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Verstößt Internetauftritt einer Hobbyfotografin gegen UWG und Gewerberecht?

Dies ist eine Diskussion zu Verstößt Internetauftritt einer Hobbyfotografin gegen UWG und Gewerberecht? innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.11.2008, 21:59
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Verstößt Internetauftritt einer Hobbyfotografin gegen UWG und Gewerberecht?

Hallo,

gesetzt der Fall, eine Hobbyfotografin (Frau X) betreibt eine Webseite auf der sie ihre selbst "geschossenen" Bilder vorstellt. Gleichzeitig sucht Frau X über ihre Homepage nach neuen Fotomotiven (in diesem Fall Tierbesitzer, welche ihre Tiere fotografieren lassen wollen) und bietet dieses vollständig honorarlos an (Recht an der Weitergabe der Fotos an Verlage und Agenturen bleibt bei der Fotografin).

Herr Y stört sich nun an dieser Webseite und den dortigen honorarfreien Angeboten und droht Frau Y mit einer Anzeige wegen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und Verstoß gegen das Gewerberecht. Begründet wird ersteres mit dem kostenlosen Angebot und zweiteres mit der (professionellen) Foto-Ausrüstung von Frau X. Eine weitere Begründung ist, dass der Internetauftritt weit über das einer hobbyfotografin hinaus gehen würde...

Hat Herr Y irgendeine Handhabe gegen Frau X bzw. wie müsste sich Frau X verhalten um keinen Ärger zu bekommen. Wie gesagt, die Fotografiererei wird hobbymässig betrieben und es wird keinerlei Honorar eingenommen, nicht einmal Fahrkostenerstattungen.


Danke und viele Grüße

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  #2 (permalink)  
Alt 13.11.2008, 03:39
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AW: Verstößt Internetauftritt einer Hobbyfotografin gegen UWG und Gewerberecht?

Zitat:
Zitat von Bot
gesetzt der Fall, eine Hobbyfotografin (Frau X) betreibt eine Webseite auf der sie ihre selbst "geschossenen" Bilder vorstellt. Gleichzeitig sucht Frau X über ihre Homepage nach neuen Fotomotiven (in diesem Fall Tierbesitzer, welche ihre Tiere fotografieren lassen wollen) und bietet dieses vollständig honorarlos an (Recht an der Weitergabe der Fotos an Verlage und Agenturen bleibt bei der Fotografin).
Falls die Fotografin Unternehmerin im Sinne von § 14 UWG wäre, d.h. wenn sie eine selbständige / gewerbliche Tätigkeit ausüben würde, dann müßte ihre Suche nach Tierfotogelegenheiten wohl als Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG angesehen werden:

§ 2 UWG:
".... Wettbewerbshandlung [ist] jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern ..."

Die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts gelten mitunter aber sogar schon für (noch) nicht als gewerblich einzustufende Tätigkeiten:

"Geschäftlicher Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechts umfaßt - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher
Tätigkeit - jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, also jede geschäftliche Betätigung im weiteren Sinn, ohne dass Gewinnabsicht notwendig wäre; es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in
der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt."

Zitat:
Herr Y stört sich nun an dieser Webseite und den dortigen honorarfreien Angeboten und droht Frau Y mit einer Anzeige wegen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und Verstoß gegen das Gewerberecht. Begründet wird ersteres mit dem kostenlosen Angebot und zweiteres mit der (professionellen) Foto-Ausrüstung von Frau X. Eine weitere Begründung ist, dass der Internetauftritt weit über das einer hobbyfotografin hinaus gehen würde...
Daß die Fotografin den Fotografierten keine Honorare und Fahrkostenerstattungen verlangt, dürfte eher GEGEN ihre Gewerblichkeit sprechen! Aber: soll auch die von ihr ins Auge gefaßte Vergabe ihrer (Verwertungsrechte an ihren) Fotos an Verlage und Agenturen völlig honorarfrei erfolgen, ohne erwerbswirtschaftliche Interessen? Bietet sie ihren "Fotomodellen" eine Honorierung/Entschädigung an? Für die Vermutung einer Absicht zur wirtschaftlichen Verwertung ihrer Fotorechte könnte evtl. vielleicht der Aufwand sprechen, den die Fotografin für die Gestaltung ihres Internetauftritts, für ihre Fotoausrüstung und die Tierfotomodell-Gewinnung betreibt.

