Dies ist eine Diskussion zu Sonderpreis innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| Sonderpreis Mal angenommen A würde in den Laden des B gehen. B hat an seine Waren mit Sonderpreisen beschriftet (Sonderpreis wurde klar erkenntlich auf das Preisschild geschrieben). A hat sich für einen Artikel entschieden und stellt aber fest, als er sich ihn genauer ansieht, dass auf der Rückseite noch der übliche Handelspreis steht. Dieser stimmt mit dem angeblichen Sonderpreis überein. Hätte A einen Anspruch auf einen mögliche Preissenkung wegen Irreführung oder kann B einen Ariktel mit "Sonderpreis" beschriften ohne rechtliche Konsequenzen? Kann Sonderpreis als Rabatt angesehen werden oder muss es sich hierbei nicht um einen Nachlass handeln? |
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| AW: Sonderpreis Hallo Man könnte dem Verkäufer folgendes vorhalten. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 UWG. Zitat; (1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: 2.den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; Gruß Pro |
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| AW: Sonderpreis Zitat:
Nein Zitat:
Andererseits: wenn etwa pauschal "20% Preissenkung!" verkündet worden wären, während a) eine Ware noch mit dem alten Preis gekennzeichnet wäre, und b) dieser alte Preis an der Kasse auch verlangt würde - dann wäre zu fragen, ob mit der Angabe "20% Preissenkung" beim Interessenten überhaupt eine irrige FEHLVORSTELLUNG erregt worden wäre, auf die er jedoch nicht beharren könnte? Oder nicht vielmehr eine RICHTIGE Vorstellung des 20%-Interessenten über den Inhalt dieser Angabe vorherrscht, an deren Einhaltung er den Verkäufer deshalb festhalten, und die Herausgabe gegen 20% Preissenkung verlangen könnte. Zitat:
2. Wenn er mit seinen absichtlich UNWAHREN Preissenkungs-Angaben in öffentlichen Bekanntmachungen geworben hätte, müßte er bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe befürchten, § 16 UWG. Zitat:
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