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Kundenschutzvereinbarung

Dies ist eine Diskussion zu Kundenschutzvereinbarung innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.08.2008, 07:08
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Aug 2008
Beiträge: 22
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Question Kundenschutzvereinbarung

Hallo und guten Tag allerseits,

ich bin der "Neue" hier, und an vielerlei rechtlichen Fragen interessiert. Zunächst hätte ich einige Fragen zum Wettbewerbsrecht, speziell einer vertraglichen Kundenschutzvereinbarung. Hier der gedachte Fall:


1. Unternehmer A beschäftigt neben eigenen Leuten auch den Subunternehmer B. Diesen vermietet er wie auch seine eigenen Leute an den Unternehmer C (die Angestellten im Rahmen der Zeitarbeit).

2. A und B haben einen Werkvertrag geschlossen, der eine Kundenschutzvereinbarung enthält. In dieser wird B für 2 Jahre untersagt bei C zu arbeiten, nach der etwaigen Beendigung des Werkvertrages, bei Androhung einer zu zahlenden Vertragsstrafe von beispielsweise 20.000€.

3. C benötigt die Zeitarbeiter von A wegen Auftragsmangel nicht mehr, ebenso den Subunternehmer B. Damit ist die Vertragsgrundlage zwischen A und B entfallen.

-B war ausschließlich für A und in dessen Auftrag ausschließlich für C tätig.
-Die Kundenschutzklausel enthält außer der 2-Jahresfrist und der fiktiven Summe der Vertragsstrafe keine Karenzentschädigungssumme, und auch keinerlei Karenzentschädigungsoption.


Nun die Fragen:

A. Ist die Kundenschutzklausel ohne eine Karenzentschädigungsoption von vornherein ungültig?

B. Ist sie ungültig weil der Subunternehmer B ausschließlich für den Unternehmer C gearbeitet hat (im Aufrtage des Unternehmers A)

C. Falls die Kundenschutzklausel gültig ist, wäre diese durch eine Vertragsauflösung (nicht Vertragskündigung) umgangen?


Vielen Dank,
Alois
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  #2 (permalink)  
Alt 25.08.2008, 08:31
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Jul 2008
Beiträge: 72
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AW: Kundenschutzvereinbarung

> 1. Unternehmer A beschäftigt neben eigenen Leuten auch den Subunternehmer B. Diesen vermietet er wie auch seine eigenen Leute an den Unternehmer C (die Angestellten im Rahmen der Zeitarbeit).

Ein Einwand aus meiner laienhaften Sicht:
Wie kann denn A einen Subunternehmer an C vermieten? Die Entscheidung, ob der Subunternehmer für C arbeiten will, muss der Subunternehmer doch wohl selber treffen. Wenn der Subunternehmer für C arbeitet, dann besteht ein Vertragsverhältnis zwischen B und C. An diesem Vertragsverhältnis ist A überhaupt nicht beteiligt.
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  #3 (permalink)  
Alt 25.08.2008, 08:36
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Aug 2008
Beiträge: 22
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AW: Kundenschutzvereinbarung

Zitat:
Zitat von teto
> 1. Unternehmer A beschäftigt neben eigenen Leuten auch den Subunternehmer B. Diesen vermietet er wie auch seine eigenen Leute an den Unternehmer C (die Angestellten im Rahmen der Zeitarbeit).

Ein Einwand aus meiner laienhaften Sicht:
Wie kann denn A einen Subunternehmer an C vermieten? Die Entscheidung, ob der Subunternehmer für C arbeiten will, muss der Subunternehmer doch wohl selber treffen. Wenn der Subunternehmer für C arbeitet, dann besteht ein Vertragsverhältnis zwischen B und C. An diesem Vertragsverhältnis ist A überhaupt nicht beteiligt.
Nein, denn A und C haben einen Vertrag über Arbeitsleistungen der pauschal über Regiestunden abgerechnet wird.

Daneben haben A und B einen ähnlichen Vertrag.
B arbeitet im Auftrag von A bei C.

A rechnet "seine" Stunden mit C ab, und B seine wiederum mit A, wobei bei A natürlich ein kleiner Profit verbleibt.


Die könnte so zustande gekommen sein, daß z.B. A den C recht gut kennt, und C ausschließlich A`s Arbeitskräfte bei Arbeitsüberschuss "leiht", somit B keine Chance hätte, dort je "reinzukommen" ohne den Herren A.

Ganz einfach.
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  #4 (permalink)  
Alt 25.08.2008, 08:40
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AW: Kundenschutzvereinbarung

Zitat:
Zitat von Macciavelli
A. Ist die Kundenschutzklausel ohne eine Karenzentschädigungsoption von vornherein ungültig?

B. Ist sie ungültig weil der Subunternehmer B ausschließlich für den Unternehmer C gearbeitet hat (im Aufrtage des Unternehmers A)
Pauschal ist sie nicht ungültig, allerdings würde ich sie kritisch sehen, wenn sie einem Berufsverbot entsprechen würde. Das müsste aber im Einzelfall angesehen werden, und auch, ob B die volle Tragweite verstanden hätte.

Zitat:
Zitat von Macciavelli
C. Falls die Kundenschutzklausel gültig ist, wäre diese durch eine Vertragsauflösung (nicht Vertragskündigung) umgangen?
Wird der Vertrag zwischen dem A und B einvernehmlich vollständig aufgelöst, ist die Klausel ebenfalls hinfällig, da sie Vertragsbestandteil war. Nur bei einer eingeschränkten Auflösung könnte sie noch gelten.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.08.2008, 08:58
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AW: Kundenschutzvereinbarung

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Wenn B aber ausschließlich für A gearbeitet hat und keine Entschädigung bei Vertragsnachträglichem Wettbewerbsverbot im Vertrag festgelegt wurde, wie verhält es sich dann?

Bedarf es einer besonderen Schriftform bei der Auflösung des Vertrages, oder reicht hier die einfache Formulierung einer "Vertragsauflösung"?

B könnte auch für andere Unternehmer tätig werden, was aber während der Vertragslaufzeit unmöglich war/ist, da Vollzeitbeschäftigung.


Vielen Dank nochmals.
Alois
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