Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Werbegeschenke verkaufen

Dies ist eine Diskussion zu Werbegeschenke verkaufen innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 22.04.2008, 19:31
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Dec 2006
Beiträge: 31
Keine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Werbegeschenke verkaufen

Hallo liebe Forenmitglieder,

ich debattiere schon seit geräumiger Zeit mit juristisch interessierten Personen über die folgende Frage:

Darf eine Privatperson "Werbeartikel" verkaufen? und damit evtl. Gewinn erzielen?

wenn ja, gäbe es einen Unterschied ob ein Händler "Werbeartikel" von Fremdunternehmen gewinnbringend veräußert?

und

Wie stellt es sich mit den sogenannten von den Unternehmern kostenlos zur Verfügung gestellten "Proben" dar?
(selbstverständlich wird auf diesen Probepackungen explizit auf "Verkauf untersagt" hingewiesen jedoch:

Gegen welches Gesetz Verstößt der Verkäufer?

Wir hatten/haben kein Gesetz finden können, mit dem man in solchen Fällen gegen den Verkäufer vorgehen kann.

Ich freue mich über reichliche Beiträge und bin mal über eure Meinung zu diesem Thema gespannt.

Liebe Grüße
eure Lizzy
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 22.04.2008, 20:02
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2008
Ort: .. in Deinem PC ..
Beiträge: 5.019
97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)  
AW: Werbegeschenke verkaufen

Sobald man vorhat, Gewinn zu erzielen, tritt man als Unternehmer auf und muss einen Gewerbeschein haben.

Wenn man diese Pröbchen weiterverkauft und der Hersteller merkt das (zB im Internet); so hat man schneller eine Unterlassungserklärung im Briefkasten, als man gucken kann - und diese sind meist relativ teuer.

Man bräuchte also eine Lizenz vom Hersteller, um dessen Produkte überhaupt zu verkaufen, wenn man auf der sicheren Seite sein will.
__________________
"Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen"
~ Sokrates ~
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 22.04.2008, 20:33
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Dec 2006
Beiträge: 31
Keine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, lizzy hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Werbegeschenke verkaufen

Zitat:
Zitat von La Belle
Sobald man vorhat, Gewinn zu erzielen, tritt man als Unternehmer auf und muss einen Gewerbeschein haben..
Sorry, klar... das mit dem Gewinn war von mir. Dass mit dem Gewerbeschein versteht sich von selbst.

Zitat:
Zitat von La Belle
Wenn man diese Pröbchen weiterverkauft und der Hersteller merkt das (zB im Internet); so hat man schneller eine Unterlassungserklärung im Briefkasten, als man gucken kann - und diese sind meist relativ teuer.

Man bräuchte also eine Lizenz vom Hersteller, um dessen Produkte überhaupt zu verkaufen, wenn man auf der sicheren Seite sein will.
Klar, an eine Unterlassungsklage dachte ich ja auch schon nur ich finde keine Begründung im Wettbewerbsrecht.

D.h. mit welcher Begründung dürfte der Unternehmer abmahnen? Bei "Pröbchen mit der Aufschrift Weiterverkauf untersagt" wäre es durchaus noch nachvollziehbar jedoch wie sieht es mit Werbegeschenken aus? Welche Vorschrift sollte einen Weiterverkauf verhindern? Bzw. wie werden Werbegeschenke überhaupt definiert und wer bestimmt den Zweck / Verwendung solcher Gegenstände?

Vielen Dank im voraus.
Gruss Lizzy
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 22.04.2008, 21:20
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2008
Ort: .. in Deinem PC ..
Beiträge: 5.019
97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5019 Beiträge, 311 Bewertungen)  
AW: Werbegeschenke verkaufen

Hmm, der hier sieht doch gut aus:

Zitat:
§ 14 MarkenG

Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

2.ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,

2.unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

3.unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,4.unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,

5.das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,

2.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder

3.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
__________________
"Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen"
~ Sokrates ~
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 21.05.2008, 00:55
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 4.102
90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)  
AW: Werbegeschenke verkaufen

Ein Werbeartikel geht in das Eigentum des Beworbenen über. Und der Eigentümer darf selbstverständlich auch markenrechtlich geschützte Gegenstände verkaufen. (Sonst wäre kaum irgendein Verkauf von Sachen überhaupt möglich...)

Es spricht auch marken- oder urheberrechtlich nichts dagegen, Gegenstände, die man verkaufen will, entsprechend zu bewerben. Zumindest solange man legal in ihren Besitz gelangt ist und sie legal in Umlauf gebracht wurden, steht dem auch das Markenrecht nicht gegenüber.

Ich bezweifle sogar, daß ein Vermerk an dem Werbegegenstand "Weiterverkauf verboten!" so ohne weiteres wirksam wäre.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Etw. Verkaufen mit 16 Arbeitsrecht 03.06.2009 17:37
KFZ mit rep.Hagelschaden verkaufen Kaufrecht / Leasingrecht 13.05.2009 11:01
Gutschein verkaufen??? Bürgerliches Recht allgemein 13.02.2009 14:01
Chemikalien verkaufen Arbeitsrecht 17.08.2007 23:00
TV aufnehmen und verkaufen Medienrecht und Presserecht 29.10.2005 19:16





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Wettbewerbsrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN