Dies ist eine Diskussion zu Ist as kein UWG-Vertoß? innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| Ist as kein UWG-Vertoß? [edit] sorry, die Überschrift lässt sich nicht korrigieren, da fehlt ein "d" [/edit] |
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| AW: Ist as kein UWG-Vertoß? Zitat:
§ 4 UWG "Unlauter handelt insbesondere, wer ... die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden." Naturgemäß mit dem Preisausschreiben verbunden ist z.B. die Ware "Zeitschrift", in der ein Kreuzworträtsel-Preisausschreiben veranstaltet wird, bei dem ein Preis ausgelobt wird, um dessen Erhalt sich die Teilnehmer mit der Einsendung einer korrekten Rätsel-Lösung bewerben müssen, wobei bei ggf. mehreren korrekten Lösungen das Los entscheiden soll. Handelt es sich bei der Aktion der Abofallen-Schwindler denn überhaupt um ein Preisausschreiben oder ein Gewinnspiel? Ein Preisauschreiben ( im Sinne von § 661 BGB ) liegt vor bei einer Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat; bei Bewerbungen "gleicher Würdigkeit" ist der Preis aufzuteilen oder durch Losentscheid zuzuteilen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Interessenten am Navigationsgeräte-Preis sich mit irgendeiner Leistung "bewerben" müßten. Ein Gewinnspiel ( in Abgrenzung zum Glücksspiel ) liegt vor, wenn die Entscheidung über den Erhalt ("Gewinn") eines Preises überwiegend oder ausschließlich vom Geschick oder den Fähigkeiten des Spielers abhängt. Ein ( bei fehlender behördlicher Genehmigung strafbares ) Glücksspiel ( auch in der Variante einer Lotterie oder Ausspielung ) im Sinne von §§ 284, 287 Strafgesetzbuch liegt vor, wenn die Entscheidung über den Gewinn ( bzw. Verlust ) ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die für die Glücksspiel-Genehmigung zuständigen Bundesländer haben sich im "Staatsvertrag zum Glücksspielwesen" darauf geeinigt, wann erst sie ein Glücksspiel auch als genehmigungsbedürftiges Glücksspiel ansehen wollen: Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. ---> Müssen die Routenplaner-"Opfer" für den Erwerb einer Chance auf den Gewinn des Navigationsgeräts ein "Entgelt" leisten??? Im verlangten "Eingehen eines kostenpflichtigen Abonnement-Vertrags" könnte ein solcher (verdeckter) Glücksspiel-Einsatz gesehen werden. 11 |
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| AW: Ist as kein UWG-Vertoß? Hm, woher hattest Du um die Uhrzeit noch meinen nicht-regelkonformen Beitrag ;-) Jedenfalls handelt es sich um routenplaner.de . Bei Click auf "Jetzt teilnehmen" beim Gewinnspiel kommt man direkt zur Abo-Anmeldeseite mit dem verschleierten Kostenhinweis. Die Teilnahmebedingungen sind in den AGB geregelt: "Der Gewinner wird nach Einsendeschluss von der Webtains GmbH durch Losziehung ermittelt. ". (Aber, ich hau mich wech: Einsendeschluss ist der 31.12.2013!). Also ich sehe keinen "naturgemäßen Zusammenhang" zwischen der Verlosung und dem Angebot... |
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| AW: Ist as kein UWG-Vertoß? Zitat:
2. Bei dieser "Losziehung" scheint es sich eher um eine Lotterie/Ausspielung zu handeln, und nicht um die Entscheidung über die Zuerkennung eines unteilbaren Preis an eine von mehreren "gleichwürdigen Preisbewerbungen" bei einem Preisausschreiben. Zitat:
z.B. diese offenherzig als "Glücksspiel" bezeichnete Verbindung von Spielteilnahme und Warenerwerb: Zitat:
---> Stelle doch einfach mal Strafanzeige wegen des sich Dir aufdrängenden Verdachts einer unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels/Warenlotterie bei den zuständigen Strafverfogungsbehörden. Du kannst bei Deiner Strafanzeige ja mitteilen, welche verdeckten Einsätze von den Glücksspielern für ihre Spielteilnahme in Gestalt von Bierkaufpreisen, Abonnementsgebühren usw. verlangt werden. 11 |
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| AW: Ist as kein UWG-Vertoß? Wobei mich doch wundert, dass bei der Veltins-Aktion kein Mitbewerber agemahnt hat, da wohl wirklich anzunehmen ist, dass der Kunde im Laden eher zu einem Veltins-Kasten greift, da er sich hier noch eine zusätzliche Gewinnchance verspricht. Auf der Abzockseite hingegen steht das Gewinnspiel sogar im Mittelpunkt. Es wird suggestiert, man müsse nur eine Route planen, um am Gewinnspiel teilzunehmen. Auch über der Anmeldemaske steht noch einmal in hervorgehobener, teils fett geschriebener Form "Außerdem haben Sie die Chance eines von 5 TomTom-Navigationsgeräten zu gewinnen ! ". Das ist deutlicher dargestellt als das eigentliche Angebot der Routenplanung. Bei Routenplaner erfolgt also die Anmeldung explizit für die Gewinnspielteilnahme, die eigentlich Routenplanung rückt dabei in den Hintergrund. Nach eigenem Bekunden hat dieser Abzocker M.B. 400.000 "Kunden", jeder von ihnen schuldet ihm seiner Meinung nach 194€. Somit wären wir bei Einnahmen aus einer illegal veranstalteten Lotterie von 80.000.000€... |
