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GewO - § 4 Nr. 11 UWG

Dies ist eine Diskussion zu GewO - § 4 Nr. 11 UWG innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.03.2009, 11:24
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GewO - § 4 Nr. 11 UWG

wenn ein Mitbewerber sein Gewerbe nicht angemeldet hat nach § 14 GewO - ist das unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG? (gibt es hierzu Urteile?)
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  #2 (permalink)  
Alt 20.04.2009, 11:17
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AW: GewO - § 4 Nr. 11 UWG

Ich erinnere dunkel an ein Urteil, daß die Werbung für handwerkliche Tätigkeiten, ohne ein Gewerbe angemeldet und in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, als "unlauterer Wettbewerb" eingestuft wird. Aber frag mich keiner nach einem Az dafür.

Logisch ist das: was ist unlauterer als sich einen Wettbewerbsvorteil durch die Hinterziehung von Abgaben (Gewerbesteuer, IHK-Beitrag, ggf. BG-Beitrag usw. usf.) zu verschaffen?
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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