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Produktpräsentations-Webseiten Abmahnungen

Dies ist eine Diskussion zu Produktpräsentations-Webseiten Abmahnungen innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 20.03.2011, 18:32
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Produktpräsentations-Webseiten Abmahnungen

Hallo,

Nehmen wir an man hätte vor einigen Wochen eine .de Webseite erstellt die einfache Präsentationen (persönlichen Meinungen) zu einzelnen Amazon Produkten hat, es sind darin Partnerprogram-Links zu Amazon enthalten falls jemand die Produkte dort kaufen möchte was eine kleine Provision einbringen würde.

Soweit ich das verstehe ist allein durch die Amazon Links die Webseite "geschäftsmäßig". Weitere Annahme - der Betreiber ist aus Österreich.

Meine Fragen:
Angenommen man hätte auf der Webseite kein Impressum oder ein Fehlerhaftes, Abgemahnt kann man nur werden durch einen Anwalt im Auftrag eines Klägers der mit dem Webseiten-Betreiber im direkten Wettbewerbsverhältnis steht oder einem Verein für Wettbewerbsrecht.
Müsste man sich in dem Fall um sowas Sorgen machen?

Muss ein Schaden für den Kläger erstmal nachweisbar sein?

Ist der Wettbewerbsvorteil durch solche Kleinigkeiten nicht vollkommen irrelevant und künstlich hochgespielt?

Ist es für Anwälte in Deutschland wirklich erlaubt Streitwerte von 5 bis 20 000 Euro für ein fehlerhaftes Impressum festzulegen bei einer privaten Webseite die 20 Euro im Monat verdient um die eigene "Kostennote" für die Abmahnung hoch zu halten?

Würde die Abmahnung zu der Person nach Österreich geschickt werden von einem deutschen Anwalt und wo würde die ganze Sache dann verhandelt werden falls es vor Gericht geht oder geht die Abmahnung an den möglicherweise als Admin-C bei denic.de Eingetragenen der nur ein Bekannter wäre und nicht für die Seite haften sollte?


Bevor jemand antwortet, man solle einfach Impressum richtig einfügen. Die "ausgedachte" Webseite für diesen Fall hat ein korrektes Impressum, es sind nur Bilder von Amazon Produkten enthalten (ist durch Partnerprogram erlaubt zu Werbezwecken) und es gibt keinen geklauten Inhalt aber wenn ich über den Abmahn-Wahnsinn in Deutschland lese bin ich nicht sicher ob es das Risiko wert ist eine .de Webseite zu betreiben auch wenn man sich Mühe gibt alles richtig zu machen kann man ja immer mal einen kleinen Fehler machen und gleich die finanzielle Existenz gefährdet zu sehen wegen sowas bereitet einem leicht schlaflose Nächte.

Geändert von mikasen (20.03.2011 um 20:17 Uhr). Grund: zusatz
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Alt 20.03.2011, 20:18
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AW: Produktpräsentations-Webseiten Abmahnungen

habe es umformuliert
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  #3 (permalink)  
Alt 21.03.2011, 13:25
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AW: Produktpräsentations-Webseiten Abmahnungen

Zitat:
Zitat von mikasen Beitrag anzeigen

Meine Fragen:
Angenommen man hätte auf der Webseite kein Impressum oder ein Fehlerhaftes
und
Zitat:
Bevor jemand antwortet, man solle einfach Impressum richtig einfügen. Die "ausgedachte" Webseite für diesen Fall hat ein korrektes Impressum
widerspricht sich.

Was denn nun? Korrektes Impressum oder nicht?

Ein fehlendes Impressum bei gewerblich betriebenen Websites ist in Deutschland schon erfolgreich als Wettbewerbsverstoß abgemahnt worden, wohingegen es, wenn ich richtig erinnere, ein LG auch schon mal abgelehnt hat, auf Wettbewerbsverstoß zu erkennen, wenn das Impressum nicht mit einem Klick von der Startseite aus zu erreichen ist und nicht "Impressum", sondern "Kontakt" hieß, oder ähnlich...

Zitat:
Abgemahnt kann man nur werden durch einen Anwalt im Auftrag eines Klägers der mit dem Webseiten-Betreiber im direkten Wettbewerbsverhältnis steht oder einem Verein für Wettbewerbsrecht.
Ja.
Zitat:
Müsste man sich in dem Fall um sowas Sorgen machen?
In welchem Fall?

Zitat:
Muss ein Schaden für den Kläger erstmal nachweisbar sein?
Es muß "unlauterer Wettbewerb" nachgewiesen werden. Unlauterer Wettbewerb entsteht, vereinfacht gesagt, schon dadurch, daß sich ein Wettbewerber nicht an die Gesetze hält, während sein Konkurrent brav gesetzestreu handelt.

