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Negative Werbung/Rufmord im Netz

Dies ist eine Diskussion zu Negative Werbung/Rufmord im Netz innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 19.11.2009, 18:27
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Negative Werbung/Rufmord im Netz

Ich weiß nicht, ob diese Frage in diesem Forum vollkommen korrekt ist aber leider fand ich kein eindeutiges Forum für diese Frage. Hier einmal eine Beschreibung des beispielhaften Sachverhalts:

Person A betreibt eine Internetseite namens A und hat auf seiner Internetseite eine Idee von einer Internetseite von Person B übernommen und sich somit nicht an die Nutzungsbedingungen von Person B bzw. Seite B gehalten.

Person B kam nun auf die Idee einen sogenannten Blacklisteneintrag auf seiner Internetseite zu erstellen. Dort wurde Person A und die Internetseite A öffentlich gemacht, sowie beschrieben, dass Person A gegen Nutzungsbedingungen verstoßen hat oder ähnliches. Solch ein Blacklisteneintrag ist für Person A allerdings rufschädigend und somit negative Werbung, obgleich die Anschuldigung nun richtig oder falsch ist.

Ist ein solcher Blacklisteneintrag, also das Schlechtmachen von Internetseite A auf der Internetseite B überhaupt rechtens? Kann Person A die sofortige Entfernung eines solchen Eintrages, also die Entfernung der "schlechten" Werbung fordern, gemäß des deutschen Gesetzes?
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  #2 (permalink)  
Alt 21.11.2009, 11:03
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AW: Negative Werbung/Rufmord im Netz

Wie wäre es, wenn die übernommene Idee von As Webseite verschwindet, A sich bei B höflichst entschuldigt und ggf B entschädigt? Dann verschwindet vielleicht auch der Eintrag auf der Seite des B.

Denn A (der gemeine Dieb geistigen Eigentums) hat Pech gehabt:

Zitat:
§ 186 Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Warum habe ich nur kein Mitleid mit dem fiktiven A?
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