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| HILFE!!!Preisausschreiben und wettbewerbsrecht PREISAUSSCHREIBEN "Kindertrunk", das nahrhafte, gesunde und erfrischende Milchgetränk für Kinder in jedem Alter: "Kindertrunk" hat eine goldgelbe Farbe und schmeckt herrlich nach Bananen! Gewinnen Sie mit "Kindertrunk". Machen Sie mit! Kinder und Erwachsene! Sie werden es sehen, die Fragen sind spielend leicht. Den Gewinnern lacht eine Flugreise nach Amerika, mit der ganzen Familie (Vater, Mutter und Kinder bis 18 Jahre). Eine Woche Aufenthalt in den USA, Hauptattraktion: Besuch von Walt Disney Land. Und nun die zwei Fragen: 1. Welche Frage hat "Kindertrunk"? 2. Wie Schmeckt "Kindertrunk"? Die Teilnahmebedingungen...(sie entsprechen den üblichen Preisausschreiben). Aufgabenstellung 1. Ausgangsfrage: Bestehen gegen dieses Preisausschreiben wettbewerbsrechtliche Bedenken? 2. Alternativfrage: Unterstellt, unter der Teilnahmebedingungen stehe folgender Passus: "Schneiden Sie den gelben Punkt in der oberen rechten Ecke der "Kindertrunk"-Packung aus und kleben ihn auf eine Postkarte neben die beiden Antworten". Wäre in diesem Fall das Preisausschreibn zulässig? 3. Alternativfrage: Wie wäre die Rechtslage, wenn im Ausgangsfall der zweite Absatz der Preisausschreibung fehlen würde? Wer kann mir dabei helfen, den Fall zu lösen??? Merci für Ihre Hilfe! Frisco Blues |
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| AW: HILFE!!!Preisausschreiben und wettbewerbsrecht Also, ich würde sagen, dass bei der ersten Alternative keine Bedenken bestehen, solange die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig sind (vgl. § 4 Nr. 5 UWG). Bei der 2. und 3. Alternative habe ich jedoch meine Bedenken. Hier könnte ein Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG vor,liegen da die Teilnahme vom Erwerb der Ware abhängig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 4 Nr.6 2. Halbsatz UWG, wonach dies nicht bei Preisausschreiben gilt, die naturgemäß mit der Ware verbunden sind, greift meiner Meinung nach nicht ein. Dieser Ausnahmetatbestand findet überwiegend bei in Printmedien abgedruckten Gewinnspielen Anwendung. Unter der Rechtsprechung des BGH zu § 1 a.F. UWG galt dieses Verbot dann, wenn der Teilnehmer die Ware kaufen musste, um eine auf der Ware befindliche Angabe auf den Teilnahmeschein zu übertragen oder wenn der Teilnehmer Verpackungsetiketten sammeln musste (BGH-Urteil vom 21.2.1975 - I ZR 46/74). Also würde ich sagen, dass die 2. und 3. Alternative wettbewerbswidrig sind. |
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