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Sponsoringanfrage an Lieferanten

Dies ist eine Diskussion zu Sponsoringanfrage an Lieferanten innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 02.05.2010, 20:12
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Sponsoringanfrage an Lieferanten

Zum Zwecke der Finanzierung einer Betriebsfeier sollen Lieferanten angeschrieben werden und um einen Zuschuss in einer bestimmten Höhe (gemessen am Umsatz der letzten 5 Jahre)gebeten werden. Dabei soll an gemeinsame Interessen appeliert werden und an die gute Wirkung für die Zukunft. Ein Teil der Zuschüsse soll in die Neugestaltung von Werbematerialien fließen.

Welche rechtlichen Fragestellungen sind hier zu beachten? ICh dachte an das sogenannte 'Anzapfen'. Gibt es noch weitere relevante Problemstellungen bei so einem Fall?

Ich bin für jeden Hinweis dankbar!
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  #2 (permalink)  
Alt 02.05.2010, 22:08
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AW: Sponsoringanfrage an Lieferanten

Da sehe ich rechtlich erstmnal gar keine Probleme, schließlich läuft es auf eine freiwillige Schenkung hinaus ohne Gegenleistung. Es gibt keinen Anspruch auf irgendeine Zuwendung und Formalien wie man darum bittet auch nicht. Warum soll "Anzapfen" problematisch sein?
Gruß
Marcus
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Gummibären an die Macht!
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  #3 (permalink)  
Alt 03.05.2010, 09:53
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AW: Sponsoringanfrage an Lieferanten

Hallo Marcus,

die Sache mit der Gegenleistung ist eben die Frage. Unter Umständen könnte es ja so verstanden werden, dass derjenige Lieferant, der nicht zahlt, Nachteile erleiden könnte. Das könnte man daraus schließen, dass auf die Vorteile für die zukünftige Geschäftsbeziehung hingewiesen wird. Zumindest war das mein Ansatz ;-).

Viele Grüße
Anja
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  #4 (permalink)  
Alt 03.05.2010, 14:05
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AW: Sponsoringanfrage an Lieferanten

Zitat:
Zitat von marcus.summer Beitrag anzeigen
Da sehe ich rechtlich erstmnal gar keine Probleme, schließlich läuft es auf eine freiwillige Schenkung hinaus ohne Gegenleistung. Es gibt keinen Anspruch auf irgendeine Zuwendung und Formalien wie man darum bittet auch nicht. Warum soll "Anzapfen" problematisch sein?
Gruß
Marcus
Problematisch wäre es, wenn das Unternehmen, das hier zur "Zuwendung" auffordert, marktbeherrschend oder beherrschend hinsichtlich der Lieferanten wäre. Dann wäre das Verhalten nämlich kartellrechtswidrig iSv § 20 Abs. 3 GWB.
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