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Preise müssen ersichtlich sein ?

Dies ist eine Diskussion zu Preise müssen ersichtlich sein ? innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 09.02.2011, 12:34
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Preise müssen ersichtlich sein ?

Hallo,

in einem Brief ging es darum, das eine Firma sich in die Gewerbeauskunftr eintragen lassen kann.

Der Preis und die Vertragsdauer sind aber nur auf der Rückseite, bei den AGBs, klein und blass abgedruckt.

Der Preis und die Vertragsdauer sind somit nicht wirklich gut ersichtlich.

Nun die Frage:
Ist es erlaubt, den Preis und die Vertragsdauer so zu "verstecken"?

Vielen Dank im Voraus.
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  #2 (permalink)  
Alt 09.02.2011, 15:29
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AW: Preise müssen ersichtlich sein ?

Zitat:
Zitat von Orangensaft Beitrag anzeigen
Ist es erlaubt, den Preis und die Vertragsdauer so zu "verstecken"?
Es wird sogar die Ansicht vertreten, daß das Versenden von als Rechnung "getarnten" Angebotsschreiben (mit versteckten Preisen) sogar wegen Betrugs strafbar sein kann. Dagegen wird vorgebracht: wer "nur" den Preis und die Vertragsabsicht versteckt, der sagt ja nichts Unwahres, und kann sich deshalb nicht wegen betrügerischer Täuschung strafbar machen.

Wenn man der Ansicht sein will, versteckte Preise seien vielleicht anstößig, aber nicht strafbar, dann bliebe immer noch die Frage, ob ein auf die Täuschung hereingefallener Vertragspartner berechtigt sein könnte, seine Vertragserklärung wegen "arglistiger Täuschung" nachträglich anfechten zu dürfen.

In vertragsrechtlichen Angelegenheiten wird der Grundsatz angewandt, daß der Getäuschte sich eine Außerachtlassung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt mitanrechnen lassen muß. Die Anwälte der Rechnungsversand-Betrüger argumentieren: Man könne von einem Unternehmer ein höheres Maß an kaufmännischer Sorgfalt erwarten, insbesondere, daß er das Kleingedruckte sorgfältig liest. Was Verbrauchern vielleicht noch nicht als Mißachtung "verbraucherüblicher Sorgfaltspflichten" anzulasten wäre, müßte gegenüber Unternehmern anders beurteilt werden. Inzwischen hat der BGH jedoch ein Urteil bestätigt, wonach selbst Unternehmern bei Rechnungsschwindel ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung durch "verstecte Preise" berufen können sollen.

Zitat:
in einem Brief ging es darum, das eine Firma sich in die Gewerbeauskunftr eintragen lassen kann.
Der Preis und die Vertragsdauer sind aber nur auf der Rückseite, bei den AGBs, klein und blass abgedruckt.
Am besten Strafanzeige gegen die Versender erstatten, und die Bestellung anfechten.

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