Dies ist eine Diskussion zu Garantieanspruch ausserhalb der Garantiezeit? innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| Daraufhin beschließt Person A dies bei Firma A zu bemängen. Firma A meint daraufhin, dass es schneller sei dies direkt bei Herstellerfirma XYZ zu melden. Person A stellt daraufhin über ein Onlineformular einen Antrag, das es sich um einen kaputten Akku handelt und das bereits nach 6 Monaten nach Kaufdatum. Herstellerfirma XYZ verzeichnet explizit in den AGB, das ein Akku nur 12 Monate Garantie besitzt. Da Herstellerfirma XYZ auf den Antrag schreibt, das eine Reklamation mindestens 3 Wochen benötigt und Person A auf Urlaub und Geschäftsreise nach kurzer Zeit ist, beschließt Person A das Gerät erst später einzusenden. Nach genau 12 Monaten und 5 Tagen beschließt Person A nochmal bei Herstellerfirma XYZ anzufragen ob erhaltene RMA (Zuweisungsnummer für den Garantiefall) noch gültig sei. Die Firma XYZ antwortet daraufhin, dass Person A doch ein neues Ticket erstellen soll. Person A erstellt daraufhin ein neues Ticket und erhält nach wenigen Tagen einen Kostenvoranschlag von einem fiktiven hohen zweistelligen Betrag für die Diagnosekosten, da sich das Gerät ausserhalb der Garantie befindet. Person A ruft daraufhin Firma XYZ an, welche das ganze mit einem "Nach einem beantragten Garantiefall hat man nur 7 Tage Zeit" begründet. In den AGB, sowie in dem Beantragungsformular steht keinerlei Zeitangabe in welchem Zeitrahmen das Gerät versendet werden muss. Da schaden von Person A bereits innerhalb der Garantiezeit gemeldet hat, hat Firma XYZ Anspruch die Diagnose und Reparatur in Rechnung zu stellen? |
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| AW: Garantieanspruch ausserhalb der Garantiezeit? Zitat: Die Garantieerklärung wird ( wie gesetzlich vorgeschrieben ) allerdings den Hinweis enthalten, daß die gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, d.h.: Der Verkäufer = Firma A ist 2 Jahre lang zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn die Sache bereits bei Lieferung mangelhaft war; zu Gunsten eines Verbrauchers wird dies bei Fehlern vermutet, die sich innerhalb der ersten 6 Monate gezeigt hatten. --> Der Verbraucher muß "nur" den Nachweis erbringen, daß der Firma A angezeigte Fehler innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten war. ( War denn Firma A gegenüber die Akkuschwäche "nur" behauptet worden, oder hatte Firma A (nachweislich) auch Kenntnis von dem beanstandeten mangelhaften Batterie-Zustand? Hatte Kunde A der Firma A die Leistungsschwäche ( am besten vor Zeugen ) demonstriert? ) 11 |
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