Eine "teure" private Webseite eines "teuren" Privat-Hobbys rechtfertigt für sich genommen wohl noch nicht den Schluß auf eine gewerbliche bzw. selbständige Tätigkeit von Frau X als Fotografin.

Zitat:
Hat Herr Y irgendeine Handhabe gegen Frau X
Falls Frau X tatsächlich unlautere Wettbewerbshandlungen im Sinne des Wettbewerbsrechts begehen sollte, so wäre Herr Y nur in der Eigenschaft als konkret betroffener Wettbewerber befugt, gegen Frau X vorzugehen. Als betroffener Wettbewerber wäre er zur Erhebung von Klagen auf Unterlassung wettbewerbswidriger Wettbewerbshandlungen befugt bzw. zu vorherigen außergerichtlichen Abmahnungen angehalten.

Herr Y könnte ansonsten Frau X' Handlungen Einrichtungen ( Wettbewerbsvereine, Verbraucherschutzverbände, IHKs ) zur Kenntnis bringen, die - neben betroffenen Wettbewerbern - ebenfalls zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gesetzlich befugt sind. Wie dort die (Un)Rechtmäßigkeit ihres Internetauftritts bzw. ihrer Suche nach unhonorierten Fotogelegenheiten eingeschätzt wird, und inwieweit ggf. eine Ahndung eines -soweit für gegeben erachteten- Wettbewerbsverstoßes überhaupt erwogen würde, darüber läßt sich selbstverständlich nur spekulieren - ich würde sagen, daß mit einer Wahrscheinlichkeit zwischen 87,3% und 98,1% eine "Anzeige" bei diesen Stellen diese nicht zu einer Beanstandung veranlassen wird.

Zitat:
wie müsste sich Frau X verhalten um keinen Ärger zu bekommen. Wie gesagt, die Fotografiererei wird hobbymässig betrieben und es wird keinerlei Honorar eingenommen, nicht einmal Fahrkostenerstattungen.
Wenn Frau X keinerlei erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt ( also keinen Foto(rechte-)handel anstrebt/betreibt ), dann kann sie unbegründeten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage(androhung)en bzw. außergerichtlichen unberechtigten Abmahnungen gelassen entgegensehen!

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  #3 (permalink)  
Alt 13.11.2008, 10:59
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AW: Verstößt Internetauftritt einer Hobbyfotografin gegen UWG und Gewerberecht?

Hallo once,

wenn Frau X also bspw. einzelne Bilder an einen Verlag oder Agentur verkaufen würde um damit bspw. ein wenig ihre Ausstattung (Fotoapparat, Objektive etc) aufbessern zu können oder auch um einfach nur Fahrkosten wieder heraus zu bekommen, müsste Sie sich um sicher zu gehen selbstständig machen - sprich ein Gewerbe anmelden.

Nun hat aber Frau X ein Problem, denn sie hat einen (anderen) Fulltime-Job. Die Knipserei ist also wirklich nur reines Hobby. Desweiteren zählt Fotografieren zu den Handwerklichen Berufen mit allen Konsequenzen. Also Handwerskammer usw. Dazu kommt, dass sie die Bezeichnung Fotograf(in) nicht führen dürfte, da dieser gesetzlich geschützt ist. Bliebe also Fotokünstler, Fotodesigner oder ähnliches. Aber das alles ist nicht das Problem. Vielmehr bestünde ja die Gefahr, dass das Finanzamt über kurz oder lang die ganze Sache garantiert als Liebhaberei einstufen würde, da Frau X ja keine wirkliche Absicht hat damit ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Bleibt Frau X jetzt nur die Wahl zwischen den beiden "Übeln", entweder der Spagat Finanzamt <- -> Liebhaberei oder aber Hobby <- -> Selbstständig. Wäre das Eis wirklich so dünn?

