Dies ist eine Diskussion zu Was beinhaltet eine Abmahnung? innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| Was beinhaltet eine Abmahnung? ich setze mich derzeit etwas mit der Abmahnung auseinadner und bekomme durch das gute alte Internet einige Fragen einfach nicht beantwortet: 1) So wie ich es verstanden habe, enthält eine Abmahnung oftmals auch eine Unterlassungserklärung mit beinhalteter Vertragsstrafe. Also kann eine Strafe erst verhängt werden, wenn auf die Unterlassung nicht eingegangen wird. Sprich: Eine sofortige Gelddtrafe ist nicht möglich? 2) Eine Abmahnung ist ansich ja nichts besonderes. Wieso können (dürfen) eigentlich nur Anwälte Abmahnungen verschicken? |
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| AW: Was beinhaltet eine Abmahnung? Zitat:
Es könnte aber SOFORT Klage erhoben werden, in der eventuell eine Verurteilung zu Schadensersatz und zur Erstattung der Rechtsstreitkosten erfolgen könnte, sowie die Androhung eines GERICHTLICH festgesetzten Ordnungsgelds bei zukünftigen Verstößen. ( Schadensersatz + gerichtliche Strafandrohung könnten evtl. niedriger ausfallen als eine -im Abmahnschreiben vorgeschlagene- freiwillige Strafe in pauschaler Höhe. ) Es könnte außerdem SOFORT ein Bußgeld von einer zuständigen Behörde verhängt werden, sofern das beanstandete Verhalten nicht nur (etwa wegen Wettbewerbswidrigkeit) zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen eines zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche Befugten führen würde, sondern außerdem auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könnte. Zitat:
2. Jeder darf auch ohne Anwalt eigene Unterlassungsansprüche außergerichtlich per Abmahnung geltend machen (mit erheblichen Kostenrisiken für den Fall, daß sich die Abmahnung als unberechtigt erweist! ) 3. Nur wer EIGENE wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche befugterweise geltendmachen kann, darf im Falle berechtigter Abmahnungen seine Aufwendungen insoweit ersetzt verlangen, als diese ERFORDERLICH waren. Als erforderlich sehen Gerichte grundsätzlich die Kosten einer Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe an, außer in völlig einfach gelagerten Fällen, oder bei genügend eigener sach- und fachkundiger Kenntnisse und/oder eigener Rechtsabteilung usw., in denen die Hinzuziehung eines Anwalts als überflüssig erscheinen muß. 11 |
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