Büros, Filialen und Niederlassungen Ihres Unternehmens;

* Quittungen, Mahnungen, Abholbenachrichtigungen u.ä.;
* alle Nachrichten, die Sie an einen unbestimmten Personenkreis richten, z.B. Werbeschriften, Postwurfsendungen und Zeitungsanzeigen.

Nicht-Kaufmann / BGB-Gesellschaft
Für die Gewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist in § 15 b GewO geregelt, welche Angaben auf Geschäftsbriefen gemacht werden müssen:

* Vorname (mindestens einer, ausgeschrieben
* Zuname (Familienname)
* ab dem 22. Mai 2007 auch die ladungsfähige Anschrift (weitere Informationen hierzu finden Sie im Dokument Nr. 40570, "Pflichtangaben auch in geschäftlichen E-Mails"

Haben Sie sich mit einem oder mehreren Gewerbetreibenden zu einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen, so müssen auf Ihren Geschäftsbriefen die

* Vor- und Zunamen
* ab dem 22. Mai 2007 auch die ladungsfähige Anschrift (weitere Informationen hierzu finden Sie im Dokument Nr. 40570, "Pflichtangaben auch in geschäftlichen E-Mails"
Eine "Impressums-Pflicht" laut Landespressegesetzen entfällt, die Landespressegesetze enthalten allesamt Formulierungen, die inhaltsgleich sind mit der hier zitierten des Landes Schleswig-Holstein:

Zitat:
"Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
(...)die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen."
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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