Viele Grüße

Bot
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  #4 (permalink)  
Alt 14.11.2008, 03:12
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AW: Verstößt Internetauftritt einer Hobbyfotografin gegen UWG und Gewerberecht?

Zitat:
Zitat von Bot
wenn Frau X also bspw. einzelne Bilder an einen Verlag oder Agentur verkaufen würde um damit bspw. ein wenig ihre Ausstattung (Fotoapparat, Objektive etc) aufbessern zu können oder auch um einfach nur Fahrkosten wieder heraus zu bekommen, müsste Sie sich um sicher zu gehen selbstständig machen - sprich ein Gewerbe anmelden.
Ob Frau X in ihrem konreten Fall zu einer Gewerbeanmeldung "gewzungen" sein könnte, um vor Nachteilen sicher zu sein, die auf ihre fehlenden Gewerbeanmeldung zurückgeführt werden könnten, kann ich nicht sagen. Umgekehrt wäre eine Gewerbeanmeldung aber gewiß nicht ausreichend, um sich damit zuverlässig vor einer Inanspruchnahme auf Unterlassung jedes erdenklichen wettbewerbswidrigen Verhaltens sicher wähnen zu dürfen.

Zitat:
Nun hat aber Frau X ein Problem, denn sie hat einen (anderen) Fulltime-Job. Die Knipserei ist also wirklich nur reines Hobby.
Das scheint mir vielleicht gegen die Pflicht zu einer "Gewerbeanmeldung" zu sprechen. ( Vermutlich gibt die IHK dazu die zuverlässigste Auskunft! ) Frau X' Problem liegt vielleicht nicht so sehr darin, daß sie ihre hobbymäßig angefertigen Lichtbilderzeugnisse bwz. die Rechte daran zur Finanzierung ihres Hobbys verwertet, ohne eine (unnötige?) Gewerbeanmeldung durchgeführt zu haben. Auch daß Frau X (irgend-)eine zeit- und kostenaufwendige Homepage betreibt, dürfte für sich genommen unproblematisch sein.

Erst daß sie auf ihrer Homepage nach außen gerichtete Zwecke verfolgt, und zwar zur "Werbung" ( um Aufmerksamkeit und Interesse ihrer Foto-Rechte-Abnehmer, d.h. der Verlage u. Zeitschriften einerseits, und um Tierfotomodelle andererseits ), könnte wohl den Anlaß für eine Prüfung sein, ob dies als "Wettbewerbshandlung" im Sinne von § 2 UWG angesehen werden dürfte/müßte. Eine rein private (teure) Homepage von Frau X, mit der sie nur über solche Aspekte ihres Tierfoto-Hobbys berichtet, die sich nicht auf ihre erwerbswirtschaftlichen Interessen beziehen, wäre wohl kaum zu beanstanden: wenn also Frau X auf ihrer Tierfotohomepage keinerlei Tierfotos präsentieren würde ( da sie ja Tierfotoechte entgeltlich an Verlage weitergibt ), und nicht um Gelegenheiten für Tierfotos werben würde ( da sie dabei hergestellten Aufnahmen ja weiterzuverkaufen gedenkt ), könnten ihr wohl keine Wettbewerbshandlungen unterstellt werden, und folglich ganz sicher keine wettbewerbswidrigen Wettbewerbshandlungen. Frau X könnte ja auch auf ihrer Tierfoto-Homepage nur Fotos ihrer (aufwendigen) Tierfoto-Ausrüstung, von sich selbst, den Beschwernissen der Autoanfahrten usw. zeigen, über ihre Erlebnisse beim Tierfotografieren berichten und ihre Erfahrungen, Ratschläge und Empfehlungen mitteilen ...

