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Nachträgliche Aberkennung des Gewinns?

Dies ist eine Diskussion zu Nachträgliche Aberkennung des Gewinns? innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 12.07.2010, 01:31
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Nachträgliche Aberkennung des Gewinns?

Mal angenommen Gewinner G gewinnt bei einem Internet-Gewinnspiel einen Preis im Wert von 1000€. G wurde als Gewinner schon auf der Internetseite veröffentlicht. Einen Tag später wird ihm jedoch der Preis aberkannt, da es zu Fehlern bei der Auswertung kam.
Kann G trotzdem auf den Gewinn bestehen, weil G schon als offizieller Sieger gekürt wurde?
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  #2 (permalink)  
Alt 12.07.2010, 10:12
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AW: Nachträgliche Aberkennung des Gewinns?

Zitat:
Zitat von marioffs Beitrag anzeigen
Kann G trotzdem auf den Gewinn bestehen, weil G schon als offizieller Sieger gekürt wurde?
Das hängt von der Ausgestaltung des Gewinnspiels ab.

§ 762 BGB
"Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet."

Wenn also zwischen Spielteilnehmern bzw. Spielteilnehmern und Veranstalter vereinbart wird, daß die Spielteilnehmer etwas leisten müssen ( Einsatz ), und daß im Gewinnfall etwas (aus-)gezahlt werden muß - dann kann kein Beteiligter verlangen, daß die Spielvertragsverbindlichkeit erfüllt wird, d.h. kein Gewinner kann im Gewinnfall den Gewinn "einklagen" ( ebensowenig wie umgekehrt ein versprochener Einsatz gerichtlich eingefordert werden könnte. )

( Ausnahme: Der Spielveranstalter hatte eine staaatliche Genehmigung, § 763 BGB: "Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist." )

Zitat:
Mal angenommen Gewinner G gewinnt bei einem Internet-Gewinnspiel einen Preis im Wert von 1000€.
Etwas anderes gilt, wenn der Preis im Wert von 1000€ ausgelobt war ( für irgendeine (erfolgreiche) Handlung ), etwa unter denjenigen, die sich um ihn (mit Lösungen eines Kreuzworträtsels, mit Einsendungen eines Lösungsworts eines Rätsels, mit der Teilnahme an einem Fußball-Turnier, mit der Einsendung selbstgemalter Bilder, ...) bewerben. In diesem Fall haben der oder die Gewinner einen einklagbaren Anspruch auf Leistung ihres gewonnenen Preis(anteil)es:

§ 657 BGB - Bindendes Versprechen
"Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung ... aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung zu entrichten ... .

§ 661 BGB
"Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.

Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen.

Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit [ wird der Preis aufgeteilt, und bei Unteilbarkeit verlost.] "

Zitat:
G wurde als Gewinner schon auf der Internetseite veröffentlicht. Einen Tag später wird ihm jedoch der Preis aberkannt, da es zu Fehlern bei der Auswertung kam.
Pech für den Veranstalter des Preisausschreibens (und die anderen "Gewinner") : die Entscheidung über die Zuerkennung des Gewinns ist für die Beteiligten verbindlich:

§ 661 - Preisausschreiben
(1) ...
(2) "Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich."

---> Wer entscheidet, daß die Preisbewerbung des Teilnehmers G den Vorzug verdient und ihn auf seiner Internetseite als "Gewinner" bekannt gibt, ist an diese Entscheidung gebunden.

Zitat:
Zitat von marioffs Beitrag anzeigen
Mal angenommen Gewinner G gewinnt bei einem Internet-Gewinnspiel einen Preis im Wert von 1000€.
Wenn die Gewinnspielteilnehmer für die Aussicht auf den Gewinn etwas vermögenswertes hergeben mußten ("Einsatz"), und wenn die Entscheidung über den Erhalt eines Preises überwiegend vom Zufall abhängt ( "Glück" ), dann ist die unerlaubte Veranstaltung ( und die Teilnahme! ) eines solchen Glücksspiels unter Androhung einer Geld- oder Freiheitsstrafe verboten:

§ 284 StGB
"Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (...)"