Bei "unlauterem Wettbewerb" geht es nicht um einen konkreten Schaden, sondern um ein Verhalten, das gegen die Vorschriften des UWG verstößt.

Zitat:
Ist der Wettbewerbsvorteil durch solche Kleinigkeiten nicht vollkommen irrelevant und künstlich hochgespielt?
Das ist sicher manchmal der Fall, interessiert aber weder den Gesetzgeber noch die Rechtsprechung besonders. (Ausnahmen bestätigen die Regel.)

Der Grund ist ganz einfach: der Gesetzgeber möchte keine teure Behörden installieren, die aufpasst, daß alle Gewerbetreibenden sich an alle Vorschriften halten. Er überlässt es einfach der Konkurrenz, darauf aufzupassen, daß sich alle nicht "unlauter" im Wettbewerb verhalten. So jedenfalls die Theorie.

Und damit die armen Verbraucher - die ja nicht "Wettbewerber" sein können - auch nicht zu kurz kommen, gibt's die Klagemöglichkeit für Vereine zum Schutz des lauteren Wettbewerbs, Verbraucherzentralen usw.

Zitat:
Ist es für Anwälte in Deutschland wirklich erlaubt Streitwerte von 5 bis 20 000 Euro für ein fehlerhaftes Impressum festzulegen bei einer privaten Webseite die 20 Euro im Monat verdient um die eigene "Kostennote" für die Abmahnung hoch zu halten?
Ein Streitwert von 20.000 Euro bei einer Website, die 20 Euro im Monat verdient, wird nicht durchgehen. Am Rande angemerkt: eine Website, die 20 Euro im Monat verdient, ist nicht "privat", sondern gewerblich.

Zitat:
Würde die Abmahnung zu der Person nach Österreich geschickt werden von einem deutschen Anwalt und wo würde die ganze Sache dann verhandelt werden falls es vor Gericht geht oder geht die Abmahnung an den möglicherweise als Admin-C bei denic.de Eingetragenen der nur ein Bekannter wäre und nicht für die Seite haften sollte?
Das deutsche UWG gilt nicht in Österreich. Den Websitebetreiber wird man also sowieso nur abmahnen können, wenn sich sein Angebot ausdrücklich an deutsche Internetbenutzer richtet. Dafür kann eine .de-Domain ein Anhaltspunkt sein.

Ich würde mir als Website-Betreiber da lieber erstmal Gedanken um die österreichische Rechtslage machen.

Zitat:
ob es das Risiko wert ist eine .de Webseite zu betreiben
Warum will man eine .de-Domain betreiben, wenn man in Österreich sitzt? Warum nicht .at und .com?
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 21.03.2011, 14:56
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AW: Produktpräsentations-Webseiten Abmahnungen

Danke für die Antwort, ich habe es wohl etwas undeutlich formuliert, ich wollte mit dem letzten Satz nur sagen dass ich keine Antworten wie "bring das Impressum in Ordnung und die Sache ist erledigt" haben wollte sondern welche die rein ein fehlendes Impressum oder ein Fehlerhaftes mit möglichen Folgen beschreiben.

Zitat:
Das deutsche UWG gilt nicht in Österreich. Den Websitebetreiber wird man also sowieso nur abmahnen können, wenn sich sein Angebot ausdrücklich an deutsche Internetbenutzer richtet. Dafür kann eine .de-Domain ein Anhaltspunkt sein.
Es bezieht sich auf alle deutschsprachigen Internetnutzer,Österreich - Deutschland - Schweiz.., weiss nicht inwiefern man hier ausdrücklich sagen kann.

Zitat:
Warum will man eine .de-Domain betreiben, wenn man in Österreich sitzt? Warum nicht .at und .com?
Mehrere Gründe, bei solchen Websites geht es darum möglichst viele Besucher zu bekommen, vorallem durch google. Google.de hat natürlich ein viel grösseres Suchvolumen und es ist einfacher mit einer .de Domain auf google.de zu ranken als mit .at. Wenn ich eine .com Domain habe die sich rein auf deutschsprachige Benutzer bezieht ist es dann rechtlich wirlich viel anders als mit einer .de Domain?

Weitere Frage:
Nehmen wir an eine Website zielt auf deutsche Internetuser ausdrücklich und hat kein Impressum mit Website Inhaber in Österreich. Mitbewerber möchte Abmahnen, wie läuft das dann ab? Wo würde dann verhandelt werden etc...
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Alt 21.03.2011, 15:07
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AW: Produktpräsentations-Webseiten Abmahnungen

Zitat:
Zitat von mikasen Beitrag anzeigen
Angenommen man hätte auf der Webseite kein Impressum oder ein Fehlerhaftes
a) Für geschäftsmäßige Anbieter von Telemediendiensten stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, keine oder unrichtige Angaben zum Diensteanbieter zu machen;

b) Beim Anbieten von Fernabsatzverträgen (z.B. übers Internet) gegenüber Verbrauchern ist die Angabe der Unternehmer-Identität gesetzlich vorgeschrieben.