Zitat:
Bleibt Frau X jetzt nur die Wahl zwischen den beiden "Übeln", entweder der Spagat Finanzamt <- -> Liebhaberei oder aber Hobby <- -> Selbstständig. Wäre das Eis wirklich so dünn?
Die Achillesferse von Frau X dürfte nicht ihre fehlende Gewerbeanmeldung sein, sondern der (auch) Werbecharakter tragende Teil ihrer Informationen auf ihrer Homepage, umso mehr, als diese Verwertungsabsichten gegenüber den restlichen Homepage-Inhalten nicht nur ganz beilläufig geschehen sollten, sondern im Mittelpunkt ihrer Präsentation stehen.

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  #5 (permalink)  
Alt 23.12.2008, 15:22
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AW: Verstößt Internetauftritt einer Hobbyfotografin gegen UWG und Gewerberecht?

Zitat:
Zitat von Bot
Hallo,

gesetzt der Fall, eine Hobbyfotografin (Frau X) betreibt eine Webseite auf der sie ihre selbst "geschossenen" Bilder vorstellt. Gleichzeitig sucht Frau X über ihre Homepage nach neuen Fotomotiven (in diesem Fall Tierbesitzer, welche ihre Tiere fotografieren lassen wollen) und bietet dieses vollständig honorarlos an (Recht an der Weitergabe der Fotos an Verlage und Agenturen bleibt bei der Fotografin).

Herr Y stört sich nun an dieser Webseite und den dortigen honorarfreien Angeboten und droht Frau Y mit einer Anzeige wegen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und Verstoß gegen das Gewerberecht. Begründet wird ersteres mit dem kostenlosen Angebot und zweiteres mit der (professionellen) Foto-Ausrüstung von Frau X. Eine weitere Begründung ist, dass der Internetauftritt weit über das einer hobbyfotografin hinaus gehen würde...
Es steht dem Urheber nach eigenem Ermessen vollkommen frei, beliebigen Personen ein unentgeltliches Nutzungsrecht einzuräumen oder unentgeltlich Kopien von Werken zu überlassen.

Dafür ist es ohne jeden Belang, ob der Urheber gewerblich bzw. freiberuflich tätig ist oder als "Hobbyfotograf".

Zitat:
Hat Herr Y irgendeine Handhabe gegen Frau X bzw. wie müsste sich Frau X verhalten um keinen Ärger zu bekommen. Wie gesagt, die Fotografiererei wird hobbymässig betrieben und es wird keinerlei Honorar eingenommen, nicht einmal Fahrkostenerstattungen.
Nein.

Warum sollte er auch?

Kleiner Tip: selber gute Geschäftsideen entwickeln, selber gute Fotos machen. Anstatt andere Leute mit Abmahnungen zu behelligen zu versuchen.

Konkurrenz belebt das Geschäft.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #6 (permalink)  
Alt 23.12.2008, 15:25
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AW: Verstößt Internetauftritt einer Hobbyfotografin gegen UWG und Gewerberecht?

Zitat:
Zitat von once
Falls die Fotografin Unternehmerin im Sinne von § 14 UWG wäre, d.h. wenn sie eine selbständige / gewerbliche Tätigkeit ausüben würde, dann müßte ihre Suche nach Tierfotogelegenheiten wohl als Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG angesehen werden:

