Dies ist eine Diskussion zu Schutzschrift im Wettbewerbsrecht - Ladungsfristen, Kosten innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| Schutzschrift im Wettbewerbsrecht - Ladungsfristen, Kosten mir drängt sich folgende Frage auf: Unternehmen U rechnet wegen einer von ihm selbst geplanten Werbeaktion [...] mit der Antragstellung des Wettbewerbers W auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, da dieser in der Vergangenheit jedwede Werbeaktion zu torpedieren versucht hat. Dabei ist er z. T. erfolgreich, z. T. aber auch nicht erfolgreich gewesen. Eine aktuelle Abmahnung durch W ist noch nicht erfolgt, da die Aktion noch nicht gestartet wurde. Primäres Ziel ist es für U die Werbeaktion während einer städtischen Veranstaltung von ca. 1 Woche aufrecht erhalten zu können. Sekundär soll natürlich auch die Anordnung der Beseitigung/des Unterlassens der Werbung vermieden werden. Wie ist von Seiten des U vorzugehen? Ich würde in diesem Fall auf die Hinterlegung einer Schutzschrift plädieren, mit der a) um Ablehnung eines evtl. Antrags des W auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und b) hilfweise um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gebeten werden soll. Die Begründung müsste dann explizit auf die Werbeaktion bezogen werden. Da würden mir doch einige Argumente einfallen. Meine Frage ist nun eher praktischer Natur: Wie viel Zeit kann denn damit überhaupt rausgeholt werden? Wie sind die Ladungsfristen in einem solchen Fall gestaltet? Gilt grds. § 217 ZPO bzw. § 226 I ZPO oder gibt es besondere Vorschriften? Ich konnte leider keine Erleuchtung bezüglich Verweisungen oder Praxisberichten finden. Außerdem interessiert mich die Kostenstruktur. Dass die Kosten einer Schutzschrift unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig sind, ist mir bekannt. Aber welche Kosten entstehen überhaupt durch eine solche Schutzsschrift (Höhe)? MfG Deendel |
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