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| AW: Ist as kein UWG-Vertoß? Daneben wird ja regelmäßig durch diesen Abzocker dargestellt, der Kostenhinweis sei ausreichend und jedem normalen Kunden bekannt, dass es sich nicht um ein kostenfreies Angebot handelt. Diese Argumentation wurde ihm sogar vom obersten Gerichtshof in Österreich und zuletzt vom LG Darmstadt bestätigt, was sogar explizit betonte, dass Vertragsschlüsse zustande gekommen seien. Daraus kann man doch nur schließen - die Kunden melden sich nicht an, um den Routenplaner zu nutzen, das gibt es nämlich dutzendfach kostenfrei im Internet, was auch hinlänglich bekannt ist (tatsächlich leitet routenplaner.de auch nur auf den kostenfreien Michelin-Routenplaner weiter). Das lässt doch nur den Schluss zu, dass sich die Kunden explizit kostenpflichtig zur Gewinnspielteilnahme anmelden. |
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| AW: Ist as kein UWG-Vertoß? Zitat:
Zitat:
Nur weil der Kostenhinweis nicht außerhalb des ohne Scrollen uneinsehbaren Teils der Seite versteckt wurde, und nur weil der Kostenverschleierungstext nicht (ellen-)lang gestaltet ist, und nur weil er nicht extrem weit vom Anmeldefeld entfernt plaziert wurde, darf die Unterstellung einer Täuschungsabsicht nicht schon als unbegründet und daher zu verwerfen angesehen werden. Vernünftigerweise läßt das gesamte Geschäftsmodell sowie die konkrete Seitenausgestaltung nur den Schluß zu, daß die Fallensteller überhaupt nicht genau wissen wollten, ob mit Anmeldern womöglich gar kein wirksamer Vertrag zustandegekommen sein könnte. Weder ist der im Text versteckte Betrag in Ziffern dargestellt ( sondern als Zahlwort ), noch ist Zweideutigkeit des "Anmelde-Erfordenisses" ( für einen Vertragsschluß? oder für eine "Programm-Registrierung" o.ä? ) beseitigt worden usw. 11 |
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| AW: Ist as kein UWG-Vertoß? Vor allem die Formulierung "Ein durchschnittlich aufmerksamer Nutzer" wirft für mich Fragen auf: 1.) Wenn ich einen durchschnittlich aufmerksamen Nutzer habe, ist naturgemäß etwa die eine Hälfte der Nutzer aufmerksamer, während die andere Hälfte unaufmerksamer ist als dieser. Es melden sich aber natürlich nur unaufmerksame Nutzer an, da kein normal denkender Mensch 200 Euro für etwas ausgibt, was es im Internet überall kostenfrei gibt. Ergo wird der unterdurchschnittlich aufmerksame Nutzer gar nicht durch das Gesetz geschützt und schließt automatisch einen Vertrag ab? Finde ich mehr als grenzwertig, da es diese Abzocker natürlich genau auf die Nutzer abgesehen haben, die sich nicht aufmerksam jede Zeile auf der Webseite und in den AGB durchlesen. Tatsächlich verlangt der Gesetzgeber ja gerade, dass auch unterdurchschnittlich aufmerksame Nutzer den Kostenhinweis leicht erkennen können. 2.) Was definiert überhaupt einen durchschnittlich aufmerksamen Nutzer außer der subjektiven Meinung der Richterin? Gibt es wahrnehmungspsychologische Gutachten oder Studien, die darlegen, was der durchschnittliche Nutzer bei einem solchen Anmeldevorgang überhaupt (über-)sieht? |
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| AW: Ist as kein UWG-Vertoß? Zitat:
"Früher" waren nach deutschem Wettbewerbsrecht noch die Vorstellungen des "letzten Trottels’, des an der Grenze der Debilität verharrenden, unmündigen, einer umfassenden Betreuung bedürftige Verbrauchers" ( Emmerich, Das Recht des unlauteren Wettbewerbs, 5. Aufl., München 1998 ) vor irreführender Werbung geschützt. Nach der EU-Rechtsprechung soll nunmehr das Leitbild des "durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers" bei der Beurteilung einer wettbewerbsrechtlichen Irreführungsgefahr maßgeblich sein. Dessen Vorstellungen sollen auch nicht durch Meinungsbefragungen ermittelt werden können, sondern Gerichte sollen sich ausdenken dürfen, was