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Gedankenspiel "Wettbewerbsverstoß unlauterer Jugendschutz"

Dies ist eine Diskussion zu Gedankenspiel "Wettbewerbsverstoß unlauterer Jugendschutz" innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.05.2008, 15:20
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Gedankenspiel "Wettbewerbsverstoß unlauterer Jugendschutz"

Mal ein akedemisches Gedankenspiel...

Die Grundlage (etwas vereinfacht):

Es gibt in Deutschland die "Freiwillige Selbstkontrolle Film", welche Spielfilme begutachtet und ihnen eine Altersfreigabe erteilt:

- ohne Altersbeschränkung
- frei ab 6
- frei ab 12
- frei ab 16

Hat ein Film keine FSK-Freigabe, darf er laut JuSchG nur vor Erwachsenen gezeigt bzw. an sie verkauft werden.

Laien sprechen beharrlich von "FSK 18", obwohl es eine FSK-Freigabe "ab 18 Jahre" natürlich nicht geben kann, denn zwecks Vorführung vor Erwachsenen brauchen Filme ja keine Freigabe...

In der Umgangssprache hat sich fälschlich der Begriff "FSK 18" für Darstellungen eingebürgert, die "nicht jugendfrei" sind, obwohl man das rechtlich gesehen nicht einfach gleichsetzen kann.

Viele Internetseiten mit erotischen Inhalten nun bezeichnen ihre Inhalte als "FSK 16" - was gar keinen Sinn macht, weil außerhalb des Bereichs Spielfilm, im Internet z.B., Darstellungen nur entweder ganz "jugendfrei" sein können oder gar nicht. Teilweise werden Inhalte auch als "FSK 18" bezeichnet, wenn sie hinter einem Altersverifikations-System verborgen sind.

Nun mein Gedankenspiel zum wettbewerbsrechtlichen Aspekt:

Ein Website-Betreiber, der den Inhalt seiner Website als "FSK 16" oder auch "FSK 18" bezeichnet, erweckt damit den Eindruck, er habe seine Inhalte der FSK vorgelegt und diese habe eine Alterseinstufung gemacht.

Nun gibt es, wie gesagt, ohnehin kein "FSK 18", das ist schon mal eine Vorspiegelung unzutreffender Tatsachen in Bezug auf den Jugendschutz. Außerdem prüft die FSK überhaupt keine Websites, also kann die Website auch keine Altersfreigabe "FSK 16" besitzen.

Vom eigentlichen Jugendschutz-Aspekt einmal ganz abgesehen (der interessiert mich in dem Zusammenhang nicht): ist es wettbewerbsrechtlich zulässig, mit einer Altersfreigabe zu werben, die man gar nicht besitzt. (Und gar nicht besitzen kann!)

Könnte ein Wettbewerber so eine irreführende Werbung abmahnen?

Und wer wäre ein Wettbewerber? Jeder, der z.B. eine Website mit erotischen Inhalten betreibt (auch solchen, die "jugendfrei" sind)?

Würde mich freuen, wenn vielleicht ein paar Wettbewerbs-Rechts-Experten sich mal auf die Fährte meines Gedankenspiels setzen könnten.
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  #2 (permalink)  
Alt 07.06.2008, 11:18
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AW: Gedankenspiel "Wettbewerbsverstoß unlauterer Jugendschutz"

Also meiner Meinung nach liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Durch die Verwendung von der Bezeichnung "FSK" wird ja gerade die Prüfstelle ins Spiel gebracht. Stuft man dagegen selber Inhalte ein (z.B. "ü16"/"ü18"), trägt man ein höheres individuelles Risiko, für Fehler bei der Einstufung belangt zu werden - sowohl straf- als auch zivilrechtlich. Ich sehe das so als wenn man einen Gegenstand "mit TÜV" verkauft, dabei aber nur persönlich meint, er würde eine entsprechende Prüfung überleben. Dadurch verschafft man sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Unternehmer, der die teure oder zumindest risokobehaftete Prüfung durchführen lässt und auch dem gegenüber, der offen angibt, die Überprüfung selbst gemacht zu haben und nicht mit bekannten bunten Siegeln und Logos aufwarten kann.

Selbstverständlich könnte z.B. ein Gericht aber das als "geringfügigen Verstoß" einordnen, wenn z.B. keine Gefahr ausgeht, da ein als wirksam anerkanntens AVS eingesetzt wird.

Wer ist Mitbewerber? Das ist auf jeden Fall jemand, der eine Seite betreibt, wo er FSK18... ähm... ü18-Zeug anbietet. Die sollte natürlich wasserdicht in Bezug auf Jugendschutz, Impressum, AVS,... sein, denn es ist mit entsprechender Überprüfung durch die Gegenseite zu rechnen. ;o)
Aber auch erotische, jugendfreie Seiten sind potentielle Mitbewerber. Nur eben sollte dann vorosrglich ein Hauptaugenmerk auf die Eigenschaft "jugendfrei" gerichtet werden, denn man will ja keine Retourkutsche bekommen.
__________________
Rechtsanwalt Hendrik Peters
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