Dies ist eine Diskussion zu Unlauterer Wettbewerb und ungerechtfertigte Forderung innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| Unlauterer Wettbewerb und ungerechtfertigte Forderung Folgende Annahme: Vor einigen Wochen erhält H dann von G - unaufgefordert und ohne je eine Bestellung in dieser Richtung getätigt zu haben eine Sendung mit Produkten M, inklusive einer Rechnung für diese. Sowohl die Aufmachung des ebenfalls beigefügten (Werbe-)Anschreibens sowie eine Recherche bei anderen Personen, die bei G ebenfalls immer nur P, aber nie M gekauft haben, lassen darauf schließen, dass es sich hier im eine unlautere Geschäftsmethode handelt: Getreu dem Motto Ein gewisser Prozentsatz wird schon zahlen und ein anderer Prozentsatz ruft erst mal die kostenpflichtige Hotline an, um das Produkt M dann (wenn vielleicht etwas verbilligt) schließlich und letztendlich dann doch zu kaufen Ziel erreicht. H reagiert weder auf diese Sendung (wozu er lt. Internet-Recherche auch nicht verpflichtet ist!?) noch auf die folgende Erinnerung und die im Anschluß folgende 1. Mahnung. Nun erhält H die 2. Mahnung mit Androhung, dass das Ganze an ein Inkasso-Unternehmen übergeben wird. Fragen: Muss H überhaupt reagieren bzw. wann muss/sollte er? Kann ein Mahnbescheid abgewartet werden bzw. muss dieser auch seitens eines Inkasso-Unternehmens zwingend erfolgen? Kann ein Inkasso-Unternehmen bei Nicht-Beachtung/Nicht-Zahlung auch bei fehlender Grundlage (da ja eigenmächtige Zusendung unbestellter Ware) ggf. Negatives bewirken (z.B. Schufa-Eintrag)? Falls ja: Kann man dagegen rechtlich vorgehen? Wie verhält es sich da in Richtung Nötigung und/oder Rufschädigung? Wird H hier generell als Händler oder als Privatperson angegangen? Was kann er gegen die unlauteren Wettbewerbsmethoden machen? Kann H als Händler, der ja eigentlich mit einem anderen Produkt handelt als das zugesandte und somit nur eine grundsätzliche Überschneidung dahingehend hat, dass G halt P anbietet, G abmahnen? Gibt es dabei ein Risiko, d.h. lohnt sich dies? Zur Intention ist anzunehmen, dass es H vermehrt um's liebe Prinzip geht: G ist auf dem Gebiet "Handel mit P" ja auch ein Konkurrent bzw. "Mitbewerber" und H findet es unabhängig davon überhaupt nicht lustig, dass mit solchen unlauteren Methoden in großem Stil - es ist davon auszugehen, dass neben H mindestens eine 4stellige Zahl an Personen, die bei G schon einmal über das Internet-Auktionshaus gekauft haben, auf die gleiche Weise "bedient" wurden - Produkte platziert werden. Insofern möchte H den Fall also nicht nur für sich "ausklingen" lassen: Wäre wirklich ein Versehen erkennbar, so würde H das zweifelsohne einfach klären. Da hier aber eine Masche erkennbar ist, die in vielerlei Hinsicht bedenklich ist, möchte H dagegen vorgehen bzw. dies ggf. auch unterbinden (lassen). Daher hauptsächlich die Fragen nach den zivil- und strafrechtlichen Möglichkeiten ... |
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| AW: Unlauterer Wettbewerb und ungerechtfertigte Forderung Grundsätzlich: Man muss nur das bezahlen, was man bestellt hat. Und wenn jemand Geld will, muss er im Zweifel beweisen, dass der Käufer das bestellt hat. Wenn man nun sogar das Gegenteil nachweisen oder glaubhaft machen kann (andere berichten auch über ähnliches Geschäftsgebahren von G), kann man sich etwas beruhigter zurücklehnen. Einzelfragen (juristisch vereinfacht und so verkürzt dargestellt): Schufa: Keine Angst, einen Eintrag bekommt nur der, der vorher in eine explizite Klausel (Schufa-Klausel) eingewilligt hat. Das macht man in der Regel bei Verträgen rund um das Kreditgewerbe (Banken, Versicherungen, Kundenkarten mit Bezahlfunktion). Und wenn dann doch mal was kommt, kann man auch dagegen vorgehen und seine Schufa säubern. Denn da darf nur drinstehen, was unwidersprochen oder rechtskräftig ist. Andere Auskünfte (zB Creditreform): Sammler andere Daten sind vor allem im gewerblichen Bereich tätig und so wird weniger der verbraucherschützende Teil des Rechts wirksam. Aber dennoch kann man sich immer auch da gegen unwahre Einträge schützen. Also auch hier ist wenig Gefahr zu sehen. Inkasso: Inkassounternehmen leben zu 90% von der Angst, die sie verbreiten. Weniger die illegalen Wege physischer Gewalt (Stichtwort aus den Medien "Moskau Inkasso"), mehr die etwas legaleren Einschüchterungen im verbalen Sinne machen sie stark. Aber auch wenn dann hohe Kosten angedroht werdne und anderes - wer nix falsch gemach that, kann auch da ruhig bleiben. Und inwieweit Inkasso kosten berechnet werden dürfen, ist auch nicht ausdiskutiert - ich persönlich habe noch nie ein Verfahren erlebt, bei dem die zugesprochen wurden. Aber da gibt es auch andere Entscheidungen. Händler/Privatperson: Wenn man vorher Kontakt zu G hatte, entscheidet sich meistens die folgenden Sachen nach der Art dieser bestehenden Kontakte. Ist man gewerblich aufgetreten oder hat man als Verbraucher eingekauft? So wird auch dann die Zusendung einzuordnen sein. Noch etwas: Haben die eine kostenlose oder günstige Faxnummer? Dann Fax hinsenden mit "Hab ni was bestellt, holen Sie ihren Schrott ab und erstatten Sie mir auslagenpauschale für Lagerung bis zum xxx - andernfalls entsorge ich das zur Vermeidung weiterer (Lager-)Kosten und stelle das in Rechnung". Oder einen Brief, wenn man sogar ein paar cent mehr in seine Ruhe investieren will. Denn dann ist G gefragt und sein Inkasso wird erschwert, auch seine gerichtlichen Chancen (falls nicht eh schon bei null) sinken. Denn dann ist auch kein Missverständnis plausibel.
__________________ Rechtsanwalt Hendrik Peters Mehr Informationen über mich auf meiner Seite (siehe Profil)! Alle Beiträge hier sind keine Rechtsberatung sondern Meinungsäußerung. |
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