der Durchschnitt aller durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Verbraucher erkannt/gedacht/verstanden haben würde. Siehe dazu: HAT DIE DEMOSKOPIE VOR DEM EuGH VERLOREN? Wie wird im EuGH-Rechtsstreit "Gut Springenheide 6‑Korn ‑ 10 frische Eier" festgestellt, ob "6‑Korn ‑ 10 frische Eier" irreführt, wenn der Futteranteil aus den sechs zur Fütterung verwandten Getreidearten nur 60% der Futtermischung ausmacht? http://www.kanzlei-prof-schweizer.de...yndikus_6.html Konsequenzen für das Leitbild des „durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers“ http://www.kanzlei-prof-schweizer.de...uffassung.html ----> Meines Erachtens scheidet eine strafbare Täuschungs-(absicht) nicht schon dann aus, wenn es (erst) einem durchschnittlich aufmerksamen und informierten Abofallen-Nutzer gelingt, die Täuschungsabsicht zu durchschauen und die Kostenpflichtigkeit des Trickbetrug-Angebots zu bemerken. Eine Täuschung dürfte auch dann strafbar sein, wenn "nur" die "'letzten Trottel’, an der Grenze der Debilität verharrende, unmündige, einer umfassenden Betreuung bedürftige Nutzer" übertölpelt werden sollen. Zitat:
EuGH, 04.04.2000 - C-465/98 "Das Anbieten einer Erdbeerkonfitüre mit der Zutatenliste: Erdbeeren, Zucker, Zitronensaftkonzentrat, Geliermittel Pektin [ Anmerkung: Extrakt mit verdünnten Säuren vorwiegend aus den inneren Anteilen von Zitrusfruchtschalen, Obsttrestern oder Zuckerrübenschnitzeln ] unter der Marke d'arbo naturrein, welche 0, 01 mg/kg Blei, 0, 008 mg/kg Cadmium sowie 0, 016 mg/kg Procymidon (Pestizid), 0, 005 mg/kg Vinclozolin (Pestizid) enthält, ist nicht dazu geeignet, den Verbraucher über die Merkmale des Lebensmittels irrezuführen. Wie der Gerichtshof mehrfach ... entschieden hat, ... ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob eine Bezeichnung, eine Marke oder eine Werbung irreführend sein kann; es hat dabei auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen." http://lexetius.com/2000,3505 Zitat:
In dem EuGH-Rechtsstreit zwischen der für Chardonnay-Weine benutzten Wein-Marke "Kessler Hochgewächs", und dem Verteidiger der gemäß Weinverordnung ausschließlich für Riesling-Weine zulässigen Bezeichnung "Riesling-Hochgewächs" ging es um die Frage, ob ( schon ) lediglich bei einer ( markenrechtlichen ) Verwechslungsgefahr zwischen einer geschützten Bezeichnung und einer Markenbezeichnung diese unzulässig sei, oder ob (erst) auch noch eine Verbraucher-Irreführung ( hier: hinsichtlich der Vorstellung über die Trauben, aus denen der "Kessler Hochgewächs" -Schaumwein besteht ) nötig sei: Verwechslungsgefahr: [ das nationale Gericht hat ] anhand der Umstände des jeweiligen Falles zu prüfen, ob eine Marke oder ihre Bestandteile unter Berücksichtigung der Erwartung der Verbraucher, an die sie sich richtet, mit der gesamten Bezeichnung bestimmter Weine oder einem Teil davon verwechselt werden kann. Hierbei muß, wie sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, das nationale Gericht auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellen. Irreführung: Nur wenn das nationale Gericht besondere Schwierigkeiten hat, zu beurteilen, ob die Marke irreführend ist, muß es in Ermangelung einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung nach Maßgabe seines nationalen Rechts entscheiden, ob es dies etwa durch ein Sachverständigengutachten oder eine Verbraucherbefragung ermittelt. http://lexetius.com/1999,1998 ... Meines Wissens gibt es weder eine europarechtliche Bestimmung darüber, wie die Täuschungs-Eignung von Handlungen eines Abofallen-Betreibers festzustellen und zu beurteilen sind, noch schreibt das deutsche Recht vor, zur Ermittlung betrügerisch erweckter Fehlvorstellungen Verbraucherbefragungen durchzuführen oder Sachverständigengutachten einzuholen. 11 |
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| AW: Ist as kein UWG-Vertoß? Das wird jetzt ganz schön kompliziert. Es gibt vielleicht eine andere Strategie: Der fiktive Abofallen-Betreiber A hat nach eigener Auskunft 400.000 offene Forderungen zu je 96€. Man könnte ja entsprechend das fiktive Finanzamt F in OF anfragen, ob denn A auch ordentlich nach den Regeln der Soll-Besteuerung die angefallenen ca. 7 Millionen Euro Umsatzsteuer abgeführt hat. Al Capone kam auch nur wegen einer Steuerhinterziehung ins Gefängnis ... |
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