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Glückscode in Chips-Tüten

Dies ist eine Diskussion zu Glückscode in Chips-Tüten innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 29.05.2007, 17:18
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Glückscode in Chips-Tüten

Wie ist die folgende Werbung zu beurteilen?

0. Vom 2. Mai bis 31. Juli insgesamt über 1000 Top-Preise zu gewinnen!

3 * Toyota Avensis
10 * 5000 Euro Urlaubsgeld
20 * Plasma-TV
(....)

1. Ihren Glückscode finden Sie in allen Glück in Tüten-Aktionspackungen von .... im Handel.
In jeder Aktionspackung befindet sich ein Glückscode.

2. Alternativ können Sie ihren persönlichen Glückscode auch unter 0137 - 800 11 11 anfordern.
(0,50 Euro / Anruf aus dem deutschen Festnetz).

3. Ihren Glückscode können Sie dann hier im Internet eingeben und Sie erfahren sofort, ob Sie gewonnen haben!
Oder Sie geben Ihren Glücks-Code unter 0137-8008000 an. (0,50 Euro / Anruf aus dem deutschen Festnetz).


...........

a) Es handelt sich offensichtlich weder um ein Preisausschreiben, noch um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 5 UWG. Dazu zählen nur solche Spiele, bei denen der Gewinn nicht ausschließlich vom Zufall, sondern wenigstens zu einem ganz geringen Teil auch vom Geschick und den Fähigkeiten des Spielers abhängt. (' Wie lange dauerte der 30-jährige Krieg? A: 100 Jahre B: 30 Jahre)

Wenn der Erhalt der ausgelobten Geld- und Sachpreise ausschließlich vom Zufall abhängt, liegt eine Lotterie oder Ausspielung vor. Ohne behördliche Genehmigung ist deren Veranstaltung (und Bewerbung) strafbar, § 287 StGB.

Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


b) Wäre die Werbung mit dem 'eingetüteten' Glückscode nur schon allein dann nicht mehr wg. Abhängigkeit vom Warenerwerb gemäß § 4 I Nr. 6 UWG unlauter, wenn die Teilnahme am Gewinnspiel (genauer: die Teilhabe an den Aussichten auf den Gewinn der ausgespielten Geld- und Sachpreise) lediglich von der kostenpflichtigen Inanspruchnahme einer gebührenpflichtigen Mehrwertdienste-Rufnummer abhängig gemacht würde?

c) Spielt für die Beurteilung der Unlauterkeit die Verwendung einer Mehrwertdienste-Rufnummern für Gewinn(code)-Abrufe eine Rolle, deren Bestandteile aus der Vorwahl für kostenfreie Rufnummern ( 0800 ) zusammengesetzt sind?

d) Kann die Einordnung als genehmigungsbedürftige, unerlaubte, strafbare Veranstaltung eines rein zufallsabhängigen Glücksspiels, 284 StGB, oder einer Lotterie oder Ausspielung, § 287 StGB davon abhängen, ob und in welcher Höhe ein Einsatz verlangt wird?

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