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ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil?

Dies ist eine Diskussion zu ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil? innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 29.07.2011, 16:01
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ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil?

Der A ist als angestellter Schornsteinfegermeister tätig. Er hat sich darüber hinaus weiter qualifiziert und auch die Meisterprüfung im Heizungsbau-Handwerk erfolgreich abgelegt. Nun hat er ein Nebengewerbe als Heizungsbauer angemeldet. Durch seine Tätigkeit als angestellter Schornsteinfeger kommt er in zahlreiche Haushalte, in denen er Geschäft für seine Nebentätigkeit als Heizungsbauer akquirieren kann. Daran nimmt ein Heizungsbauer in seinem Einzugsgebiet Anstoß und hat Beschwerde bei der entsprechenden Innung eingelegt. Kann man dem A rechtlich etwas vorwerfen, weil er durch seine hauptberufliche Tätigkeit einen Wettbewerbsvorteil hat, da er bei vielen Kunden vor Ort ist und so den Bedarf direkt decken kann?
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Alt 08.11.2011, 14:51
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AW: ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil?

Aus dem Bauch heraus würde ich meinen, dass der SF das nicht darf. Da anzunehmen ist, dass dem User sein Verhältnis zu dem SF egal ist, schlage ich vor, dass der Sachverhalt als Dienstaufsichtsbeschwerde an die Stadtverwaltung geht. Das ist Vorteilsnahme im Dienst. Der SF hat vor Ort seine Arbeit zu machen und nicht seine Nebentätigkeit anzupreisen. Da der Heizungsbauer Unternehmer ist, könnte er eine Unterlassungsklage einreichen. Allerdings habe ich nicht wirklich eine Ahnung. Smiley Mac
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  #3 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 21:04
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AW: ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil?

Zitat:
Zitat von tigermaus77 Beitrag anzeigen
Durch seine Tätigkeit als angestellter Schornsteinfeger kommt [ ein nebengewerblich tätiger Heizungsbauer ] in zahlreiche Haushalte, in denen er Geschäft für seine Nebentätigkeit als Heizungsbauer akquirieren kann. Daran nimmt ein Heizungsbauer in seinem Einzugsgebiet Anstoß und hat Beschwerde bei der entsprechenden Innung eingelegt.
Der BGH hatte 2009 zu entscheiden, ob ein Anbieter von Vorbereitungskursen für die Prüfung zum Bilanzbuchhalter in wettbewerbswidriger Weise eine amtliche (Monopol-)Stellung mißbräuchlich ausnutzt, wenn die Mitarbeiter des Amtsinhabers auf telefonische Anfragen hin nur das eigene Fortbildungsangebot heraustellen, und bewußt nicht auf Lehrgänge anderer Anbieter hinweisen.

Zitat:
BGH, Urteil vom 22. 4. 2009 - I ZR 176/06

Ein Wettbewerber ist regelmäßig nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, über Waren und Dienstleistungen von Mitbewerbern Angaben zu machen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kunde sich bei dem Wettbewerber nach Konkurrenzprodukten erkundigt. Der Wettbewerber braucht daher auch dann nicht über das Konkurrenzangebot zu informieren, wenn er von diesem Angebot Kenntnis hat.

Für die beklagte Industrie- und Handelskammer gilt jedoch im Blick auf ihre Doppelstellung als Prüfungsbehörde und Anbieterin von Lehrgängen zur Prüfungsvorbereitung ein anderer Maßstab.

Personen, die am Besuch von Fortbildungsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Bilanzbuchhalter interessiert sind, dürfen darauf vertrauen, von der IHK sachgerechte Auskünfte über entsprechende Veranstaltungen zu erhalten. Dieses Vertrauen rechtfertigt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Beklagte die Prüfung abnimmt und dabei im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit eine Monopolstellung innehat. (...)
http://lexetius.com/2009,2520
---> Der Schornsteinfeger/Heizungsbauer nutzt seine amtliche Monopolstellung und das ihm dabei als "Prüfinstanz" entgegengebrachte Vertrauen vielleicht dann mißbräuchlich aus, wenn er im Zusammenhang mit seiner Schornsteinfeger-Tätigkeit

a) von sich aus für seine Heizungsbauer-Dienste wirbt, oder
b) wenn er auf eine an ihn als Schornsteinfeger gerichtete Nachfrage nach Heizungsbauern nicht (auch) auf andere Heizungsbauer hinweist, sondern nur über das eigene Leistungsangebot informiert.

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  #4 (permalink)  
Alt 11.11.2011, 12:47
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AW: ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil?

Zitat:
Zitat von tigermaus77 Beitrag anzeigen
Durch seine Tätigkeit als angestellter Schornsteinfeger kommt er in zahlreiche Haushalte, in denen er Geschäft für seine Nebentätigkeit als Heizungsbauer akquirieren kann.
Wie schon weiter oben ausgeführt wurde: es kommt letztlich auf das Wörtchen "kann" an.

Es ist durchaus vorstellbar, daß ein Schornsteinfeger sich in einer solchen Konstellation wettbewerbswidrig verhält.

Das kommt dann aber ganz entscheidend darauf an, wie er das zur Kundenaquise nutzt.

Der Umstand allein, daß er einerseits - angestellter - Schornsteinfeger ist und andererseits selbständiger Heizungsbauer, ist für sich genommen nicht wettbewerbswidrig.

Und um ihm da an den Karren fahren zu können, wird man ggf. Beweise vorbringen müssen, also z.B. Werbemittel, die der Schornsteinfeger verteilt, oder Zeugenaussagen.

(Über die Absurdität, die Worte "lauterer Wettbewerb" einerseits und "Handwerk" und "Schornsteinfeger" andererseits gleichzeitig in den Mund zu nehmen, will ich mich jetzt nicht weiter auslassen. Im gesamten meistergeschützten Handwerksbereich herrscht per se kein lauterer Wettbewerb, und Schornsteinfeger sind staatlich lizensierte Wegelagerer mit Erlaubnis zum Gelddrucken.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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