Dies ist eine Diskussion zu Unterlassungserklärung innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| Unterlassungserklärung (für ca. 10.000 ) absolviert und darf sich jetzt Podologin bzw. med. Fusspflegerin nennen. Nicht-Podologen also Fusspflegerinen F dürfen den Titel Podologin bzw. medizinischen Fusspflegerin nicht verwenden. Da es sich aber angeblich nur um ein Titelschutzgesetz handeln soll, ist die Werbung und Ausübung mit Tätigkeit "medizinischer Fusspflege" laut einiger Amts-/Landgerichte zulässig. Dies bedeutet: Um einen Titel zu verwenden (Podologin bzw. med. Fusspflegerin) muss P 10.000 investieren. P und F dürfen aber die gleiche Tätigkeit ausüben und auch damit werben. Die letzte Aussage an sich läßt jeden schon daran zweifeln, dass das Podologengesetz nur ein "Titelschutzgesetz" sein kann. Mittlerweile habe einige Landesbehörden über Ihre untergeordneten Behörden z.B. den Gesundheitsämtern die Durchführung von "med. Fusspflege" als Heilbehandlung nach §1 Heilpraktikergesetz präzisiert. Eine solche Heilbehandlung bleibt also nur Podologen bzw. med. Fußpflegern vorbehalten. Eine weitere Ausübung von med. Fußpflege ohne Ausbildung zum Podologen stellt einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz und wird strafrechtlich verfolgt. 1. Hat Podologin P einen Unterlassungsanspruch gegen Fusspflegerin F zukünftig med. Fusspflege nicht mehr auszuüben bzw. damit zu werben ? => Durch die Werbung bzw. Ausübung mit "med. Fußpflege" werden P potentiell Patienten "weggenommen", obwohl F nicht dazu berechtigt ist. Liegt hierg ggf. ein Wettbewerbsverstoß vor ? 2. In welcher Form muss P den Unterlassungsanspruch gegen F geltend machen. a) Unterlassungserklärung b) Strafbewährt (d.h. Geldzahlung bei erneutem Verstoß) c) Muss die Strafbewährung, d.h. der erneute Verstoß jetzt vor Gericht eingeklagt werden oder kann P bzw. der RA von P den Anspruchsgegner direkt selber auffordern zu zahlen ? 3. Kann/muss P die Unterlassungserklärung über einen RA machen lassen und müßte F dann die Kosten des RA übernehmen. 4.Könnte P eine Anzeige gegen F ohne vorherige Unterlassungserklärung machen ? a) Bei der Polizei ? b) Bei den Gesundheitsbehörden ? (glaube ich eher nicht) 5. Gibt es Anhaltspunkte für den Geldbetrag der Strafbewährung (z.B. Jahresverdienst o.ä.). Welcher Betrag hält F zukünftig davon ab P die Patienten "wegzunehmen". => M.E. könnte dies der Jahresumsatz sein, der mit allen "med. Fusspflegepatienten" gemacht worde ist. 6. Ich glaube, dass die Anzeige bei der Polizeit (Strafrecht) und die Unterlassungserklärung(ggf. Wettbewerbverstoß) rechtlich zweit getrennte Themenbereich sind. Kann P evtl. sogar verpflichtet sein F anzuzeigen, wenn sie von strafrechtlichen Vorkommnisse Kenntnis hat ? Viele Fragen ! Ich hoffe auf viele Antworten |
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