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öffentlich-rechtliche Wettbewerbsvorschriften?

Dies ist eine Diskussion zu öffentlich-rechtliche Wettbewerbsvorschriften? innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 14.10.2011, 16:50
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öffentlich-rechtliche Wettbewerbsvorschriften?

Hallo!

Gerade sitze ich über einem Fall zum BImSchG und da stellt sich mir die Frage, ob es öffentlich-rechtliche Wettbewerbsvorschriften gibt?? Ist vllt. eine doofe Frage, aber momentan stehe ich total auf dem Schlauch.

Kurz zum SV:

A möchte eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten. B möchte das verhindern mit der Begründung, A halte zahlreiche arbeitsrechtliche Vorschriften nicht ein und dadurch entstehe A ein ungerechtfertiger Wettbewerbsvorteil.

Nach § 6 BImSchG ist die Genehmigung zu versagen, wenn "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften" dem entgegenstehen.

Gibt es solche im Wettbewerbsrecht?

Ist nicht das Wettbewerbsrecht nur privatrechtlich???

Herzlichen Dank für Eure kurze Hilfe! :-)
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  #2 (permalink)  
Alt 15.10.2011, 10:20
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AW: öffentlich-rechtliche Wettbewerbsvorschriften?

Oder kann ich Art. 14 GG mit § 6 BImSchG kombinieren? Also das Grundrecht auf Wettbewerbsfreiheit als "andere öffentlich-rechtliche Vorschrift"???
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  #3 (permalink)  
Alt 17.10.2011, 22:28
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AW: öffentlich-rechtliche Wettbewerbsvorschriften?

Zitat:
Zitat von bambola Beitrag anzeigen
A möchte eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten. B möchte das verhindern mit der Begründung, A halte zahlreiche arbeitsrechtliche Vorschriften nicht ein und dadurch entstehe A ein ungerechtfertiger Wettbewerbsvorteil.
Das Errichten (und Betreiben) einer Anlage ( zu Wettbewerbszwecken ) unter Verstoß gegen arbeitsrechtliche Vorschriften stellt dann eine unlautere geschäftliche Handlung dar, wenn damit einer Vorschrift zuwidergehandelt wird, die "auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln", § 4 Nr. 11 UWG.

Arbeitsrechtliche Vorschriften dürften allerdings ausschließlich zum Schutz der Beschäftigten bestimmt sein, und haben wohl nicht zum Zweck, die am Markt tätigen Unternehmer dazu anzuhalten, am Markt nur solche Waren und Dienstleistungen anzubieten, die unter Berücksichtigung von Arbeitnehmer-Interessen produziert wurden.

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