Zitat:
Abgemahnt kann man nur werden durch einen Anwalt im Auftrag eines Klägers der mit dem Webseiten-Betreiber im direkten Wettbewerbsverhältnis steht oder einem Verein für Wettbewerbsrecht.
1. Die zur Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen Befugten ( konkret betroffene Wettbewerber, Wettbewerbsvereine, IHKs, ... ) dürfen eine außergerichtliche Abmahnung auch ohne Einschaltung eines Anwalts aussprechen.

2. Es dürfte klar sein, daß ein Verstoß gegen die Offenlegung der Fernabsatz-Unternehmer-Identität zugleich als Wetbewerbsverstoß angesehen werden muß, weil diese Vorschrift offenbar bezweckt, das Marktverhalten der Fernabsatzanbieter zu regeln.

3. Es könnte jedoch fraglich sein, ob auch die "Impressumspflicht" des TMG eine Marktverhaltensvorschrift darstellt. Denn die Impressumspflicht des TMG zielt ja nicht darauf ab, (erst) bei einem zu Wettbewerbszwecken betriebenen Telemediendienst die Anbieterverqntwortlichkeit offenzulegen, sondern diese Angaben immer (schon) dann zu machen, wenn ein Telemediendienst geschäftsmäßig betrieben wird.

Ein Verstoß gegen die TMG-Impressumspflicht wäre demnach "nur" eine Ordnungswidrigkeit ( § 16 Absatz 2 Nr. 1 TMG - bis zu 50.000 Euro Bußgeld bei Impressumsverstoß), jedoch (noch) kein wettbewerbswidriger Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift. ( In gleicher Weise kann ein Pizzalieferdienst, Postkurierdienst usw. nicht nach Wettbewerbsrecht belangt und abgemahnt werden, der durch vorsätzliche Mißachtung der Straßenverkehrsregeln einen Wettbewerbsvorteil erzielen will. )

Zitat:
Muss ein Schaden für den Kläger erstmal nachweisbar sein?
Schadensersatz kann auch von einem wettbewerbswidrig agierenden Konkurrenten verlangt werden, jedoch nur/erst dann, wenn dessen Wettbewerbsverstoß gezielt auf die Behinderung des Geschädigten gerichtet war.

Zitat:
Ist der Wettbewerbsvorteil durch solche Kleinigkeiten nicht vollkommen irrelevant und künstlich hochgespielt?
Das Gesetz sieht jedenfalls grundsätzlich vor, daß nur solche unlauteren Wettbewerbshandlungen als unzulässig geahndet werden können, die geeignet sind, die "Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.", § 3 UWG.

Gegenüber Verbrauchern ist schon jedes zur spürbaren Beeinträchtigung der Fähigkeit geeignetes Verhalten unzulässig, sich aufgrund von INFORMATIONEN zu entscheiden.

Zitat:
Ist es für Anwälte in Deutschland wirklich erlaubt Streitwerte von 5 bis 20 000 Euro für ein fehlerhaftes Impressum festzulegen bei einer privaten Webseite die 20 Euro im Monat verdient um die eigene "Kostennote" für die Abmahnung hoch zu halten?
Die vorhandenen deutschen Gesetze könnten so ausgelegt werden, daß sie in solchen Fällen nicht (mehr) derartige Zahlungsforderungen begründen könnten. ( Dann müßten die abmahnenden Wettbewerber die Kosten ihrer unnötig hingezogenen Anwälte selbst tragen.)

Zitat:
der Gesetzgeber möchte keine teure Behörden installieren, die aufpasst, daß alle Gewerbetreibenden sich an alle Vorschriften halten. Er überlässt es einfach der Konkurrenz, darauf aufzupassen, daß sich alle nicht "unlauter" im Wettbewerb verhalten.
Genausowenig wie der private Wettbewerbsverein "Wettbewerbszentrale e.V." bräuchte eine staatliche Wettbewerbsbehörde selbst nach Wettbewersbverstößen zu fahnden, sondern könnte sich darauf beschränken, nur gegen ihr angezeigte Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Die "teure" Behörde könnte sich aus den milliardenschwerden außergerichtlichen Zahlungen der Wettbewerbssünder finanzieren, deren als "Strafe" empfundene Abmahnkosten-Erstattungen zur Zeit nicht als Bußgelder an den Staat fließen, sondern samt und sonders an die Anwaltschaft.

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