§ 285 StGB
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

----

Bitte erläutere, wie das Gewinnspiel konkret ausgestaltet war.

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  #3 (permalink)  
Alt 12.07.2010, 14:12
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AW: Nachträgliche Aberkennung des Gewinns?

Hallo once,

vielen Dank für deine tolle Erklärung zu dem Fall! Echt sehr interessant!

Nun zu dem Fall etwas ausführlicher:

Wie bereits erwähnt hat G einen Sachgewinn im Wert von ca. 1000€ abgesahnt. Bei dem Gewinnspiel handelt es sich um ein Tippspiel zu der WM2010. G musste für den Gewinn kein Geldeinsatz tätigen, sondern nur die einzelnen Tipps abgeben.

Etwa 1 Stunde nach Ende des Gewinnspiels wurde G als Gewinner gekürt. Dies wurde auf einer Twitter-Seite getan. Der Titel wurde ihm 2 Stunden später wieder aberkannt, da es Fehler bei der Auswertung gab und sich andere Teilnehmer beschwerten. Die Einwände der anderen Teilnehmer sind berechtigt, da es diese Fehler wirklich gab.
G besteht jedoch trotzdem auf dem Gewinn bestehen, weil es bereits die offiziele Bekanntgabe gab.

Hier einige Angaben aus der AGB:
"Die Gewinnerin bzw. der Gewinner eines Preises wird zeitnah zur Verlosung per direct message benachrichtigt"

Die direct message hat G nicht erhalten, nur die Bekanntgabe auf der offiziellen Twitter-Seite des Veranstalters.

"Die Entscheidungen des Veranstalters sind endgültig. Diesbezügliche Anfragen können nicht beantwortet werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, das Gewinnspiel ganz oder zeitweise auszusetzen, wenn irgendwelche Schwierigkeiten auftreten, die die Integrität des Gewinnspiels gefährden."


Beste Grüße

Mario
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  #4 (permalink)  
Alt 12.07.2010, 15:47
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AW: Nachträgliche Aberkennung des Gewinns?

Zitat:
Zitat von marioffs Beitrag anzeigen
Bei dem Gewinnspiel handelt es sich um ein Tippspiel zu der WM2010. G musste für den Gewinn kein Geldeinsatz tätigen
---> Beim Wetten auf den Ausgang von Fußballspielen dürfte es sich um "Glücksspiele" im Sinne des Strafgesetzbuchs handeln. Allerdings wurde die unverständliche Rechtsauffassung vertreten, daß es sich bei "Glücksspielen" dann nicht um erlaubnisbedürftige Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB handeln soll, wenn für die Spielteilnahme kein Einsatz geleistet zu werden braucht. ( Und die für die Genehmigung zuständigen Bundesländer haben sich fragwürdigerweise darauf verständigt, daß sie solche Glückspiele nicht als genehmigungsbedürftige Glückspiele ansehen wollen, bei denen bloß "niedrige" Einsätze geleistet werden müssen. )

Jedenfalls wird es sich bei dem Wettspiel, an dem Du teilgenommen hast, um ein Spiel im Sinne von § 762 BGB gehandelt haben - dann hast Du halt Pech. Deinen erzielten "Gewinn" kannst Du nicht einklagen, wegen der "Unverbindlichkeit" des zugrundliegenden Wettvertrags.

Zitat:
"G besteht jedoch trotzdem auf dem Gewinn, weil es bereits die offiziele Bekanntgabe gab."
Pech, § 762 BGB nimmt Dir JEDEN (einklagbaren) Anspruch auf den gewonnenen Preis, selbst wenn Dir die Preisauszahlung noch so hoch und heilig versprochen und Dein Gewinn auf allen möglichen Kanälen verkündet worden war.

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  #5 (permalink)  
Alt 12.07.2010, 16:50
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AW: Nachträgliche Aberkennung des Gewinns?

once, für die Aufklärung des Falles bedanke ich mich recht herzlich.
Ich wünsche eine schöne, hoffentlich bald kühlere Woche!
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