§ 2 UWG:
".... Wettbewerbshandlung [ist] jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern ..."
Das liegt hier aber nicht vor - denn die Fotografin vermarktet ihre Fotos ja eben nicht an die Tierbesitzer, sondern räumt ihnen ein kostenloses Nutzungsrecht ein. Im übrigen steht es der Fotografin vollkommen frei, wie sie die Tierbesitzer für ihre Kooperationsbereitschaft entlohnt: mit Geld, mit Dresdner Stollen, mit Hundekuchen - oder mit Fotos.
Zitat:
Daß die Fotografin den Fotografierten keine Honorare und Fahrkostenerstattungen verlangt, dürfte eher GEGEN ihre Gewerblichkeit sprechen! Aber: soll auch die von ihr ins Auge gefaßte Vergabe ihrer (Verwertungsrechte an ihren) Fotos an Verlage und Agenturen völlig honorarfrei erfolgen, ohne erwerbswirtschaftliche Interessen? Bietet sie ihren "Fotomodellen" eine Honorierung/Entschädigung an? Für die Vermutung einer Absicht zur wirtschaftlichen Verwertung ihrer Fotorechte könnte evtl. vielleicht der Aufwand sprechen, den die Fotografin für die Gestaltung ihres Internetauftritts, für ihre Fotoausrüstung und die Tierfotomodell-Gewinnung betreibt.
Es ist vollkommen branchenüblich, daß Fotografen, die für Zeitungen oder Agenturen Fotos zur Vermarktung anfertigen, den abgebildeten Personen u.ä. als "Honorar" bzw. "Dankeschön" kostenlos Fotos überlassen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #7 (permalink)  
Alt 29.12.2008, 02:29
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AW: Verstößt Internetauftritt einer Hobbyfotografin gegen UWG und Gewerberecht?

Zitat:
Zitat von TomRohwer
..... § 2 UWG:
".... Wettbewerbshandlung [ist] jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern ..." ......

Das liegt hier aber nicht vor - denn die Fotografin vermarktet ihre Fotos ja eben nicht an die Tierbesitzer, sondern räumt ihnen ein kostenloses Nutzungsrecht ein.
1. Auch wenn die Fotografin ein "kostenloses" Nutzungsrecht an ihren Fotos einräunmt, so geschieht dies doch jedenfalls nicht unentgeltlich - die Nutzungsberechtigten müssen ihr im Gegenzug den Zugang zu den Fotomotiven gestatten.

2. Wenn die Fotografin durch die Verwertung ihrer Pferde-Fotos als "Unternehmerin" anzusehen wäre, dann würden jedenfalls ihre Handlungen im Zusammenhang mit der Pferde-Motivsuche offenkundig darauf abzielen, den Bezug ihrer unternehmerischen Dienstleistung "Anbieten von Nutzungsrechten an Pferdefotos" zu fördern.

Daß die Motivsuche nicht mit dem Ziel betrieben würde, das eigene Unternehmen über einen Nutzungsrechte-Bezug DURCH DEN MOTIVGEBER zu fördern, nimmt ihr nicht die Qualifikation als auf die Förderung der Nutzungsrechte-Vermarktung abzielende Handlung.

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  #8 (permalink)  
Alt 31.12.2008, 15:45
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AW: Verstößt Internetauftritt einer Hobbyfotografin gegen UWG und Gewerberecht?

Zitat:
Zitat von once
1. Auch wenn die Fotografin ein "kostenloses" Nutzungsrecht an ihren Fotos einräunmt, so geschieht dies doch jedenfalls nicht unentgeltlich - die Nutzungsberechtigten müssen ihr im Gegenzug den Zugang zu den Fotomotiven gestatten.
Das bedingt sich logischerweise gegenseitig - ohne Zugang zu den Motiven könnte die Fotografin keine Fotos machen und logischerweise erst recht nicht Nutzungsrechte für die Fotos einräumen...

Zitat:
2. Wenn die Fotografin durch die Verwertung ihrer Pferde-Fotos als "Unternehmerin" anzusehen wäre, dann würden jedenfalls ihre Handlungen im Zusammenhang mit der Pferde-Motivsuche offenkundig darauf abzielen, den Bezug ihrer unternehmerischen Dienstleistung "Anbieten von Nutzungsrechten an Pferdefotos" zu fördern.
Da sie aber die Nutzungsrechte kostenlos abgibt, kann sie eben nicht als Unternehmerin gesehen werden. Sie verdient nämlich kein Geld damit, versucht es auch gar nicht.
__________________
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