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Gewerbe-Abmeldung unmittelbar nach Abmahnung

Dies ist eine Diskussion zu Gewerbe-Abmeldung unmittelbar nach Abmahnung innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 13.05.2009, 10:37
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Gewerbe-Abmeldung unmittelbar nach Abmahnung

Hallo,

mich würde eure Meinung zu folgendem Fall interessieren:
Ein Unternehmer wird wegen Verstosses gegen das UWG abgemahnt. Am Tag nach der Zustellung der Abmahnung geht der Unternehmer zur Meldebehörde und meldet sein Gewerbe ab, und zwar rückwirkend einen Tag vor Zustellung der Abmahnung.
Nehmen wir weiterhin an, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt und dass der Unternehmer die Passivlegitimation bestreitet, weil das Gewerbe am Tag der Abmahnung schon nicht mehr bestand.
Wenn diese Vorgehensweise rechtlich zulässig wäre, dann könnte man dadurch jede Abmahnung wirkungslos machen. Man könnte sogar am zweiten Tag nach der Abmahnung das Gewerbe wieder anmelden (aber wir wollen hier mal annehmen, dass dies nicht geschehen ist).
Meine Frage ist, wie in diesem Fall die Passivlegitimation des Unternehmers bewiesen oder begründet werden kann. Gibt es Urteile zu dieser Art von Trick, sich der Verantwortung zu entziehen?

Ich bedanke mich schon mal für alle hilfreichen Antworten!

teto
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  #2 (permalink)  
Alt 28.05.2009, 16:28
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AW: Gewerbe-Abmeldung unmittelbar nach Abmahnung

Zitat:
Zitat von teto
Nehmen wir weiterhin an, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt und dass der Unternehmer die Passivlegitimation bestreitet, weil das Gewerbe am Tag der Abmahnung schon nicht mehr bestand.
Ob der Unterlassungsanspruch deshalb unbegründet wäre, weil allein aufgrund der Gewerbeabmeldung eine Wiederholungsgefahr als (ausgeschlossen, d.h. als ) nicht ( mehr ) bestehend angesehen werden müßte, dürfte wohl höchst fragwürdig sein:

BGH, Urteil vom 05.02.98 (I ZR 211/95)

"Zutreffend hat das Berufungsgericht auch keinen Wegfall der Wiederholungsgefahr wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebs durch den Beklagten zum 31. Dezember 1994 angenommen, weil aufgrund der vorliegenden Umstände nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Beklagte seinen Geschäftsbetrieb jederzeit wieder aufnehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.1998 – I ZR 264/95, Umdr. S. 8 – Brennwertkessel, m.w.N.)."


OLG Naumburg 09.12.2005 - 10 U 13/05

"Zum Zwecke der Werbung für ihre heilkundliche Tätigkeit betreibt die Beklagte eine Internetseite unter dem Domain-Namen ... . Eine Seite der Homepage ist unterschrieben mit der Überschrift „Einige Indikationen, für die eine ambulante ayurvedische Behandlung hilfreich sein kann“. Von dort gelangt der Benutzer jeweils über einen Link zu den Seiten, die eine Vielzahl von Behandlungsindikationen und Erkrankungen abhandeln, für die Ayurveda als Behandlungsverfahren angeboten wird.

(...)

Selbst die Aufgabe jeder Geschäftsbetätigung lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, es sei denn, es ist auszuschließen, dass der Verletzter den Geschäftsbetrieb oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb nicht wieder aufnimmt. Die strengen Anforderungen der Rechtsprechung zeigen, dass das gegenwärtige, wettbewerbskonforme Verhalten der Beklagten vorliegend unerheblich ist. Solange sie als Heilpraktikerin tätig sein kann, ist es unter Berücksichtigung ihres vorprozessualen und prozessualen Verhaltens nicht auszuschließen, dass sie erneut Wettbewerbsverstöße der hier in Rede stehenden Art begehen wird."

OLG Koblenz, Urteil vom 10. Dezember 2002, AZ.: 4 U 961/02

"Die einmal begründet gewesene Wiederholungsgefahr wird selbst dann nicht beseitigt, wenn ein Geschäftsmann seinen Betrieb einstellt und die Firma hat löschen lassen, oder wenn ein Unternehmen sich in Liquidation befindet (vgl. u.a. BGHZ 14, 163, 168 - Konstanze II, GRUR 1959, 367, 374 - Ernst Abbe; GRUR 1972, 550 - Spezialsatz II; OLG Frankfurt WRP 1975, 363, 365). Die Vermutung wird sich deshalb nur dadurch ausräumen lassen, dass der Verletzte eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung übernimmt. Hierzu ist der Beklagte jedoch nicht bereit."

Zitat:
Gibt es Urteile zu dieser Art von Trick, sich der Verantwortung zu entziehen?
Es gibt die umgekehrte Variante: Ein von einem Anwalt u. seinem Komplizen ausgeheckter Massen-Abmahnverein hatte sich durch geschickte Verschleierung und Selbstauflösung aus der Verantwortung gezogen, als die ersten Abmahnopfer sich per Klagen zu wehren begannen:


Juni 2001

"Soeben hatte sich die "Gesellschaft zum Schutz privater Daten in elektronischen Informations- und Kommunikations-diensten e.V" (GSDI) am 20. Juni 2001 in die Liste der klagebefugten Vereine geschmuggelt. Da setzte sich GDSI-Vorsitzender Dirk Felsmann offensichtlich am 27. Juni spät abends mit seinem Bekannten, einem Rechtsanwalt an Felsmanns Arbeitsstelle CyberPark zusammen. Rein ins Netz, schnurstracks zur Suchmaschine Google und eingetippt: "newsletter e-mail name KG -gmbH -verein -verband -gmbH&Co". Die Homepages routiniert angesurft, Impressum angewählt und von dort die Adresse in eine Datenbank hineinkopiert.

Alles beieinander, nun das Textverarbeitungsprogramm aufrufen und die Serienbrieffunktion starten. In Erwartung des baldigen Geldsegens werden sich die Herren ihre Hände gerieben haben, als sie den so produzierten Abmahnungsstapel zur Post brachten, die ca. 200 Briefe enthielten immerhin alle eine Kostennote für Anwaltsgebühren über fast 1.300 DM. (...)"

http://www.onlinekosten.de/news/arti...robin-gibt-auf.

Donnerstag, den 09.05.02
Abmahnverein "Webrobin" gibt auf

Die Klage gegen den Abmahnverein GSDI e.V. konnte jedoch zunächst nicht unter der im Vereinsregister angegebenen Anschrift zugestellt worden. Nur wenige Tage später hat der GSDI die Aufhebung seiner (ohnehin ausgesetzten) Klagebefugnis beantragt. Sollte die Klagebefugnis entfallen sein, ehe die Klage dem Vorstand zugestellt worden war, könnten die Kläger nun zumindest auf einem Teil der Prozesskosten sitzenbleiben.

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Alt 30.05.2009, 14:47
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AW: Gewerbe-Abmeldung unmittelbar nach Abmahnung

Ob das Gewerbe angemeldet oder nicht angemeldet ist, ist doch nicht entscheidend. Die Gewerbeanmeldung hat m.E. nur deklaratorische Wirkung.
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