Dies ist eine Diskussion zu Förderung fremden Wettbewerbs innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| Angenommen Unternehmen A wirbt unlauter für das Unternehmen B, es stellt z.B. einen unlauteren Vergleich zwischen den Waren des B und des C auf (§6 UWG). B weiß davon nichts. Gegen wen kann C dann klagen? Ich habe nämlich gelesen, dass die Förderung fremden Wettbewerbs nicht unter den Werbebegriff fällt, da es sich dabei nicht um eine Äußerung bei Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Unlauterkeitstäters selbst handelt. A hat also nicht geworben, also hat er nicht § 6 erfüllt!? B kann sich ja eigentlich auch nicht strafbar gemacht haben, da B selbst ja keine Äußerung abgegeben hat und auch nichts veranlasst hat. Wie kann C sich jetzt wehren? Fällt das nur allgemein unter § 3 UWG oder habe ich was übersehen? LG, T. |
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| AW: Förderung fremden Wettbewerbs Zitat:
Wettbewerbshandlung [im Sinne des UWG ist] jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern; § 2 UWG Zitat:
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| AW: Förderung fremden Wettbewerbs Danke für deine Antwort! Wenn es eine allgemeine Wettbewerbshandlung wäre, würde ich dir Recht geben. Hier geht es aber speziell um den Begriff der Werbung und die Frage ob eine Werbeaussage, die geeignet ist, fremden Wettbewerb zu fördern, unter den Begriff der Werbung fällt. Werbung: Werbung ist jede Äußerung bei Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Zu dieser Definition habe ich eben gelesen, dass Aussagen zugunsten eines fremden Unternehmens keine Werbung darstellen können, da die Aussagen nicht bei Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit des "werbenden" Unternehmens gemacht werden. |
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