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Kostenpflichtige Abmahnungen nur durch RAE möglich?

Dies ist eine Diskussion zu Kostenpflichtige Abmahnungen nur durch RAE möglich? innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.10.2008, 21:33
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Kostenpflichtige Abmahnungen nur durch RAE möglich?

Hallo,
angenommen dass Unternehmer a Unternehmer b abmahnen möchte, unter anderem wegen dem Zusenden von Mitteilungen ohne Anrede. Müßte a dafür einen RA konsultieren?
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  #2 (permalink)  
Alt 28.10.2008, 01:34
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AW: Kostenpflichtige Abmahnungen nur durch RAE möglich?

Zitat:
Zitat von RobertH
Hallo,
angenommen dass Unternehmer a Unternehmer b abmahnen möchte, unter anderem wegen dem Zusenden von Mitteilungen ohne Anrede. Müßte a dafür einen RA konsultieren?
Im Prinzip kann man jemanden auch ohne Einschaltung eines Anwalts abmahnen - allerdings sind die Materie und die Formvorschriften so komplex, daß man dann wirklich Ahnung von der Materie haben sollte.

Aber auf welcher Rechtsgrundlage will man denn jemanden Abmahnen wegen "Zusenden von Mitteilungen ohne Anrede"?
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 31.10.2008, 03:28
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AW: Kostenpflichtige Abmahnungen nur durch RAE möglich?

Zitat:
Zitat von RobertH
angenommen dass Unternehmer a Unternehmer b abmahnen möchte
A kann eine Abmahnung auch selbst aussprechen; A ist nicht einmal gezwungen, zuvor Rechtsrat einholen zu müssen.

Das abgemahnte Unternehmen B könnte gegen A Klage auf Festellung des Nichtbestehens des mit der Abmahnung behaupteten Unterlassungsanspruchs erheben, um Klarheit über die Berechtigung der Abmahnung zu gewinnen - im Unterliegensfalle hätte A dan die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zitat:
unter anderem wegen dem Zusenden von Mitteilungen ohne Anrede.
Es erscheint nicht ersichtlich, daß der Umstand einer fehlenden Anrede in zugesandten Mitteilungen einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnte; eine entsprechende Abmahnung wäre also unberechtigt.

Bei berechtigten außergerichtlichen Abmahnungen wegen einer unzulässigen Wettbewerbshandlung kann der Abmahner im Zusammenhang mit der Abmahnung gemachte Aufwendungen ersetzt verlangen; vorausgesetzt, sie waren zu diesem Zweck erforderlich.

Als "erforderlich" in diesem Sinne gelten jedenfalls Aufwendungen zur Einschaltung eines Rechtsanwalts, sofern nicht der Abmahner angesichts eines einfach gelagerten Falls und ausreichender eigener Fähigkeiten und Kenntnisse die Hinzuziehung eines Anwalts für überflüssig halten muß.

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